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„Greenkeeper“ als staatlich ­anerkannter Ausbildungsberuf?

Positionspapier der AGQ

Die Arbeitsgemeinschaft Greenkeeper Qualifikation (AGQ) hat sich mit der Fragestellung befasst, ob die berufliche Qualifizierung von Greenkeepern im Rahmen eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs erfolgen kann und ob ein solcher Ausbildungsberuf ggf. angestrebt werden sollte.

 

Die bisherige berufliche Qualifizierung von Greenkeepern durch die branchenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen der DEULA Bayern und der DEULA Rheinland soll dadurch keineswegs in Frage gestellt werden. Diese genießt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine hohe Anerkennung und hat sich über mehr als 25 Jahre sehr bewährt. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, welche – rechtlichen und praktischen – Voraussetzungen zu erfüllen sind, um den Status als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf gem. § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlangen zu können. Ferner, welche Vorteile bzw. Chancen und welche Nachteile bzw. Risiken ein anerkannter Ausbildungsberuf gegenüber der bestehenden Greenkeeper-Qualifizierung haben würde. Dies sind Fragen, die in der Golf-Organisation immer wieder gestellt werden.

 

Die AGQ gibt mit diesem Positionspapier darauf nicht nur Antworten, sondern zugleich auch Empfehlungen an die beteiligten Organisationen der Golfbranche.

 

I. Derzeitiges System der Greenkeeper-­Qualifizierung

Das derzeitige System der fachlichen Qualifizierung von Greenkeepern wurde Ende der 1980er Jahre auf Initiative von Golf-Branchenverbänden etabliert. Grund dafür war ein steigender Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern für die Golfplatzpflege aufgrund einer starken Zunahme der Anzahl der Golfplätze in Deutschland. Entsprechende Fachkräfte waren im deutschsprachigen Raum seinerzeit aber nicht verfügbar.

 

Mit breiter Beteiligung aus der Golfbranche wurde ein Fortbildungssystem mit fachpraktischem Bezug auf der einen Seite und wissenschaftlicher Begleitung auf der anderen Seite aufgebaut. Die DEULA Rheinland hat 1989 und die DEULA Bayern 1994 den Schulungsbetrieb für Greenkeeper aufgenommen. Von der Landwirtschaftskammer Rheinland (heute Nordrhein-Westfalen) und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden als zuständige Stellen gem. § 71 Abs. 3 BBiG zeitgleich Regelungen für die Fortbildung zum Geprüften Greenkeeper gem. § 54 BBiG erlassen (NRW: „Regelung für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Greenkeeper – Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Golfplatzpflege“, akt. Fassung vom 23.11.2012, überarbeitete Fassung soll dem Berufsbildungsausschuss im Frühjahr 2019 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden; Bayern: „Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF), akt. Fassung vom 18. Juli 1996)“. Später folgten entsprechende Regelungen für „Geprüfte Head-Greenkeeper“.

 

Durch die vorgenannten Länder-Regelungen auf der Grundlage des BBiG hat der Fortbildungsabschluss für Greenkeeper von Beginn an eine offizielle Anerkennung erfahren.

 

Seit Aufnahme des Schulungsbetriebs durch die beiden DEULEN haben mehr als 2.000 Greenkeeper den Fortbildungs-Abschluss als Geprüfter Greenkeeper und Geprüfter Head-Greenkeeper erlangt.

 

Das Fortbildungssystem wurde ständig weiterentwickelt und an die praktischen sowie wissenschaftlichen Erfordernisse angepasst. Auch wurden – auf Initiative der AGQ – die Lehrinhalte der beiden DEULEN harmonisiert und das Berufsbild des Greenkeepers differenziert und einheitlich definiert. Aktuell umfassen die Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Golfplatzpflege folgende drei Qualifizierungsstufen:

  • Qualifizierter­ ­
  • Platzarbeiter
  • Geprüfter Greenkeeper
  • Geprüfter Head-­Greenkeeper

 

Die Abschlüsse haben auf Grund der Länderregelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Wortlaute. Diese heißen in Nordrhein-Westfalen „Geprüfter Greenkeeper – Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Golfplatzpflege“ bzw. „Geprüfter Head-Greenkeeper“ und in Bayern „Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper“ bzw. „Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper“.

 

Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen zum Geprüften Greenkeeper ist ein vorhandener Berufsabschluss in einem „grünen“ Beruf, z.B. Landwirtschaft, oder eine gleichwertige Qualifikation. Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfungen erfolgen an beiden DEULA-Standorten berufsbegleitend. Die DEULEN verfügen über einen qualifizierten Referentenstamm aus Praxis und Wissenschaft sowie über bestgeeignete Schulungseinrichtungen.

 

Was die Gleichstellung der Greenkeeper-Fortbildungsabschlüsse mit anderen Berufsabschlüssen angeht, ist festzustellen, dass der Geprüfte Greenkeeper und Geprüfte Head-Greenkeeper nicht im Deutschen Qualifikationsrahmen genannt sind.

 

In Bayern ist nach Beschluss des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Abschluss Fachagrarwirt Golfplatzpflege und Geprüfter Head-Greenkeeper jedoch dem Meister-Abschluss – mit Ausnahme der Ausbildereignung – gleichgestellt. Dies ist auf den Zeugnissen der Absolventen dokumentiert. Die Greenkeeper erhalten auch den sog. Meisterbonus von EUR 1.500 und haben die Zulassung zum Hochschulstudium.

 

In Nordrhein-Westfalen ist in der „Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte“ festgelegt, dass für Geprüfte Greenkeeper und Geprüfte Head-Greenkeeper der Zugang zum Hochschulstudium besteht. Vergleichbare Regelungen gelten z.B. auch für Niedersachsen (§ 18 Niedersächsisches Hochschulgesetz, z.B. Hochschulstandort Osnabrück) und Sachsen ­ (§ 17 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz, z.B. Fachhochschule Erfurt). Auch in anderen Bundesländern dürften vergleichbare Regelungen mit Bezug auf § 54 Berufsbildungsgesetz bestehen. Eine formale Gleichstellung des Greenkeeper-Abschlusses mit der Meisterprüfung ist außer in Bayern nicht bekannt. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen em­pfiehlt aber, den Abschluss „Head-Greenkeeper“ ta­riflich dem Meisterabschluss gleichzustellen. Eine Ausbildertätigkeit ist auch bei ergänzender Ausbilder­eignungsprüfung nicht möglich, weil es den Ausbildungsberuf „Greenkeeper“ nicht gibt und dieser Abschluss deshalb in der Bundesverordnung über die fachliche Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen nicht aufgeführt ist.

 

II. Rechtliche ­Grundlagen für die Anerkennung von ­Ausbildungsberufen

Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung einer Berufsausbildung als Ausbildungsberuf befinden sich in § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Paragraf lautet:

 

„§ 4 Anerkennung von ­Ausbildungsberufen

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.“

 

Die staatliche Anerkennung eines Ausbildungsberufes erfolgt also durch Rechtsverordnung des Bundes. Zuständig sind – als Fachministerium für den „grünen Bereich“ – das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Bundesministerium Bildung und Forschung (BMBF). Mit der Anerkennung wird eine Ausbildungsverordnung erlassen, nach der die Berufsausbildung zu erfolgen hat. Die Ausbildungsverordnungen sind mit den Ländern abzustimmen.

 

Die Anerkennung eines Ausbildungsberufes geschieht also nicht durch „einfache“ Anerkennung einer bestehenden Ausbildung, sondern ist ein umfassender Verwaltungsakt auf Bund-/Länderebe­ne mit zahlreichen Beteiligten.

 

III. Verfahren für die Anerkennung eines Ausbildungsberufs

Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt mit einer Lehre im dualen System, wobei die Mindestnormen für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung in Ausbildungsordnungen festgelegt sind. Diese regeln die Bezeichnung des Berufes, die Ausbildungsdauer, das Berufsbild, den Ausbildungsrahmenplan und schließlich die Prüfungsanforderungen. Die Beschulung wird regelmäßig in Berufskollegs durchgeführt.

 

Die Entwicklung neuer Ausbildungsordnungen basiert auf einem geregelten Verfahren, an dem der Bund, die Länder, die Arbeitgeber, die Gewerkschaften und das Bundesinstitut für Berufsbildung (BBIB) beteiligt sind. Die nachstehende Abbildung zeigt das Zusammenwirken der Beteiligten.

 

Die Initiative für eine neue Ausbildungsverordnung kann von Verbänden ausgehen, im Golfbereich könnte das z.B. der Deutsche Golf Verband e.V. (DGV) oder der Greenkeeper Verband Deutschland e.V. (GVD) sein. Zu dem Vorhaben werden die Sozialpartner und beteiligte Wirtschaftskreise gehört.

Für den Golfbereich werden das für die Arbeitnehmerseite die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und für die beteiligte Wirtschaft insbesondere der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL), möglicherweise auch der Zentralverband Gartenbau (ZVG), sein. Zuständiges Fachministerium ist das BMEL. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) nimmt zu dem Vorhaben aus bildungspolitischer Sicht Stellung.

IV. Einzelfragen zu einer eventuellen Etablierung eines Ausbildungs­be­rufs „Greenkeeper/in“

Die eventuelle Etablierung des Ausbildungsberufs „Greenkeeper/in“ impliziert eine Reihe von Einzelfragen, die nachstehend beleuchtet werden. Dabei besteht weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch auf umfassende Beantwortung. Es sind dies folgende Aspekte:

 

Position des Bundes und der Länder

Das BMEL hat sich gegenüber dem BGL dahingehend geäußert, dass eine Ausweitung der Ausbildungsberufe um Greenkeeping nicht denkbar sei. Entsprechende Auskunft hat der Geschäftsführer des BGL gegenüber dem AGQ-Vorsitzenden erteilt. Die Bundesländer dürften ebenfalls eine ablehnende Haltung einnehmen, da die berufliche Qualifizierung von Greenkeepern bereits in Bayern und Nordrhein-Westfalen auf Länderebene geregelt ist. In diesen beiden Bundesländern befinden sich mehr als 50% der deutschen Golf­anlagen. Auch stehen die Fortbildungsmaßnahmen der beiden DEULEN Aspiranten aus allen Bundesländern offen.

 

Potenzial der Anzahl der Auszubildenden und Wirtschaftskraft der ­Golfbranche

Das Potenzial an Auszubildenden für einen Ausbildungsberuf „Greenkeeper/in“ ist nur schwer zu quantifizieren. Die Anzahl der jährlichen DEULA-Absolventen für Geprüfte Greenkeeper und die Anzahl der Golfbetriebe bzw. Anzahl der Platzpflegekräfte in den Golfbetrieben gibt aber eine Orientierung. Danach ist – wenn überhaupt – mit wenigen Dutzend Auszubildenden p.a. zu rechnen, Tendenz angesichts der allgemeinen Entwicklung am Arbeitsmarkt eher rückläufig. Auch ist die Wirtschaftskraft der Golfbranche in Deutschland und deren Perspektive als nicht so bedeutend einzustufen, dass sich die politischen Entscheidungsträger für einen zusätzlichen Ausbildungsberuf für diesen Wirtschaftszweig verwenden dürften.

 

Berufsschulen als Partner im dualen System

Im deutschen System der dualen Berufsausbildung erfolgt die Beschulung in Berufskollegs (früher Berufsschulen genannt). Wie in dieses System eine Beschulung für Greenkeeper integriert werden kann, ist völlig offen und wirft eine Vielzahl von Fragen auf wie z.B., ob der Unterricht dezentral in Kombination mit anderen Berufsausbildungen oder als Landes- oder Bundesfachklassen mit Blockunterricht durchgeführt wird und ob überhaupt geeignete Lehrkräfte für die Vermittlung des spezifischen Unterrichtstoffs der Golfplatzpflege zur Verfügung stehen.

 

Der Standard der DEULA-Fortbildungen für Greenkeeper mit seiner hohen Spezialisierung sowohl bei den Lehrinhalten, als auch bei den Referenten wird – wenn überhaupt – nur in einer Bundesfachklasse zu erreichen sein.

 

Anforderungen an die Ausbildungsbetriebe sowie die Ausbilder/innen

Bei Ausbildungsberufen werden zudem spezifische Anforderungen an die Ausbildungsbetriebe sowie die Ausbilder/innen gestellt. In einer auf Bundesebene zu erlassenden Verordnung über die Eignung von Ausbildungsstätten werden die Anforderungen an die Golfbetriebe festgelegt, die eine Anerkennung als Ausbildungsbetrieb anstreben.

 

Die Ausbilder/innen müssen die persönliche und fachliche Eignung gem. §§ 28 – 30 BBiG erfüllen. Diese werden in einer auf Bundesebene zu erlassenden Verordnung spezifiziert. Notwendig ist dabei, dass die Prüfung zum Head-Greenkeeper z.B. der Meisterprüfung in anderen Ausbildungsberufen angepasst wird.

 

Für die Übergangszeit sind Übergangsregelungen zu schaffen. Wie viele Golfbetriebe diese Anforderungen später erfüllen und damit Lehrbetriebe sein können bzw. wollen, ist nicht vorherzusagen.

 

Sozialpartner in der Golfbranche

In der Golfbranche sind die Sozialpartner, die bei der Entwicklung einer Ausbildungsverordnung mitwirken müssten, (bisher) nicht definiert. Während die IG BAU die gewerkschaftliche Vertretung für sich reklamieren dürfte, ist dies für die Arbeitgeberseite offen, zumal ein tariffähiger Verband für den Golfbereich nicht existiert. Nicht auszuschließen ist dabei, dass der BGL hier initiativ würde.

 

Einbeziehung in die ­Ausbildungsordnung für Gärtner

Die Ausbildung von Gärtnern ist durch die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin“ geregelt. Die Ausbildung erfolgt in sieben Fachrichtungen, wozu auch der Garten- und Landschaftsbau zählt. Die Verordnung stammt aus dem Jahr 1996 und steht zur Überarbeitung an. Es könnte überlegt werden, in einer überarbeiteten Verordnung die Fachrichtung „Greenkeeping“ zu verankern. Die Zielsetzung beim ZVG als zuständiger Verband geht aber eher dahin, die Anzahl der Fachrichtungen zu reduzieren. Die Gründe dafür sind eine rückläufige Zahl von Auszubildenden in einzelnen Fachrichtungen, aber auch inhaltliche Überschneidungen zwischen den Fachrichtungen.

 

Jugendarbeitsschutzgesetz

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Ju­gendarbeitsschutzgesetzes kommt bei den besonderen Arbeitsbedingungen auf Golfanlagen (Saison-Arbeitszeit, Wochenendarbeit, Gewährleistung der ganzjährigen Ausbildung) eine Beschäftigung und somit Ausbildung Jugendlicher nicht in Betracht. Somit verkleinert sich die Gruppe potenzieller Auszubildender um diese Altersgruppe.

 

Position des Garten- und Landschaftsbaus

Der BGL ist kein Befürworter einer staatlich anerkannten Berufsausbildung für Greenkeeper. Dies hat der Geschäftsführer des BGL gegenüber dem AGQ-Vorsitzenden signalisiert. Die Haltung begründet sich in den wirtschaftlichen Interessen der GaLaBau-Betriebe, die Bau- und Pflegearbeiten auf den Golfplätzen durchführen. Die innerbetriebliche Ausführung solcher Arbeiten durch staatlich qualifizierte Mitarbeiter der Golfbetriebe ist nicht in deren Interesse. Der BGL würde als betroffener Wirtschaftsverband zu einem Verordnungsvorhaben vom BIBB gehört. Hier kann noch eine Verbindung zu den Sportstätten-Freianlagen hergestellt werden. Die Neufassung 2019 der NRW-Regelungen beinhaltet auf Wunsch des Berufsstandes eine deutliche Angleichung zwischen diesen beiden Prüfungen, um die Durchlässigkeit zu erhöhen. Spätestens an diesem fachlichen Punkt dürfte sich auch der BGL einbringen, da er in seinem Namen auch den Sportplatz führt. Weiterhin sind im Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Golfplätze und Sportstätten aufgeführt (Ausbildungsrahmenplan Garten- und Landschaftsbau, sachliche Gliederung, Abschnitt drei: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau). Der Garten- und Landschaftsbau hat sich in diesem Themenbereich also bereits für zuständig erklärt. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen wird der Ausbildungsrahmenplan gern als Entscheidungsgrundlage verwendet, hat also einen hohen Stellenwert!

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eine Ini­tiative aus der Golfbranche für den Erlass einer Verordnung nach BBiG für eine Berufsausbildung zum Greenkeeper nicht die notwendige Unterstützung in der Politik finden wird.

 

V. Vorteile und Chancen eines Ausbildungsberufs „Greenkeeper/in“

Die Vorteile der staatlichen Berufsausbildung sind u.a., dass der Abschluss zügig nach dem Schulabschluss erlangt werden kann und die Kosten für den berufsbegleitenden Unterricht vom Staat getragen werden. Dies ist bei der Greenkeeper-Fortbildung nicht so: Die Erlangung des Abschlusses „Geprüfter Greenkeeper“ ist vergleichsweise langwierig und die Kosten für die DEULA-­Fortbildung sind – vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – selbst aufzubringen. Beim Arbeitnehmer können die Kosten teilweise durch Fördermittel und Berücksichtigung als Werbungskosten in der Steuererklärung abgefedert werden.

 

Die Berufsausbildung in Deutschland mit dem dualen System genießt im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf. Ob ein in diesem System ausgebildeter und geprüfter Greenkeeper dem Geprüften Greenkeeper nach der bestehenden Fortbildung fachlich überlegen ist, muss allerdings bezweifelt werden. Die Zweifel resultieren bereits aus den bestehenden Voraussetzungen zur Zulassung zu der Fortbildungsprüfung als „Geprüfter Greenkeeper“ und die sich ergebende Praxiserfahrung. Denn, die bestehenden Fortbildungsverordnungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen setzen für die Prüfungszulassung einen Berufsabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation voraus und die DEULA-­Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung erstrecken sich berufsbegleitend über mindestens ein Jahr bzw. zwei Jahre. Der Geprüfte Greenkeeper verfügt daher von vornherein über eine umfangreichere Praxiserfahrung als der Absolvent einer Ausbildung. Und die heutige spezifische Vorbereitung auf den Greenkeeper-Beruf im Rahmen der DEULA-Fortbildung ist sicherlich fachspezifischer als die berufsbegleitende Unterrichtung in Berufsschulen. Bei einer Bundesfachklasse könnten u.U. vergleichbare Bedingungen erreicht werden. Hier wäre dann allerdings die Kostenfrage für Anreise, Unterbringung und Verpflegung zu regeln.

 

Angesichts dieser Situation ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine eventuelle Einführung eines Ausbildungsberufs „Greenkeeping“ von sich aus hohe Auszubildenden-Zahlen mit sich bringt. Dem steht bereits die allgemeine Situation am Arbeitsmarkt entgegen.

 

VI. Risiken für das bis­herige System der Greenkeeper-Fortbildung

Für den Fall der Realisierung eines Ausbildungsberufs „Greenkeeping“ ist derzeit nicht abzusehen, wie viele Auszubildende bzw. Golfbetriebe sich überhaupt für eine solche Ausbildung bzw. sich für eine Anerkennung als Ausbildungsbetrieb entscheiden würden. Um belastbare Zahlen zu bekommen, wären umfangreiche Recherchen notwendig.

 

Neben der offenen Frage der Tragfähigkeit eines Ausbildungsberufs „Greenkeeper/in“ muss sich die Golfbranche bewusst sein, dass es ein Nebeneinander von staatlich anerkannter Berufsausbildung auf Bundesebene (nach Ausbildungsverordnung des Bundes) und dem bestehenden System der Greenkeeper-Fortbildung an den DEULEN in Bayern und Nordrhein-Westfalen (mit Regelungen für die Fortbildungsprüfung in diesen beiden Bundesländern) auf Dauer nicht geben wird. Denn zwei parallele Aus-/Fortbildungssysteme für eine berufliche Qualifikation von Greenkeepern wäre nicht wirtschaftlich. Die DEULA-Lehrgangsangebote würden über kurz oder lang mangels Nachfrage auslaufen. Bei Wegfall der DEULA-Fortbildung zum/r „Geprüften Greenkeeper/in“ kann das gesamte bisherige Qualifizierungssystem für Greenkeeper mit dem differenzierten Angebot vom Platzarbeiter und bis zum Head-Greenkeeper aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht aufrechterhalten werden. Es würde nur noch einen Berufsabschluss für Greenkeeper geben, den „gelernten Greenkeeper“. Zeitnah müssten auch entsprechende Fortbildungsregelungen, z.B. Head-Greenkeeper als Meisterprüfung, geschaffen werden, um die Ausbildung des Nachwuchses weiterhin sicherzustellen. Es wäre zu prüfen, ob mit diesem Aus- und Fortbildungssystem der notwendige Fachkräftebedarf gedeckt werden kann.

 

Der Wegfall des bisherigen Qualifizierungssystems wä­- re ein großer Verlust für die Golfbranche mit langfristig immensen Risiken für eine qualitative hochstehende Pflege der Golfplätze in Deutschland.

 

VII. Empfehlung der AGQ

In der Sitzung der AGQ am 06.12.2018 haben sich die beteiligten Organisationen einstimmig dafür ausgesprochen, die Etablierung eines Ausbildungsberufs „Greenkeeper/in“ nicht weiter zu verfolgen. Zur Begründung verweist die AGQ auf die umfassende Sachdarstellung zu der Thematik in diesem Positionspapier.

 

Das bisherige System der Greenkeeper-Fortbildung sollte vielmehr gestärkt werden, u.a. indem die Fachverbände die Bedeutung der Greenkeeper-Qualifizierung für die Golfanlagen und das hohe Niveau sowie die Vorzüge des bestehenden Fort- und Weiterbildungssystems für Greenkeeper der ­DEULEN intensiv kommunizieren. Die Verbände seien hier in besonderer Weise gefordert.

 

Der Koellen-Verlag wurde gebeten, das Positionspapier in der vorliegenden Fassung in den vom ihm herausgegebenen Fachzeitschriften Greenkeepers Journal und golfmanager zu veröffentlichen.

 

Bearbeitet von: Klaus Dallmeyer und ­Reinhard Gerlach | Greenkeepers Journal 01/2019

 

 

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