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Vereinsratgeber

In der Rubrik „Vereinsratgeber" informiert unser Autor Peter Rücker Sie über aktuelle, vereinsrelevante Themen und Entscheidungen aus den Bereichen Recht, Steuern usw.

IT: Digitale Transformation

Digitalisierung ist und bleibt eines der aktuellen „Megathemen“ und betrifft auch den Golfsport in all seinen Facetten. Dabei herrscht nach wie vor häufig Unklarheit über die Bedeutung und das Verständnis von Digitalisierung und Digitaler Transformation. Golfclubs stehen vor der Herausforderung, sowohl interne als auch externe Prozesse, Angebote und Kommunikationsinstrumente zu überprüfen und schrittweise zu digitalisieren. Dieser Prozess muss ganzheitlich angelegt und sinnvoll in die allgemeine Club­entwicklung integriert werden. Der Rolle der Führung und den digitalen Führungskompetenzen kommt in diesem Transformationsprozess eine besondere Bedeutung zu. Mitarbeitende wie auch Ehrenamtliche müssen adäquat eingebunden und mitgenommen werden, ansonsten wird dieser Prozess nicht funktionieren..

 

Stand: golfmanager 4/2023

Vereinsrecht: Wann haben Mitglieder Anspruch auf eine Liste der Mitglieder-E-Mails?

E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverständlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklärt. Wann ein Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann, so das OLG, nicht abstrakt-generell geklärt werden, sondern muss auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls beurteilt werden. In jedem Fall besteht das Recht auf Herausgabe, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum für ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen.

 

Ein berechtigtes Interesse liegt nach Rechtsprechung des BGH außerdem darin, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren. Dabei müssen sich die Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen (Urteil v. 26.04.23, 8 U 94/22).

 

Stand: golfmanager 4/2023

Vereinsrecht II: Können Mitglieder direkt gegen den Vorstand klagen?

Der Vorstand hat nach § 26 BGB im Vereinsrecht eine relativ starke Stellung und es ist im Einzelfall schwierig, gegen den Vorstand oder gegen Entscheidungen des Vorstands vorzugehen. So haben vor allem einzelne Mitglieder des Vereins grundsätzlich keine Möglichkeit, Ansprüche gegen den Vorstand durchzusetzen. Das kann nur die Mitgliederversammlung. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die sogenannte Mitgliederklage („actio pro socio“), die allerdings in der Praxis selten vorkommt und nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen zulässig ist, wie die Entscheidung des vorliegenden Falles zeigt. Der Vorstand eines Vereins wollte den Anstellungsvertrag mit seinem Geschäftsführer vorzeitig beenden. Dazu sollte der Geschäftsführer für die Restlaufzeit des Vertrages vorzeitig freigestellt werden, allerdings unter Fortzahlung der Bezüge. Damit waren einige Mitglieder nicht einverstanden und versuchten im Wege einer einstweiligen Verfügung, diese Vereinbarung zu verhindern, da sie der Auffassung waren, dass diese den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) verwirklicht und deswegen unwirksam sei. Zudem würde die geplante Weiterzahlung der Bezüge die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Die 1. Instanz war dem Antrag der Mitglieder gefolgt und hatte dem Vorstand die Zahlung untersagt, das OLG hob diese Entscheidung auf und wies die Klage der Mitglieder ab. Das OLG verwies die Mitglieder auf den regulären, vereinsinternen Weg einer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit entsprechenden Weisungen an den Vorstand. Die Voraussetzungen einer Mitgliederklage lagen nach Auffassung des OLG nicht vor. Nur im Ausnahmefall – so das OLG – können Mitglieder (ohne den „Umweg“ über die Mitgliederversammlung) direkt gegen den Vorstand im Klagewege vorgehen, wenn dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung wird damit umgangen.

 

Voraussetzungen einer ­Mitgliederklage:

 

  • Reguläre vereinsinterne Maßnahmen sind zeitlich nicht mehr möglich und greifen zu spät, um Handlungen des Vorstands zu verhindern.
  • Es muss ein satzungs- oder gesetzeswidriger Zustand bestehen, der durch die Mitgliederversammlung später nicht mehr beseitigt werden kann.
  • Es muss eine grobe Pflichtverletzung des Vorstands vorliegen, bei der ein erheblicher Schaden für den Verein droht.
  • Der Vereinszweck muss dadurch gefährdet werden oder es müssen existenzgefährdende finanzielle Auswirkungen drohen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen.
  • Ein drohender Verlust der Gemeinnützigkeit allein ist nicht ausreichend.

 

Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an, zumal die antragstellenden Mitglieder auch nicht dargelegt hatten, dass vereinsinterne Maßnahmen nicht oder zu spät ergriffen werden konnten (Fundstelle: Oberlandesgericht Brandenburg (OLG), Urteil v. 11.05.23, Az.: 5 U 38/23. Quelle: Rechtetelegram 55/23 der Führungsakademie).

 

Stand: golfmanager 4/2023

Urheberrecht: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Auch in den Golfclubs werden zu unterschiedlichen Zwecken immer wieder Drohnen eingesetzt, z.B. um Aufnahmen von der Anlage oder bei Veranstaltungen aus der Luft zu erhalten. Dies wirft unterschiedliche rechtliche Fragen auf, wie zur Luftsicherheit, zur datenschutzrechtlichen Einwilligung Betroffener auf den Aufnahmen und zum Urheberrecht. Bildaufnahmen mittels Drohnen sind nicht von der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG gedeckt. Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen z.B. zu fotografieren und zu verbreiten. Dies schließt aber nur die Perspektiven ein, die auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive, z.B. durch eine Drohne, ist nicht mehr von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestattet grundsätzlich auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit ist es also zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum (Fundstelle: Oberlandesgericht Hamm (OLG), Urteil v. 27.04.23, Az.: 4 U 247/2).

 

Stand: golfmanager 4/2023

Steuern: Steuerermäßigung für den gastronomischen Verkauf wird verlängert

Der ermäßigte Steuersatz für den gastronomischen Verkauf von Speisen gilt auch 2023 weiter. Allerdings nur für Speisen. Getränke müssen mit 19% besteuert werden. Bei kombiniertem Verkauf von Speisen und Getränken zu einem Pauschalpreis erlaubt die Finanzverwaltung eine Pauschalierung. Danach wird der auf die Getränke entfallende Anteil am Gesamtumsatz mit 30% des Pauschalpreises angesetzt. Dieser Anteil muss also mit 19% versteuert werden, der Rest mit 7% (BMF, Schreiben vom 21.11.2022, Az. III C 2 – S 7030/20/10006 :006, Abruf-Nr. 232832 und Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen [8. VStÄndG] vom 24.10.22, Abruf-Nr. 232929).

 

Stand: golfmanager 4/2023

Sozialversicherung: Niedrige Stundenvergütung als Indiz für abhängige Beschäftigung

Die Vergütungen im gemeinnützigen Sektor liegen oft deutlich unter dem der gewerblichen Wirtschaft. Dass das auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen ist, stellte das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Koordinatorin in „freier Mitarbeit“ eines gemeinnützigen Jazzclubs fest, die eine Stundenvergütung in Höhe von 18 Euro erhielt. Die Höhe der Vergütung der Koordinatorin sprach nach Auffassung des Gerichts nämlich für eine Scheinselbstständigkeit – auch mit Rücksicht auf das branchenübliche Vergütungsniveau. Das LSG zog zwar durchaus in Erwägung, dass bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine marktüblichen Preise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, sah im konkreten Fall aber keinen eklatanten Unterschied zu den in der Einrichtung bezahlten Vergütungen für angestellte Mitarbeiter. Auch der Abstand zu marktüblichen Preisen war nicht ausreichend groß, um für eine selbstständige Tätigkeit zu sprechen. Die Folge: Das Gericht sah die Tätigkeit der Koordinatorin im Ergebnis als abhängige Beschäftigung an. Die Höhe einer stundenbasierten Vergütung wird grundsätzlich als Kriterium in die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status einbezogen, weil selbstständig Tätige die Kosten für die soziale Absicherung selbst tragen müssen und keine Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall erhalten. Sie gilt dabei nicht als ausschlaggebendes Kriterium geht aber in die „Gesamtwürdigung“ der Tätigkeit ein (Fundstelle LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.23, Az. L 4 BA 2739/20, Abruf-Nr. 234854).

 

Stand: golfmanager 4/2023

Vereinsrecht: Möglichkeit einer hybriden bzw. ­virtuellen Mitgliederversammlung ist nun im Gesetz (§ 32 BGB) verankert!

Einige Golfclubs haben bereits während der Pandemie die digitalen Möglichkeiten genutzt und ihre Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abgehalten. Die Vorteile dieser Versammlungsformen sind nun in § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Bei einer hybriden Versammlung findet eine Versammlung in Präsenzform statt, zu der sich Mitglieder zuschalten und ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Von einer virtuellen Versammlung ist die Rede, wenn alle Mitglieder ihre Rechte auf dem Wege elektronischer Kommunikation ausüben und keine Präsenzversammlung vorgesehen ist. Danach können Vereine auch ohne Satzungsgrundlage hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem sollen nach einem grundsätzlichen Beschluss der Mitglieder künftig rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Wenn zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung einberufen wird, dann muss schon bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Regelungen gelten durch den Verweis in § 28 BGB auch für Vorstandsgremien.

 

Stand: golfmanager 3/2023

Vereinsrecht: Vereinsstrafen müssen immer begründet werden

Wenn Ihr Verein, vertreten durch den Vorstand, eine Vereinsstrafe ausspricht, muss diese begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden. Aus Ihrer Begründung muss das Mitglied erkennen, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird und warum. Auch dürfen die zugrundeliegenden Feststellungen (wenn Sie so wollen also die erhobenen Beweise) nicht fehlen.

 

Natürlich kann in einfachen Fällen und bei nicht schwerwiegenden Strafen – wie auch einer ausgesprochenen Ermahnung oder bei einer Verwarnung – die Begründung kurz ausfallen. Es gibt auch keine Verpflichtung, dass diese schriftlich geliefert werden muss (es sei denn, Ihre Satzung regelt etwas anderes). Die Begründung muss aber immer so konkret erfolgen, dass das Mitglied genau weiß, auf welchen Erwägungen die Vereinsstrafe beruht. So haben es beispielsweise das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 17.12.1992, Az. 3 U 158/92 oder auch das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 14.08.2014, Az. 40 C 328/14 entschieden. Sie dürfen übrigens die „wahre Tatsache“ einer wirksam verhängten Vereinsstrafe in den Publikationen Ihres Vereins veröffentlichen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.08.2016 entschieden (Az. 3 W 41/15). Das betreffende Mitglied muss sich sachgerecht verteidigen können. Ihm muss deshalb die Gelegenheit zum Gehör gegeben werden, so der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen. Sich verteidigen kann das Mitglied aber nur, wenn es die gegen es erhobenen Vorwürfe auch genau kennt.

 

Stand: golfmanager 3/2023

Vereinsrecht: Kann man aufgrund der hohen ­Energiekosten die Mitgliedsbeiträge anheben?

Vereinsrechtlich ist die Frage leicht zu beantworten: Das Organ, das für den Beschluss einer „Beitragsanpassung“ oder „Beitragserhöhung“ zuständig ist, kann natürlich immer einen entsprechenden Beschluss fassen. Wer dieses Organ ist, ist in der Satzung des Vereins geregelt. In der Regel ist dies die Mitgliederversammlung. Wenn der Mitgliedsbeitrag in der Satzung festgeschrieben ist und für eine Beitragserhöhung auch eine Satzungsänderung erforderlich ist, brauchen Sie dafür nach der gesetzlichen Regelung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (vgl. § 33 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ihre Satzung kann aber auch eine andere Mehrheit festlegen. Dies sollten Sie also unbedingt vorher prüfen. Soll aufgrund der gestiegenen Energiekosten eine erhebliche Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschlossen werden (50% und mehr), kann dies ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder auslösen. Die bisherige Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Das Landgericht (LG) Aurich (Urteil v. 22.10.1986, Az. 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein in einer Erhöhung um 40% des Mitgliedsbeitrags keinen Grund für ein Sonderkündigungsrecht, also für eine außerordentliche Kündigung. Das LG Hamburg wiederum hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig (Urteil v. 29.04.1999, Az. 302 S 128/98). Entscheidend ist die Frage: Ist die Erhöhung im Verhältnis zu dem, was der Verein bietet, den Mitgliedern zumutbar oder nicht? Sie müssen den Grund für den Erhöhungswunsch benennen – und am besten mit Zahlen belegen. Denn: In einem anderen Urteil hielt das Amtsgericht (AG) Nürnberg eine Erhöhung der Beiträge um 25% für „nicht zumutbar“, weil jegliche Begründung für die Erhöhung fehlte (Urteil v. 04.09.1987, Az. 20 C 2367/87). Deshalb: Falls eine Beitragserhöhung unumgänglich ist, kommt es immer auf Ihre Argumentation an. Die Kosten sind ja nicht erst jetzt gestiegen. Da stellt sich schnell die Frage: Können Beiträge auch rückwirkend angehoben werden? Hier gilt: Beitragserhöhungen können nur für die Zukunft gelten, solange Ihre Satzung eine solche Rückwirkung nicht ausdrücklich zulässt. Wenn Mitglieder gegen diesen Beschluss klagen, haben sie ansonsten gute Chancen, damit durchzukommen (LG Hamburg, Urteil v. 29.04.1999, Az. 302 S 128/98).

 

Tipp: Derzeit bieten viele Verbände und einige Kommunen Unterstützungsleistungen für Vereine an, die unter den hohen Kosten leiden. Unter www.foerderdatenbank.de erhalten Sie einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, Ihres Bundeslandes und der Europäischen Union.

 

Stand: golfmanager 3/2023

Steuern: Das 49-Euro-Ticket

Nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz kann Ihr Verein die Kosten für dieses bundesweit gültige Ticket – auch für Minijobber – ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Wichtig ist: Der Zuschuss muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt werden. Der gesamte, vom Verein für einen Mitarbeiter getragene Zuschuss darf den tatsächlichen Betrag für das Ticket nicht übersteigen. (In diesem Jahr rechnen Sie hierfür von Mai bis Dezember: 8 x 49 Euro = 392 Euro.) Wenn Sie diese Voraussetzungen einhalten, findet auch keine Anrechnung auf die Minijob-Grenze statt. Mehr noch: Wie Sie vielleicht wissen, können Sie Vereinsmitarbeitern monatlich Gutscheine über 50 Euro zukommen lassen, zum Beispiel zum Bezug von konkreten Waren. Wenn Sie hier die 50-Euro-Grenze einhalten, sind diese sogenannten Sachabzüge ebenfalls steuer- und abgabenfrei und es findet keine Anrechnung auf die Minijob-Grenze statt, auch dann nicht, wenn es den Zuschuss für das 49-Euro-Ticket ebenfalls gibt.

 

Stand: golfmanager 3/2023

Steuern: 3-Tage-Frist für Post vom Finanzamt

Die Post hat derzeit enorme Schwierigkeiten, Austrägerinnen und Austräger zu finden. In manchem Gebiet bleibt die Post deshalb häufiger liegen. Eine Postzustellung erfolgt nicht mehr jeden Tag. Spielt das eine Rolle, wenn Sie gegen einen für den Club erlassenen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen? Ja, meint das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in seinem am 02.01.2023 veröffentlichten Urteil vom 24.08.2022, Az. 7 7045/20.

 

Wenn Ihr Finanzamt Ihrem Club einen Steuerbescheid geschickt hat, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch erheben. Dafür haben Sie genau vier Wochen Zeit – und zwar nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Doch wann gilt ein per Post zugesandter Steuerbescheid als zugegangen?

 

Hier kommt die 3-Tage-Frist ins Spiel. Das heißt: Wenn Ihrem Verein ein Steuerbescheid per Post zugeschickt wird, gilt er am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

 

Im entschiedenen Fall konnte der mit seinem Einspruch verspätete Steuerzahler glaubhaft machen, dass ausgerechnet an diesem rechnerischen Tag, in diesem Fall ein Montag, in seinem Bezirk keine Postzustellung stattfindet. Weil der Einspruch gegen den Steuerbescheid dann auch tatsächlich einen Tag zu spät erfolgte, ging der Ärger los – bis das Finanzgericht entschied: Da nachweislich die Post im entsprechenden Gebiet montags nicht zustellt, zählte in diesem Fall der Dienstag als 3. Tag der möglichen Postzustellung.

 

Tipp: Sie können Ihren Einspruch auch per E-Mail einlegen. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich (Nr. 1 des Anwendungserlasses zu § 357 AO). Ihre E-Mail muss vor dem Ende der Frist für das Finanzamt abrufbar sein. Senden Sie Ihre E-Mail also rechtzeitig ab, nicht erst um 23:59 Uhr am Fristende.

 

Stand: golfmanager 3/2023

Personal: Recht auf Elternteilzeit

Die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt in Kraft. Und damit ergibt sich eine für viele Vereine überraschende Änderung! Selbst dann, wenn Ihr Verein nur eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt, sollten Sie nun das Thema Elternteilzeit im Blick haben! Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren „Eltern- oder Pflegezeit“ nur Themen, mit denen sich größere Vereine und Unternehmen auseinandersetzen mussten. Denn bislang galten hier folgende Anforderungen an die Betriebsgröße:

 

  • Beschäftigte ein Verein oder ein Unternehmen mehr als 16 Personen, konnten diese während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche verlangen.
  • Ebenso galt eine Grenze ab 16 Beschäftigten für das Recht auf Pflegezeit. Das heißt: Während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten muss Ihr Verein Beschäftigte vollständig oder teilweise zur Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit freistellen.
  • Mindestens 26 Beschäftigte musste ein Arbeitgeber bislang beschäftigen, damit diese das Recht auf Familienpflegezeit haben. Die Familienpflegezeit von höchstens 24 Monaten soll ebenfalls die Pflege eines nahen Angehörigen ermöglichen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin können seine bzw. ihre Arbeitszeit hier auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

 

Das ist neu: Jetzt gilt für alle Betriebe und Vereine – unabhängig von der Beschäftigtenzahl: Sie dürfen entsprechende Anträge nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit Begründung erfolgen. Genehmigen Sie einen Antrag, steht der Mitarbeiter für die Dauer der (Familien-)Pflegezeit und Eltern(teil)zeit Kündigungsschutzes zu.

 

Stand: golfmanager 3/2023

IT: Einsatz von ChatGPT in der Vereinsarbeit

Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen in aller Munde und wird als der Job-Killer der Zukunft gehandelt. Wie sieht es damit in der Vereinsarbeit aus? Mal übertrieben: Wird KI künftig – zumindest in einem gewissen Umfang – die Vorstandsarbeit erleichtern oder gar ersetzen? Viele Vereinsvorstände haben es schon getestet: So kann man sich von ChatGPT Verträge entwerfen, die Vereinssatzung erstellen und eine zündende Rede für die nächste Mitgliederversammlung entwerfen lassen – ein verlockendes Angebot mit durchaus respektablen Ergebnissen in wenigen Minuten. Vorsicht ist jedoch geboten, eine genaue Überprüfung ist dringend angezeigt: Die Erfahrungen mit Texten von ChatGPT sind durchaus positiv, aber mit größter Vorsicht und kritischer Prüfung zu versehen, vor allem dann, wenn es sich um rechtlich relevante Texte, wie z.B. Vertragsmuster oder Schreiben mit rechtlichem Inhalt, handelt. Auch wenn die Ergebnisse auf den ersten Blick überzeugen, muss dies auf den zweiten Blick nicht wirklich der Fall sein. Kein Verlass auf die Aussagen von KI – es sei denn, der Vorstand hat den Inhalt sorgfältig geprüft oder prüfen lassen. Gleiches gilt auch aus der Erfahrung der Nutzung von Google: Woher will man wissen, auf welcher Basis oder aufgrund welcher Fakten das Ergebnis entstand? Wie aktuell sind die Informationen? Von wem wurden sie eingestellt? Praxistipp: Wenn der Vorstand KI in der Praxis einsetzt, sollte sorgfältig vorgegangen werden. Wenn KI-Ergebnisse eingesetzt werden, dokumentieren Sie dies, damit es später nachvollzogen werden kann. Im Zweifel – vor allem bei rechtlichen Inhalten – extern prüfen und vervollständigen lassen! Problem Urheberrecht: Bei der Verwendung von fremden Texten aus der KI muss sichergestellt werden, dass diese auch frei verfügbar sind. (Fundstelle: Rechtstelegram FA, April 2023)

 

Stand: golfmanager 2/2023

IT: Sind die Google Fonts-­Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Die Abmahngebühren betroffener Golfclubs hielten sich zwar in Grenzen, jedoch haben sich einige betroffene Webseitenbetreiber aktiv zur Wehr gesetzt. Neben strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen der Google Fonts-Abmahnanwälte wurde auch zivilrechtlich gegen das Geschäftsmodell der Google Fonts-Abmahnungen vorgegangen. Abmahnungen sind grundsätzlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein rein finanzielles Interesse im Vordergrund steht und nicht das abzumahnende Verhalten. Der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs steht bei Abmahnungen immer dann im Raum, wenn diese Schreiben massenhaft verschickt werden. Denn wenn im Vordergrund nicht wie im Falle von Google Fonts der Datenschutz steht, sondern die Zahlungen der Abgemahnten, könnte tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Im Streitfall trägt der Abgemahnte die Beweislast, dass es sich tatsächlich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Die Google Fonts-Abmahnungen seien als Serienabmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen, denn es habe nicht die Beseitigung des Datenschutzverstoßes, sondern das Interesse an einer Einnahmeerzielung im Vordergrund gestanden. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten, so die Urteilsbegründung. Für ein im Vordergrund stehendes Einnahmeerzielungs-Interesse sprach auch, dass der Abmahner überwiegend keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht jedenfalls gegen eine gewisse Anzahl der Angeschriebenen, welche nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist die Vergleichssumme nicht bezahlt hat, weiter vorgegangen wurde. Es sei anzunehmen, dass der Abmahner mit seinem Rechtsanwalt „in kollusiver Weise eine Teilung des erwirtschafteten Gewinns vereinbart hat“, heißt es in den Urteilsgründen. Eine Beauftragung durch seinen Mandanten sowie die ordnungsgemäße Vergütung seines Rechtsanwaltes konnte im Verfahren ebenfalls nicht nachgewiesen werden. (Fundstelle: Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil v. 28.02.2023, Az.: 8 C 1361/22)

 

Stand: golfmanager 2/2023

Unfallversicherung: Wann gelten Ehrenamtler als Wie-Beschäftigte?

Ehrenamtliche Tätige sind in Vereinen grundsätzlich nicht (über die Berufsgenossenschaft) gesetzlich unfallversichert. Eine Ausnahme stellen arbeitnehmerähnliche, wenn auch unbezahlte Tätigkeiten dar.

 

Ein Urteil des Bayerisches Landessozialgericht (LSG) stellt die Anforderungen an eine solche Wie-Beschäftigung detailliert dar (18.01.2023, Az. L 3 U 66/21).

 

Nach der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB VII sind Tätigkeiten versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss dazu eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind. Dafür gelten die folgenden Voraussetzungen:

 

Keine unternehmerische Tätigkeit

Es darf sich um keine selbstständige (unternehmerische) Tätigkeit handeln. Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Dafür ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Auf die Beweggründe, die eine Person zum Tätigwerden veranlassen, kommt es dabei für den Unfallversicherungsschutz nicht an. Deswegen sprechen ideelle Motive nicht gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis.

 

Keine Verpflichtung aufgrund der Vereinssatzung

Bei einer Wie-Beschäftigung darf keine unmittelbare Verpflichtung zum Tätigwerden aufgrund der Vereinssatzung, durch Vereinsbeschluss oder durch Eigenverpflichtung bestehen. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten im Allgemeinen dadurch, dass sie nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Dabei kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden zu bewerten sein. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, z.B. regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten oder Ordnungsdienst bei Veranstaltungen.

 

Keine Tätigkeit aufgrund allgemeiner Vereinsübung

Neben einer allgemeinen mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung kann eine Verpflichtung zu Tätigkeiten auch durch „allgemeine Vereinsübung“ bestehen. Dazu gehören geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von diesen der Erwartung entsprechend auch tatsächlich verrichtet werden. Hier kommt es auch auf den Umfang der Arbeit an, ob trotz der mitgliedschaftlichen Bindung ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein vorliegt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist überschritten, wenn sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, die die Vereinsmitglieder üblicherweise einbringen. (Externer link: www.vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 2/2023

Personal: 49-Euro-Ticket für die Minijobber im Verein?

Kann Ihr Golfclub den Beschäftigten – also auch den Minijobbern – mit dem 49-Euro-Ticket etwas Gutes tun? Klare Antwort: Ja. Sie können die Kosten hierfür nämlich ganz oder teilweise übernehmen. Das Ganze ist steuer- und abgabenfrei – und wird auch nicht auf die Minijob-Grenze von aktuell 520 Euro im Monat angerechnet. Einzige Voraussetzung: Sie müssen den Zuschuss zum Gehalt „obendrauf“ leisten. Es funktioniert also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Sie können also nicht vereinbaren „Du bekommst weniger Gehalt und dafür das Ticket“. Ansonsten aber steht der Unterstützung nichts im Wege. Grundlage hierfür ist übrigens Grundlage § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz. Wichtig: Der Zuschuss des Vereins darf – bezogen auf das Kalenderjahr – insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt. Das könnte bei Minijobbern die 520-Euro-Grenze sprengen.

 

Stand: golfmanager 2/2023

Personal: Recht auf Elternteilzeit – und mehr!

Die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt in Kraft. Und damit ergibt sich eine für viele Clubs überraschende Änderung! Selbst dann, wenn Ihr Club nur einen Mitarbeiter beschäftigt, müssen Sie nun das Thema Elternteilzeit im Blick haben!

 

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren „Eltern- oder Pflegezeit“ nur Themen, mit denen sich größere Vereine und Unternehmen auseinandersetzen mussten. Denn bislang galten hier folgende Anforderungen an die Betriebsgröße:

 

  • Beschäftigte ein Verein oder ein Unternehmen mehr als 16 Personen, konnten diese während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche verlangen.
  • Ebenso galt eine Grenze ab 16 Beschäftigten für das Recht auf Pflegezeit. Das heißt: Während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten muss Ihr Verein Beschäftigte vollständig oder teilweise zur Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit freistellen.
  • Mindestens 26 Beschäftigte musste ein Arbeitgeber bislang beschäftigen, damit diese das Recht auf Familienpflegezeit haben. Die Familienpflegezeit von höchstens 24 Monaten soll ebenfalls die Pflege eines nahen Angehörigen ermöglichen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann seine bzw. ihre Arbeitszeit hier auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

 

Das ist neu: Jetzt gilt für alle Betriebe und Vereine – unabhängig von der Beschäftigtenzahl: Sie dürfen entsprechende Anträge nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Beispiel: Eine Mitarbeiterin befindet sich in Elternzeit. Plötzlich flattert Ihnen ein Antrag auf Elternteilzeit ins Haus. Sie haben im Verein aber bereits eine Ersatzkraft eingestellt. Folge: In diesem Fall können Sie Nein sagen, wenn kein Bedarf an der zusätzlichen Arbeitskraft besteht. Wichtig: Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit Begründung erfolgen. Genehmigen Sie einen Antrag, steht dem Mitarbeiter für die Dauer der (Familien-)Pflegezeit und Eltern(teil)zeit Kündigungsschutz zu.

 

Stand: golfmanager 2/2023

Lohn: Mindestlohn kann nicht durch ­Sachleistungen ersetzt werden

In Vereinen steht bei der Mitarbeit oft eine ideelle Ausrichtung im Vordergrund. Vergütungen sind deswegen oft kein adäquater Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung. Im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags ist eine Unterschreitung des Mindestlohns zulässig. Alle Vergütungen, die darüber hinausgehen, sind dagegen mindestlohnpflichtig und können auch nicht durch Sach- oder andere Leistungen ersetzt werden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt. Im behandelten Fall hatte der Arbeitgeber einen Stundenlohn unterhalb der Mindestlohngrenze bezahlt, dafür aber zusätzlich einen Pkw überlassen und eine Betriebsrente bezahlt. Diese Leistungen so das BayObLG können nicht auf dem Mindestlohn angerechnet werden.

 

Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn durch im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erfüllen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (z.B. eine Kfz-Überlassung) oder mit einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (Betriebsrente) erfüllen nicht den Mindestlohn. Fundstelle: BayObLG, Urteil v. 26.11.2020, 201 ObOWi 1381/20

 

Stand: golfmanager 1/2023

Lohn: Die neuen Regeln für Minijobs

Minijobs spielen auch in Golfclubs eine große Rolle. Zum 01. Oktober hat sich hier einiges geändert. Die Obergrenze für Minijobverhältnisse ist von 450,00 Euro auf 520,00 Euro gestiegen. Diese Erhöhung ist vor allem auch eine Anpassung an den erhöhten Mindestlohn (12,00 Euro pro Stunde). Für Minijobber gibt es keine Begrenzung für die Arbeitszeit. Weil der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss, können Minijobber aber nur maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigt werden. Bei einem höheren Stundenlohn reduziert sich die maximale Arbeitszeit entsprechend. Die Abrechnung auf Minijobbasis kann mit der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Bei Vergütungen bis 590,00 Euro (mit 70,00 Euro Ehrenamtsfreibetrag) bzw. 770,00 Euro (mit 250,00 Euro Übungsleiterpauschale) pro Monat bleibt man also noch innerhalb der Minijobgrenzen.

 

Wichtig: Die beiden Freibeträge sind nicht mindestlohnpflichtig, in Kombination mit dem Minijob unterliegt aber die gesamte Vergütung dem Mindestlohn, weil grundsätzlich von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.

 

Der Mindestlohn ist gesetzlich verbindlich geregelt. Er kann deswegen nicht durch Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter unterlaufen werden. Denkbar wäre aber eine (natürlich freiwillige) Rückspende eines Teils der Vergütung.

 

Wichtig: Arbeitsrechtlich sind Minijobs reguläre Arbeitsverhältnisse. Deswegen besteht ein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

Stand: golfmanager 1/2023

Lohn: Überschreiten der Monatsgrenze ist jetzt gesetzlich geregelt

Solange sie nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240,00 Euro liegen, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520,00 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520,00 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Die Minijobber dürfen die Verdienstgrenze in bis zu zwei Kalendermonaten überschreiten, auch wenn sie dann über der Jahresverdienstgrenze von 6.240,00 Euro liegen. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren. Neu ab Oktober ist außerdem, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, also 1.040,00 Euro, nicht überschreiten darf. Ist eine Anpassung der Arbeitsverträge erforderlich? Ja, wenn der Stundenlohn des Minijobbers angepasst wird, zum Beispiel durch die Erhöhung des Mindestlohns. Die Änderungen sollten Sie dann unbedingt im Arbeitsvertrag oder in einer ergänzenden Niederschrift festhalten.

 

Hinweis: Das ist besonders wegen der Gemeinnützigkeit wichtig. Für jede Zahlung muss ein rechtlicher Grund vorliegen, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann.

 

Übergangsregelungen: Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 Euro bis 520,00 Euro verdient haben, würden mit der Anhebung der Minijobgrenze ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt aber ein sogenannter Bestandsschutz. Solange der regelmäßige monatliche Verdienst 450,00 Euro übersteigt und maximal 520,00 Euro beträgt, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. Fundstelle: vereinsknowhow.de

 

Stand: golfmanager 1/2023

Personal: Neue Corona-Arbeitsschutz­verordnung seit 01. Oktober

Ab Oktober gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Neufassung enthält bekannte, im Verlauf der Pandemie bewährte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Mit der neuen Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Außerdem müssen Arbeitgeber folgende Punkte prüfen:

 

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebs­bedingten Personenkontakte,
  • etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle in Präsenz ­arbeitenden Beschäftigten.

 

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen. Diese Maßnahmen sollen mit dazu beitragen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren. Zeitlicher Geltungsbereich: Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023; Fundstelle: Bundesanzeiger v. 28.09.2022, BAnz AT 28.09.2022 V1.pdf

 

Stand: golfmanager 1/2023

Personal: Arbeitgeber sind gesetzlich zur Einführung einer Zeiterfassung ­verpflichtet

Nach den ersten Veröffentlichungen gab es viele Verunsicherungen und Fragen zu diesem Thema. Nun liegt eine weitere Grundsatzentscheidung des Bundes-Arbeitsgerichtes zum Thema der generellen Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber vor, die auch von den Golfclubs zu beachten ist. Gegenstand dieser Entscheidung ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der wesentliche Pflichten eines Arbeitgebers normiert:

 

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
  2. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
  3. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
  4. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
  5. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

 

Die Kernaussage ist, dass ein Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Üblicherweise wird den Arbeitnehmern die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber – vertraglich – vorgegeben. Eine Erfassung der Arbeitszeit war bislang nicht zwingend erforderlich, was sich nunmehr durch die Entscheidung des BAG ändern dürfte. Denn danach sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG hat klargestellt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits jetzt eine gesetzliche Grundlage enthält, die den Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, denn das BAG leitet aus dem Wortlaut der Regelung ab, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auf der Grundlage der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH war erwartet worden, dass der deutsche Gesetzgeber das ArbeitszeitG anpasst, was bis dato nicht der Fall ist. Da das BAG aber aufgrund der o.a. Entscheidung die Auffassung vertritt, dass eine gesetzliche Grundlage sehr wohl gegeben ist, sollte jeder Arbeitgeber bereits jetzt tätig werden und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfassen. Dieser Grundsatz gilt für jeden Arbeitgeber ohne Ausnahme. Wie künftige gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit­erfassung aussehen werden, ist derzeit noch völlig offen. Auch in Zeiten der „Vertrauensarbeitszeit“ und des Home-Office werden Arbeitgeber nicht daran vorbeikommen, Regelungen zu treffen. Fundstelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 13.09.2022; Az.: 1 ABR 22/21

 

Stand: golfmanager 1/2023

Spenden: Können Spendenbescheinigungen nachträglich ausgestellt werden?

Kann ein Golfverein Jahre nach einer Zuwendung eine seinerzeit vergessene Spendenbescheinigung noch nachholen oder nicht? Und zweitens: Kann der Spender hiermit überhaupt noch etwas anfangen? Spendenbescheinigungen können auch noch nachträglich ausgestellt werden – allerdings dürfen sie nicht rückdatiert werden. Es sollte vor allem geprüft werden, ob die entsprechende Zuwendung im Jahr des Zugangs auch tatsächlich im Verein als Spende verbucht wurde. Falls nein, keine nachträglich ausgestellte Spendenbescheinigung, da es sonst zu einer Abweichung zwischen Buchführung im entsprechenden Jahr und Belegen zu diesem Geschäftsjahr kommt! Ist der Steuerbescheid des Spenders aus dem entsprechenden Jahr bereits bestandskräftig, nützt es ihm nichts, nachträglich Zuwendungsbestätigungen vorzulegen. Bei einer erst nachträglich erstellten Bescheinigung scheidet eine Änderung des Steuerbescheids aus. Fundstelle: Urteil v. 18.07.2013, Az. 13 K4515/10 FG Münster

 

Stand: golfmanager 1/2023

Vereinsrecht I – Vereinsstrafen

Der Spiel- und Vorgabenausschuss eines Golfclubs (e.V.) verhängte gegen ein Clubmitglied wegen wiederholter Missachtung von Platzregeln eine Strafe von drei Monaten Platzverbot. In der Vereinssatzung fand sich kein aussagefähiger Paragraph dazu. Das betroffene Mitglied beauftragte seinen Anwalt mit der juristischen Klärung des Vorgangs.

 

In einem laufenden Vereins-Strafverfahren muss dem betroffenen Mitglied immer die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör gegeben werden. Und bei diesem Punkt kommt es auf drei wichtige Grundsätze an (Landgericht Essen, Urteil v. 08.05.2017, Az. 4 O 110/17).

 

  1. Das Gremium, das für die Durchführung des Vereins-Strafverfahrens und dessen Einleitung verantwortlich ist (also in der Regel der Vorstand), muss dem betroffenen Mitglied mitteilen, dass ein Vereins-Strafverfahren eingeleitet wurde.
  2. Diese Information muss zwingend auch beinhalten, was dem Mitglied genau zur Last gelegt wird.
  3. Ändert sich das Vereins-Strafverfahren bzw. die dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe (beispielsweise weil man bei Nachforschungen zu neuen Erkenntnissen gekommen ist), müssen Sie auch dies dem Mitglied mitteilen. Es muss also die Möglichkeit haben, auch zu den geänderten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

 

Stand: golfmanager 5/2022

Vereinsrecht II – Klagen gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah geschehen

Beispielsweise beschließt die Mitgliederversammlung über eine Beitragserhöhung oder eine Umlage. Zwei Jahre später klagt ein Mitglied gegen den Beschluss. Er sei nicht rechtmäßig zustande gekommen, weil die Versammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gar nicht mehr beschlussfähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat eine klare Meinung dazu. In diesem Fall hat das Mitglied mit seiner Klage keine Chance. Denn wenn jemand gegen eine in der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinsmaßnahme oder gegen eine Wahl klagen möchte, muss er dies „zeitnah“ tun (Urteil v. 29.06.2022, Az. 12 U 137/21).

 

Nach Auffassung des Gerichts gebietet schon dies die Treuepflicht des Mitglieds gegenüber dem Verein. Konkret heißt das: War ein Mitglied in der entsprechenden Versammlung anwesend, muss es sich beeilen. Das OLG Schleswig-Holstein hält eine Frist von vier Wochen für angemessen. Diese Frist hatte das OLG Saarbrücken in einem anderen Urteil bereits 2008 genannt (Urteil v. 02.04.2008, Az. 1 U 450/07).

 

Stand: golfmanager 5/2022

Steuerrecht – Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung

Gerade in der Vereinsarbeit kommt es immer wieder vor, dass Vorstandsmitglieder, Übungslei-ter und Trainer z.B. Kleidung als Ausrüstung beschaffen und dies steuerlich als Aufwendungen für die Tätig-keit im Verein absetzen wollen, was dann vom Finanzamt nicht akzeptiert wird, wie auch der nachstehende Fall des BFH zeigt. Aufwendungen für die private Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 A handelt. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Vorschrift ist entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar. Fundstelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 16.03.2022, Az.: VIII R 33/18

 

Stand: golfmanager 5/2022

Vergaberecht – Ein Verein kann öffentlicher Auftraggeber sein und muss ausschreiben

Manche Vereinsprojekte sind ohne öffentliche Zuschüsse nicht zu realisieren. Dabei muss aber das „Kleingedruckte“ beachtet werden. Denn häufig beinhaltet der Zuwendungsbescheid die Auflage, dass der Verein als Zuwendungsempfänger bei der Vergabe der (Bau-)Leistung bestimmte Vorgaben bei der Ausschreibung oder der Einholung der Angebote zu beachten hat. Diese Regelungen gilt es strikt einzuhalten, wenn man nicht die Rückforderung der Fördermittel riskieren will. Der Fall der VK Berlin betrifft eine Stufe höher und klärt zu der Frage auf, wann ein Verein als Zuwendungsempfänger sogar öffentlicher Auftraggeber sein kann und damit den öffentlichen Vergabevorschriften unterliegt. Die Kernaussage „Ein e.V. als juristische Person des Privatrechts, die von einem öffentlichen Auftraggeber Mittel erhält, mit denen der Bau einer Sporteinrichtung zu mehr als 50% subventioniert wird, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts“. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Ein Fußballverein beabsichtigte die Errichtung eines neuen Fußballleistungszentrums und erhielt dafür einen Zuwendungsbescheid zur Projektförderung. Die Förderung betrug bezogen auf die Gesamtkosten 58%. Die Vergabeabsicht wurde im EU-Amtsblatt bekanntgegeben. Ein Bieter rief die VK an. Der Verein bestritt dann im Verfahren, öffentlicher Auftraggeber zu sein und legte im Nachprüfverfahren eine geänderte Kostenschätzung vor, die eine Förderquote von nunmehr 48,6% auswies. Die VK kam zu dem Ergebnis, dass der Verein öffentlicher Auftraggeber ist und damit dem EU-Vergaberecht unterliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Auftragsbekanntmachung, bei der der Verein selbst von einer Förderquote von 58% ausgegangen war. Damit war der Verein öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB. Nachträglich erstellte oder angepasste Prognosen sind dann irrelevant und spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Fundstelle: Vergabekammer Berlin (VK), Beschluss v. 25.03.2022, Az.: VK B 2-53/21

 

Stand: golfmanager 5/2022

Datenschutz

Zum 31. Dezember 2022, also mit dem Jahreswechsel von 2022 auf 2023, verlieren die Clubs für Hunderte von Unterlagen, Daten, Akten, E-Mails und weitere Schriftstücke unweigerlich das Recht, diese auch nur einen einzigen Tag länger aufbewahren zu dürfen. Denn sonst kann es richtig, richtig teuer werden! Der Grund findet sich in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO. Dort ist festgelegt, dass ALLE personenbezogenen Daten gelöscht werden müssen, für die es keinen Aufbewahrungsgrund mehr gibt! Das betrifft alte Mitgliederlisten und Aufnahmeanträge ebenso wie Mahnungen, Schriftverkehr, Ehrungen … Aber auch Lohnunterlagen, Steuerunterlagen etc. Der Artikel 24 DSGVO verlangt von den Verantwortlichen in den Clubs, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die DSGVO umzusetzen. Also auch, dass rechtzeitige Löschen und Vernichten von Daten sicherzustellen. Nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO muss das Löschen nachgewiesen werden – und auch noch regelmäßig prüfen, dass alle Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dann auch wirklich gelöscht worden sind!

 

Stand: golfmanager 5/2022

Personal – Arbeitgeber dürfen Corona-Tests anordnen

Für die einen ist die Corona-Pandemie bereits Geschichte, die anderen erwarten gerade für die bevorstehende Jahreszeit ein sprunghaftes Ansteigen der Inzidenzen, auch mit erheblichen Auswirkungen für Firmen, Betriebe und Clubs. Viele rechtliche Probleme aus den letzten zwei Jahren sind rechtlich noch nicht aufgearbeitet. Aus dem Berufs- und Arbeitsleben bekannt ist die Frage, wie weit die Befugnisse, z.B. bei Anordnungen von Tests, gehen können. Diese praktisch bedeutsame Frage hat nunmehr das BAG entschieden. Die Kernaussage: Arbeitgeber können dazu berechtigt sein, PCR-Tests ihrer Mitarbeiter anzuordnen. Dem Urteil zugrunde liegt ein Fall an der Bayerischen Staatsoper: Das Hygie-nekonzept sah die PCR-Testung aller Mitarbeiter bei Dienstantritt in der Spielzeit 2020/21 vor, sowie stichprobenartige weitere Tests. Ohne Vorlage eines negativen PCR-Tests war eine Teilnahme an Proben und Aufführungen nicht möglich. Eine Flötistin verweigerte die Testung, woraufhin die Gehaltszahlung eingestellt wurde. Die Klägerin war der Auffassung, dass die PCR-Tests zu ungenau seien und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellen würden, anlasslose Massentests seien zudem unzulässig. Mit der Klage wollte sie die Zahlung der ausgebliebenen Vergütung erreichen, hilfsweise auch die Bezahlung der Zeiten, in denen sie zu Hause übte. Darüber hinaus verlangte sie, auch ohne die Verpflichtung zu Corona-Tests beschäftigt zu werden. Das BAG kam jedoch zu dem Schluss, dass die konkrete Anweisung zur Durchführung der PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Oper rechtmäßig sei. So habe es auch technische und organisatorische Maßnahmen – wie den Umbau des Bühnenraumes – gegeben, welche jedoch nach Auffassung der Oper nicht ausreichten. Auch um die Vorgaben der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung nachzukommen, war das Testregime für Mitarbeiter des Hauses eingeführt worden. Damit sollte der Spielbetrieb ermöglicht und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sichergestellt werden. Insbesondere stellte das BAG fest, dass der mit der Durchführung der Tests verbundene, minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verhältnismäßig sei. Zudem sei die Testanordnung auch nicht wegen der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig, zumal ein positives Test-ergebnis durch die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung sowieso im Betrieb bekannt werde. Fundstelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22 (Quelle Rechtstelegramm Nr. 50 der FA)

 

Stand: golfmanager 5/2022

Recht – Darf oder muss der Vorstand für immer im Amt sein?

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist“, läuft die Amtszeit ewig, sofern das Vorstandsamt nicht aus anderen Gründen endet. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29. Juni 2022 entschieden (Urteil v. 29.06.2022, Az. 12 U 137/21).

 

Stand: golfmanager 4/2022

Recht – Beweiswert einer E-Mail

Zum Beispiel, wenn Sie als Vereinsvorstand einen Vertrag des Vereins per E-Mail gekündigt haben.

 

Das Landesarbeitsgericht Köln schreibt in seiner Mitteilung zum Urteil vom 11. Januar 2022 (Az. 4 Sa 315/21): „Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.“ Heißt im Klartext: Allein auf eine E-Mail sollte man sich bei wichtigen Themen und Aktionen nicht beschränken. Wie kann man beweisen, dass eine E-Mail angekommen ist, wenn die Tatsache, dass sie keinen Unzustellbarkeitsvermerk erhalten haben, nicht dafür ausreicht?

 

Stand: golfmanager 4/2022

Recht – Digitale Mitgliederversammlung

Am 31. August endete die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mit Wahlen virtuell oder hybrid durchzuführen. Vereine sollten daher jede Art der Beschlussfassung in der Satzung verankern.

 

Stand: golfmanager 4/2022

Recht – Eintragung ins Lobbyregister

Neue Pflicht seit 1. Januar 2022! Ein Verein muss sich dann registrieren lassen, wenn er aktiv eine sogenannte „Interessenvertretung“ betreibt. Geregelt ist dies in § 1 Abs. 4 Lobbyregistergesetz (Lobby RG). Eine „Interessenvertretung“ betreibt Ihr Verein dann, wenn er regelmäßige und dauerhafte Kontakte zu politischen Entscheidungsträgern aufnimmt und unterhält, um Einfluss auf die Willensbildung und Entscheidungen zu nehmen. Politische Entscheidungsträger in diesem Sinne sind Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung. Definiert ist dies in § 1 Abs. 3 LobbyRG. Es gibt noch eine weitere Grenze zum Eintrag. Denn diese Interessenvertretung muss entweder geschäftsmäßig für Dritte betrieben werden, innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50-mal erfolgt sein und darf nicht nur ausschließlich lokalen Charakter haben. Von einem lokalen Charakter ist dann auszugehen, wenn nicht mehr als zwei Wahlkreise umfasst werden.

 

Stand: golfmanager 4/2022

Recht – Klage gegen Vereinsmaßnahmen muss zeitnah erfolgen

Aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein folgt, dass Klagen gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen zeitnah erfolgen müssen. In der Regel gilt hier eine Frist von einem Monat.

 

Im Fall, den das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) verhandelte, hatte ein Mitglied die Unwirksamkeit einer Vorstandswahl gerichtlich feststellen wollen (Urteil v. 29.06.2022, 12 U 137/21). Die Wahl lag aber bereits zwei Jahre zurück. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Treuepflicht des Mitglieds gebiete, so das OLG, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Andernfalls darf der Verein davon ausgehen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptiert. Das Klagerecht ist dann verwirkt.

 

Mit Verweis auf ein Urteil des Saarländischen OLG (v. 02.04.2008, 1 U 450/07) nennt das Schleswig-Holsteinische OLG eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage.

 

Stand: golfmanager 4/2022

Finanzen – Verluste im wirtschaftlichen ­Geschäftsbetrieb

Golfvereine haben aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen des Vereinsbetriebs 2020 und/oder 2021 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erlitten. Für die Verluste 2020 war die Sache bislang klar: Der Fiskus erlaubt Ihnen, solche Verluste ausnahmsweise mit Mitteln aus dem ideellen Bereich auszugleichen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 09.04.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003:003 [2020/0308754). Doch wie sieht das mit den Verlusten aus dem Jahr 2021 aus? In seinem Ratgeber „FAQ Corona (Steuern)“ teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass diese Sonderregelung, die die Verlustverrechnung mit Mitteln aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich macht, auch für Verluste des Jahres 2021 gilt. Konkret bedeutet dies: Sie dürfen Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung ausgleichen. Voraussetzung: Diese beruhen nachweislich auf Corona bzw. dessen Folgen (ausgefallene Veranstaltungen etc.). Unser Tipp: Klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt.

 

Stand: golfmanager 4/2022

Personal – Erhöhung von Minijob-Grenze und Mindestlohn

Minijobber können ab dem 1. Oktober 2022 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Zugleich steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze orientiert sich damit an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien. Zukünftig ist diese Überschreitung gesetzlich geregelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres bleibt dann im Rahmen der Pauschalierung. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich ist. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag sind nach herrschender Auffassung nicht Mindestlohn-pflichtig. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz. Befreit sind danach ehrenamtlich tätige Personen. Darunter fallen auch Vergütungen, die den Rahmen der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale) nicht übersteigen.

 

Recht häufig bei gemeinnützigen Einrichtungen ist die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale und Minijob. Es wird also für ein und dieselbe Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, die über die Pauschalen hinausgeht und dieser Teil auf Minijob-Basis abgerechnet. Dieses Verfahren ist von den Sozialversicherungsträgern anerkannt, solange die Tätigkeit insgesamt nebenberuflich bleibt.

 

Damit ergeben sich folgende neue Verdienstgrenzen, bei denen in der Kombination von Freibetrag und Minjob die Pauschalierung noch möglich ist:

 

  • Ehrenamtsfreibetrag: 5 
    90 Euro monatlich (70 + 520)
  • Übungsleiterfreibetrag: 
    770 Euro monatlich (250 + 520)

 

Über die Freibeträge hinaus gezahlte Vergütungen sind aber Mindestlohn-pflichtig, und das wirkt sich auch auf die Freibeträge aus. Sozialversicherungsrechtlich wird nämlich regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Eine Aufteilung in einen sozialversicherungspflichtigen und einen sozialversicherungsfreien Anteil ist also grundsätzlich nicht möglich. Die Mindeststunden-Vergütung betrifft damit auch den steuerfreien Anteil. In bestimmten Fällen lässt sich die Überschreitung der Freibeträge –mit der Folge der Mindestlohnpflicht für die gesamte Vergütung – gestalten.

 

Grundsätzlich können beim selben Arbeitgeber nämlich auch zwei Arbeitsverhältnisse bestehen, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Wegen des Mindestlohns ist eine solche Gestaltung für gemeinnützige Einrichtungen besonders attraktiv. Hier ist aber Vorsicht geboten. Eine willkürliche Aufteilung wird bei einer Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht akzeptiert werden. Die Prüfer werden regelmäßig ein einheitliches Arbeitsverhältnis unterstellen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

 

Stand: golfmanager 4/2022

Personal – Arbeitszeit: Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen

Das Thema Arbeitszeit und Überstunden spielt im Arbeitsleben immer wieder eine wichtige Rolle, die Golfclubs sind davon nicht ausgenommen. Dies gilt umso mehr in Zeiten von Minijobs und Mindestlohn. Hier kommt es auf genaue vertragliche Regelungen und Aufzeichnungen an, um Streitigkeiten wie im folgenden Fall tunlichst zu vermeiden: Will sich ein Arbeitnehmer seine Überstunden bezahlen lassen, muss er deren Ableistung beweisen – ebenso wie deren Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber. Mit Überstunden möchten manche Arbeitnehmer gerne ihr Salär aufbessern – klar, dass die Unternehmen diese nur bezahlen wollen, wenn sie die Mehrarbeit angeordnet, genehmigt oder zumindest gebilligt haben. Doch wer die Beweislast für die Ableistung der Fron trägt, war nicht mehr sicher. Denn der EuGH hat vor drei Jahren von den Mitgliedstaaten verlangt, Arbeitgeber auf ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Mit Spannung war daher erwartet worden, ob Deutschlands oberste Arbeitsrichter dennoch an ihrer bisherigen Linie hierzu festhalten würden, die die Beweislast beim Mitarbeiter sah. Ein Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass er „Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten“ hat. Und da das Unternehmen nur von ihm veranlasste Überstunden bezahlen müsse, hat der Arbeitnehmer außerdem vorzutragen, dass die geleistete Mehrarbeit „ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt“ worden sei. Diese Grundsätze gelten auch vor dem Hintergrund der Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeitmessung, so das BAG. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall nicht konkret genug dargelegt, dass er ohne Pausenzeiten habe durcharbeiten müssen, um seine Aufgaben zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht, so das BAG. (Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 04.05.2022, Az.: 5 AZR 359/21; 5 AZR 451/21; 5 AZR 474/21)

 

Stand: golfmanager 4/2022

Steuern I – Belege an das Finanz­amt können jetzt digital eingereicht werden

NACHDIGAL heißt die neue Funktion im ELSTER-Portal, über das Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister mit dem Fiskus kommunizieren und notwendige Steuererklärungen des Vereins einreichenn können. NACHDIGAL steht für die NACHreichung DIGitaler Anlagen.

 

Seit einigen Jahren müssen Sie dem Finanzamt mit Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr mitschicken. Möchte das Finanzamt Unterlagen von Ihnen haben, fordert es diese an. Bislang mussten Sie diese per Post schicken oder persönlich zum Finanzamt bringen. Nun können Sie das Elster-Portal nutzen, um die digitalen Belege des Vereins schnell, rechtssicher und kostengünstig an das Finanzamt zu senden. Scannen oder fotografieren Sie die vom Finanzamt angeforderten Belege und übermitteln Sie diese nur im PDF-Format über den Elster-Zugang Ihres Vereins.

 

NACHDIGAL steht Ihnen für diese Steuerarten zur Verfügung

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte

 

Stand: golfmanager 3/2022

Steuern II – Umsatzsteuer bei Golfvereinen

Eine Meldung der Tagesschau vom 12.05.2022 führte auch in den gemeinnützigen Golfvereinen zu großer Unsicherheit. Wir wollen uns deshalb heute mit diesem Thema etwas näher auseinandersetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine mit der Steuerbefreiung ihrer Leistungen nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen können (Urteil v. 21.04.2022, V R 48/20). In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Golfverein, der eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), die leihweise Überlassung von Golfbällen für die Driving-Range, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme erhielt, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf von Golfschlägern. Nach Auffassung des Finanzamts waren diese gesondert vergüteten Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat diese Auffassung mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt.

 

EU-Recht und deutsches Recht

Nach Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: Bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

 

Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind demnach andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

 

Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der MwStSystRL dagegen alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen. Die frühere Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte. Dem hatte der EuGH aber bereits mit Urteil v. 10.12.2020 (Az. C-488/18  Golfclub Schloss Igling) widersprochen.

 

Nur bestimmte Dienstleistungen sind befreit

Nach Art. 132 Abs. 1 m der MwStSystRL werden, so der EuGH, nur bestimmte Dienstleistungen befreit. Festzulegen, welche das sind, fällt in die Zuständigkeit der nationale Gesetzgeber. Die Vorschrift verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, allgemein alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen. Dass die deutsche Regelung des § 4 Nr. 22b UStG die Steuerbefreiung auf die Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen beschränkt, ist also europarechtskonform. Sportvereine können sich nicht auf die weiter gefasste Regelung der MwStSystRL berufen.

 

Welche Leistungen sind nicht mehr befreit?

Nicht mehr umsatzbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfüllen. Das sind insbesondere

  • Einzelunterricht: Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht mehr vor, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt.
  • die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten
  • die Beförderung der Sportler zu den Sportstätten
  • die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband

 

Werden Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Der BFH hat aber erneut klargestellt, dass die Umsatzsteuerpflicht auch Mitgliedsbeiträge umfasst. Nach der laufenden Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Mitgliedsbeiträge ein pauschales Entgelt für die Leistungen, die der Verein an seine Mitglieder erbringt. Beim Sportverein sind das z.B. die Überlassung von Hallen und Plätzen und Sportgeräten sowie die Teilnahme an Sportkursen, Training und Wettkämpfen. Nur letztere sind als sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit. Die Finanzverwaltung hält aber nach wie vor ihre schützende Hand über die Sportvereine. Statt der Rechtsprechung zu folgen, bleibt sie bei ihrer bisherigen Unterscheidung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen. Nach dieser Auffassung sind Mitgliedsbeiträge als pauschale Zahlungen an den Verein umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht für konkrete Leistungen an einzelne Mitglieder bezahlt werden, sondern pauschal für die in der Mitgliedschaft enthaltenen Leistungen des Vereins für alle Mitglieder.

 

Im behandelten Fall hatte deswegen das Finanzamt die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge auch nicht in Frage gestellt. (Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 3/2022

Steuer III – Energiepreis­pauschale: Wer bekommt sie bei Vereinen?

Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten erhalten Beschäftigte ab September eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben. Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung. Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D.h. der Arbeitgeber behält die Pauschale von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

 

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine ist das nur für abhängige Beschäftigen relevant, die zum 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist also nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesregelung kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht. Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 01. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird. Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich in 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

 

Minijobs

Die Pauschale wird auch für kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist. Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es darf also keine abhängige Hauptbeschäftigung vorliegen. Dann würde die Energiepreispauschale darüber abgerechnet werden. Hat der Beschäftigte einen weiteren Minijob, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, über welchen Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt wird.

 

Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten. Noch unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.

 

Kein Anspruch im Rahmen des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags

Nicht bezahlt werden kann die Pauschale für Beschäftigte, deren Einkünfte vollständig unter den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag fallen. Anders, wenn monatliche Lohnzahlungen die Freibeträge überschreiten und dann entweder ein Mini- oder Midijob vorliegt. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, weil auch hier die Zahlungen pauschal besteuert werden.

 

Stand: golfmanager 2/2022

Fehlverhalten des Vorstands: Wann ist die Gemeinnützigkeit gefährdet?

Verstößt der Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundsätzlich dem Verein zugerechnet werden und das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit entziehen. Das gilt aber nur, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte. Die Verwendung von Mitteln außerhalb der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke führt grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt – so das Finanzministerium Sachsen-Anhalt – vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane. Das gilt z.B. für die Verwendung von Mitteln außerhalb der Satzungszwecke oder deutlich überhöhte Vergütungen. Verstöße gegen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) können grundsätzlich nur der Vorstand und andere vertretungsberechtigte Personen begehen. Nur wenn deren Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann, hat der Verstoß Folgen für die Gemeinnützigkeit. Ein Handeln von Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind, kann dem Verein dagegen nicht zugerechnet werden und muss demnach gemeinnützigkeitsrechtlich ohne Folgen bleiben. Begehen Vertretungsorgane bei der Mittelfehlverwendung zugleich eine Straftat (z.B. Unterschlagung, Untreue), darf das nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt dem Verein grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Ein solches kriminelles Verhalten ist nämlich niemals durch die satzungsmäßige Amtsausübung des vertretungsberechtigten Organs bestimmt. Die Steuerbegünstigung des Vereins wird dadurch nicht in Frage gestellt. (Quelle: Finanzministerium Sachsen--Anhalt Schreiben vom 1.03.2022, 42-S 0182-1)

 

Stand: golfmanager 2/2022

Kein Entzug der Gemeinnützigkeit bei Bagatellverstößen

Die Finanzverwaltung hat im aktualisierten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) die BHF-Auffassung zu kleineren Verstößen gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben aufgenommen (BFH-Urteil v. 12.03.2020, VR 5/17). Das Finanzamt muss demnach das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten und darf nicht schon bei geringen Verstößen die Gemeinnützigkeit entziehen, weil das für die Einrichtungen meist einschneidende Folgen hat. Das betrifft insbesondere geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot (AEAO Nr. 4 Abs. 1 zu § 63 Absatz 1). Beispiel: Ein Verein macht im Einzelfall Geschenke an Mitglieder, die deutlich über die gängige Annehmlichkeitengrenze von 40 bzw. 60 Euro hinausgehen.

 

Stand: golfmanager 2/2022

Mitgliederversammlung: ­Einberufungspflicht kann nicht per Klage festgestellt werden

Führt ein Verein entgegen der Satzung z.B. wegen der Corona-Pandemie keine Mitgliederversammlung durch, kann der Anspruch nicht gerichtlich festgestellt werden. Eine solche Feststellungsklage ist nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Magdeburg nicht zulässig, weil sich der Anspruch ohnehin schon aus der Satzung ergibt und die Klage nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Für möglich hält das AG dagegen eine Leistungsklage in Bezug auf eine konkret anzusetzende Mitgliederversammlung. Auf diesem Weg kann auch geklärt werden, ob der Verein unter den herrschenden Bedingungen verpflichtet ist, eine Versammlung durchzuführen.

 

Hinweis: Ob die Einberufung einer Mitgliederversammlung von einem einzelnen Mitglied verlangt werden kann, hängt von der konkreten Satzungsgestaltung ab. Grundsätzlich sind die Mitglieder auf das Minderheitenbegehren verwiesen. (Quelle: Amtsgericht Magdeburg, Urteil v. 05.08.2021, 121 C 166/21 (121))

 

Stand: golfmanager 2/2022

Steuern: Lohnspenden im steuerpflichtigen Bereich

Der Verzicht auf Vergütungsansprüche zugunsten einer Spende ist in gemeinnützigen Vereinen eine häufige Praxis. Handelt es sich um Vergütungen, die für Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bezahlt werden, hat das ertragsteuerliche Folgen für die Einrichtung. Während die Spende dem steuerbegünstigen Bereich zufließt, kann sie im steuerpflichtigen ein Betriebsausgabenabzug sein. Die letzte Aktualisierung vom 06.08.2021 betraf die Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Jetzt hat die Finanzverwaltung insbesondere die neuere Rechtsprechung eingearbeitet. (Quelle: BMF, Schreiben v. 12.01.2022, IV A 3-S 0062/21/10007:001, FMNR202200025)

 

Stand: golfmanager 2/2022

Benzingutscheine und Co. für Mitarbeiter

Eine wichtige Entscheidung zur Mitarbeiterbindung. Für 50 Euro tanken (auch an der Strom-Tankstelle) und es fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Der sogenannte „Sachbezug“ macht es möglich. Ein Gehalts-Extra, das meist in Form von Gutscheinen zum Einsatz kommt. 44 Euro durfte der Mitarbeiter pro Monat maximal erhalten bzw. ausgeben. Zum 01.01.2022 ist die Grenze auf 50 Euro angehoben worden. Bei einem Gutschein gilt dies nur dann, wenn

 

  • er einen Sachbezug und keine Geldleistung darstellt.
  • die Akzeptanzstellen für die Gutscheine begrenzt sind (örtliche Tankstelle ja, Amazon nein, da dort auch Produkte von Fremdanbietern vertrieben werden),
  • das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine begrenzt ist (Beispiel: Gutschein für eine konkrete Sache (z.B. Benzin oder Tanken an der Stromtankstelle ja, Gutschein für ein Großkaufhaus mit tausenden Artikeln nein),
  • dieser zusätzlich zum geschuldeten Entgelt ausgezahlt wird. Sie können also nicht das Gehalt eines Mitarbeiters kürzen, um ihm stattdessen einen Gutschein zu geben.

 

Der Gutschein kann aber zum Beispiel statt einer Gehaltserhöhung gewährt werden.

 

Stand: golfmanager 2/2022

DATEV entwickelt neuen Kontenrahmen zur Gemeinnützigkeit

Die DATEV beginnt aktuell mit der Pilotierungsphase für ein neues „Branchenpaket Vereine, Stiftungen, gGmbHs“ (SKR42). Das neue Branchenpaket SKR42 soll mittelfristig den bisherigen SKR49 für Vereine, Stiftungen und gGmbHs ablösen. Der neue Kontenrahmen erlaubt das Konzept der Kontenzweck-Zuordnungen, das im SKR49 aufgrund der Komplexität und der aktuellen Gliederung nicht genutzt werden kann. Der Kontenzweck (Eigenschaften eines Kontos) soll künftig Grundlage für die Auswertungen sein. Er definiert, für welche Rechtsform, Gewinnermittlungsart, Bilanzart und Rechnungslegungszweck ein Konto gesetzlich zulässig ist. Die bisher genutzten Auswertungsschemata (z.B. Zuordnungstabellen, BWA-Schema) entfallen dabei. Das neue Branchenpaket SKR42 mit 5-stelliger Sachkontennummernlänge basiert auf dem SKR04, ergänzt um einige für steuerbegünstigte Körperschaften erforderlichen Konten. Im SKR49 erfolgte die für steuerbegünstigte Körperschaften erforderliche Untergliederung nach steuerlichen Bereichen über die Kontenklassen. Im neuen Branchenpaket SKR42 erfolgt die Trennung durch die Erfassung der Sphäre im Feld KOST1 des Buchungssatzes. (Quelle: DATEV-Serviceinformation v. 08.12.2021)

 

Stand: golfmanager 2/2022

Verwaltungsberufsgenossenschaft: Kein Versicherungsanspruch bei Pflichtarbeitsstunden

Die Satzungen vieler Golfvereine sehen Pflichtarbeitsstunden vor. Bei der Ableistung dieser Stunden liegt keine in der Unfallversicherung versicherte „Wie-Beschäftigung“ vor. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen zum Nachteil eines verunfallten Mitglieds entschieden. Im konkreten Fall gab die Vereinssatzung vor, dass jedes Mitglied im Rahmen seiner Beitragspflicht eine Anzahl von „Baustunden“ leisten musste. Ein Mitglied verunglückte beim Fällen eines Baums auf dem Vereinsgelände. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung gehandelt habe. Der Verunglückte vertrat dagegen die Auffassung, dass er als „Wie-Beschäftigter“ versichert sei, da die Arbeiten gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten. Das LSG teilte die Auffassung der BG, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Unfall bei einer Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten nach der Vereinssatzung geschieht. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten ausführen müssen, wozu ausdrücklich auch die Baumfällarbeiten gehörten. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die Arbeiten hinausgingen, die in der Satzung geregelt waren. (Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.08.2019, Az. L 6 U 78/18, Abruf-Nr. 217495)

 

Stand: golfmanager 2/2022

Lobbyregister beim Deutschen Bundestag

Hat Ihr Golfclub Kontakte zu Bundestagsabgeordneten? Dann sollten Sie sich über das neue Lobbyregister informieren. Am 01. Januar 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft getreten. In das Lobbyregister müssen sich alle natürlichen Personen und Organisationen eintragen, „die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen,“

 

  • um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen,
  • die solche Tätigkeiten in Auftrag geben, wenn ihre Tätigkeit eine im Gesetz definierte Erheblichkeitsschwelle überschreitet,
  • wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.

 

Welche Angaben erhält das Lobbyregister? Bei Vereinen und Verbänden werden folgende Daten erfasst:

 

  • Name, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse, Webadresse
  • Namen und elektronische Kontaktdaten des Vorstands nach § 26 BGB
  • Mitgliederzahl und Mitgliedschaften
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte.

 

Die Registereinträge sind jederzeit öffentlich auf der Webseite des Deutschen Bundestages einsehbar. Die Eintragung in das Lobbyregister ist über das Webportal https://www.lobbyregister.bundestag.de seit dem 01. Januar möglich. Die Eintragungen müssen bis zum 01. März 2022 vorgenommen und auch danach aktualisiert werden. Informationen, für wen konkret eine Eintragung nötig ist, welche Angaben gemacht werden und wie diese aktualisiert werden müssen und wie die Eintragung vorgenommen wird, sind im Handbuch zum Lobbyregister zusammengefasst. Wer sich als ein e.V. trotz Registrierungspflicht überhaupt nicht, nicht korrekt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Lobbyregister registriert, kann mit einem Bußgeld in von Höhe von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

 

Stand: golfmanager 2/2022

Transparenzregister: ­Vereinfachtes Verfahren zur Gebührenbefreiung

Der Bundesanzeiger-Verlag verschickt zurzeit an die eingetragenen Vereine Anträge auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister bei Gemeinnützigkeit. Der Antrag gilt auch noch für das Jahr 2021. Er erfolgt auf einem vorausgefüllten Vordruck. Befreit ist der Verein dann auch für die Zukunft. Einen zusätzlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit (durch Beilage eines Freistellungsbescheids) müssen Vereine nicht erbringen, wenn sie auf dem Antrag das Transparenzregister ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskünfte einzuholen. Dazu muss der Verein dazu nur seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben.

 

Hinweis: Die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine wurde mit Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vereinfacht, die am 1. August 2021 in Kraft trat. Bisher war aber unklar, wie der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt.

 

Stand: golfmanager 1/2022

Vereinsrecht: Beherrschung eines (Golf-)Vereins von außen

Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen (und damit auch von außen) beherrscht werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf verdeutlicht das (14.10.2021, I-3 Wx 67/20).

 

Im behandelten Fall wollte der Eigentümer eines Golfplatzes, der in Form einer GmbH & Co. KG geführt wurde, einen Golfverein gründen, der der Mitbestimmung durch die Mitglieder weitgehend entzogen sein sollte. Der jeweilige Eigentümer des Golfplatzes sollte laut Satzung „geborener“ Vorstandsvorsitzender sein. Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. Außerdem sollten wesentliche Satzungsregelungen nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden geändert werden können. Ebenfalls allein in seiner Zuständigkeit lag die Aufnahme von Mitgliedern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzung ab, weil diese Satzungsbestimmungen seiner Auffassung nach nicht mit der Vereins-autonomie vereinbar waren. Das OLG bestätigte diese Rechtsauffassung. Das Urteil des OLG deckt sich weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung. Für die Vorstandsbestellung durch Dritte gelten nach herrschender Meinung folgende Grundsätze:

 

  • Es müssen tatsächliche (nicht nur rechtliche) Beziehungen zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen.
  • Der Verein darf durch das Bestellrecht nicht fast vollständig unter die Beherrschung durch Dritte geraten.
  • Die Mitgliederversammlung muss das Bestellrecht durch eine Satzungsänderung wieder beseitigen können.
  • Die Abberufung des von Dritten bestellten Vorstandsmitglieds muss zumindest aus wichtigem Grund möglich sein.
  • Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss dieses Bestellrecht grundsätzlich auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt bleiben.

 

Stand: golfmanager 1/2022

Vereinsrecht: Mitgliederversammlung – ­Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme ­tatsächlich unmöglich ist

Ist es problematisch, wenn ein Verein für die Mitgliederversammlung einen Raum wählt, in den insbesondere mit Rücksicht auf die Pandemie-Auflagen nicht alle Mitglieder passen würden? Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist. Das stellt das KG Berlin klar (Beschluss v. 12.02.2021, 22 W 1047/20). Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. Nichtig, weil dann ein Ladungsmangel vorliegt, sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen. (Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Hinweis: Ein Verein kann zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich verlangt.

 

Stand: golfmanager 1/2022

Vereinsrecht: Datenschutzhinweise – Neuer Generator für Vereine

Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen stellt weiterhin gerade für Vereine eine Herausforderung dar. Denn oftmals fehlen diesen die Kapazitäten und Ressourcen, um sich mit den abstrakten und damit komplizierten Anforderungen in angemessener Weise auseinanderzusetzen. Entsprechend groß ist hier die rechtliche Unsicherheit, was sich auch in der Beratungspraxis immer wieder zeigt. Jedenfalls für die Formulierung der Datenschutzhinweise gibt es nun ein neues Hilfsmittel. Der LfDI Baden-Württemberg stellt auf seiner Website mit dem Tool DS-GVO.clever einen Generator zur Verfügung, mit dem u.a. Vereine die notwendigen Datenschutzhinweise schnell selbst erstellen können. Dabei geht es nicht nur um Datenverarbeitungen auf der Webseite, sondern unter anderem auch um die Verarbeitung von Kund:innen- und Beschäftigtendaten. Allerdings werden nicht alle möglichen Datenverarbeitungen wiedergegeben. Insbesondere für Tracking und Analysetools wie Google Analytics oder den Facebook Pixel, stellt das Tool keine Mustertexte bereit. (Quelle: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de)

 

Stand: golfmanager 1/2022

Sozialversicherung: Zusätzliche Angaben in den ­Meldungen für geringfügig ­Beschäftigte ab 1.1.2022 erforderlich

Ab 1. Januar 2022 wird das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte um einige zusätzliche Angaben erweitert. Diese sind vom Arbeitgeber beim Beschäftigten abzufordern. Die Nachweise zu den Angaben sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Ab dem 01.01.2022 ist die Steuer-ID gewerblicher Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Weitere Informationen zum Thema hat die Minijob-Zentrale auf der Homepage veröffentlicht.  Dort ist auch eine Checkliste für Arbeitgeber hinterlegt. (Quelle: Minijob-Zentrale online)

 

Stand: golfmanager 1/2022

Verwaltungsberufsgenossenschaft

Die VBG beschließt neuen Gefahrentarif ab 2022 – dies hat auch Auswirkungen für Golfclubs. Die Vertreterversammlung der VBG hat am 21.07.2021 den ab 01.01.2022 geltenden Gefahrtarif der VBG beschlossen. Der Gefahrtarif 2022 enthält die Gefahrklassen für die Berechnung der Beiträge ab 2022. Der Gefahrtarif ist die Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen. Die VBG hat sich entschieden, die maximal mögliche Laufzeit des aktuellen Gefahrtarifs um ein Jahr auf fünf Jahre zu verkürzen. Dadurch gelingt es, die Einflüsse der Covid-19-Pandemie auf die maßgeblichen Faktoren für die Gefahrklassenberechnung unberücksichtigt zu lassen. Sportunternehmen, und hierzu zählen auch Golfclubs, sind in der Gefahrtarifstelle 12 zusammengefasst. Für diese bringt der Gefahrtarif 2022 eine Veränderung. Die bisherige Trennung nach bezahlten Fußballsportler:innen und den sonstigen bezahlten Sportler:innen in den zwei Teiltarifstellen 12.1 und 12.2 wird nicht fortgeführt. Die Teiltarifstelle für Versicherte in Sportunternehmen, sofern sie nicht bezahlte Sportler:innen sind (jetzt 12.2), bleibt in ihrer Zusammensetzung unverändert bestehen. Für die beiden Teiltarifstellen 12.1 und 12.2 des Gefahrtarifs 2017 kommt es im Gefahrtarif 2022 zu einem Absinken der berechneten Gefahrklasse, weil die Zahl der Versicherungsfälle rückläufig war, beziehungsweise konstant blieb. Neben den Entschädigungsleistungen stiegen vor allem die Entgelte und Versicherungssummen aber an. (Quelle: www.vbg.de)

 

Stand: golfmanager 1/2022

Corona-Update: Verlängerung von 5 Corona-Sonderregelungen

5 Corona-Sonderregelungen für Vereine hat das Finanzministerium bis Ende 2022 verlängert:

 

  1. Das Gebot der zeitnahen Mittel Verwendung pausiert weiterhin.
  2. Rücklagen dürfen weiterhin zweck-entfremdet aufgelöst werden.
  3. Bindung von Mitteln an den -Satzungszweck können ggf. -aufgehoben werden.
  4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der -Vermögensverwaltung führen nicht unbedingt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
  5. Sonderregeln für die Umsatzsteuer (s.u.) gelten weiter.

 

(Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF), AZ IV C 4-S 2223/19/10003:006 v. 15.12. 2021)

 

Stand: golfmanager 1/2022

Corona-Update: Verlängerung der Umsatzsteuer-­Befreiung für Leistungen zur ­Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das BMF hat ebenfalls bis Ende 2022 die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassen. Leistungen, die durch Vereine und Verbände im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmungsbekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, wie zum Beispiel der Betrieb eines Impfzentrums, können danach als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Verein keine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstrebte, was bei steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden grundsätzlich der Fall ist. Zu den begünstigten Leistungen gehören zum Beispiel die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, unter Sachmitteln.

 

Stand: golfmanager 1/2022

Führungsakademie des DOSB: Weiterbildungsprogramm 2022 ist da!

Das jährliche Weiterbildungsangebot der Führungs-Akademie unterstützt Führungskräfte und Mitarbeitende von Sportorganisationen mit verschiedenen Seminarenthemen aus den Kompetenzfeldern Fachkompetenz, Managementkompetenz sowie Führungs- und Persönliche Kompetenz. Bitte beachten Sie, dass sich die Termine aufgrund der Corona-Pandemie z.T. verschieben können.

 

Die aktuellen Termine finden Sie unter www.fuehrungs-akademie.de/weiterbildung/seminare 

 

Stand: golfmanager 1/2022

Corona-Update: Verlängerung der Überbrückungshilfe

Im Zuge der fortdauernden pandemischen Lage hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe noch einmal bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus wird für die Monate Januar bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt.

 

Die derzeitigen Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bleiben auch für die Überbrückungshilfe IV weiterhin grundsätzlich bestehen. So gilt für Unternehmen bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat 2019 eine umfassende Erstattung der Betriebskosten.

 

Hinweis: Auch Soloselbständige wie Golfpros erhalten weiterhin im Jahr 2022 pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen. Für den verlängerten Förderzeitraum sind es also insgesamt bis zu 4.500 Euro.

 

Stand: golfmanager 6/2021

Corona-Update: Verbesserte Regelungen beim KuG werden verlängert

Um aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin Arbeitsplätze sichern zu können, sind die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld (KuG) erneut verlängert worden. Die Voraussetzungen für den Zugang zum KuG bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:

 

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

 

Stand: golfmanager 6/2021

Corona-Update: Steuerliche Themen zum Homeoffice

Für Arbeitnehmer sollen sich die steuerlichen Regelungen des Homeoffice bis zum 31.12.2022 verlängern – somit also auch der Ansatz der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag (jährlich maximal 600 Euro). Im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der vierten Corona-Welle sind unter anderem eine flächendeckende 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personenverkehr sowie die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht vorgesehen.

 

Stand: golfmanager 6/2021

Koalitionsvertrag 2021-2025 – Ausblick Steuerrecht

Der Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung beinhaltet unter anderem diverse steuerrechtliche Änderungsvorhaben. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung (ohne den Anspruch auf Vollständigkeit) der interessantesten Vorhaben:

 

Für Arbeitnehmer/Arbeitgeber

  • Der Mindestlohn soll auf 12 Euro angehoben, die Minijob-Grenze auf 520 Euro und die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro erhöht werden.
  • Stärkere Ausrichtung der bestehenden Besserstellung von Plug-in-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge auf die rein elektrische Fahrleistung. Hybridfahrzeuge sollen nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50%) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.

 

Für alle Steuerzahler

  • Verlängerung der steuerlichen Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2022 (derzeit bis 31.12.2021)
  • Überführung der Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV
  • Anhebung des Sparerpauschbetrags zum 01.01.2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags (erstmals nach 2001) von 924 auf 1.200 Euro

 

Stand: golfmanager 6/2021

Informationsrechte der Mitglieder und Datenschutz

Dürfen die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschäftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hält das für zulässig.

 

Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab. Das LG stellt zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungsbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO verarbeitet.

 

Rechtliche Grundsätze: Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulässig. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung ohne Zustimmung der betroffenen Person rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

 

Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prüfen,

  • ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten,
  • ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind,
  • ob die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

 

Das Gericht prüfte allerdings nur Schadenersatzansprüche des Trainers. Eine mögliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war. Ein Verstoß gegen die DS-GVO kann auch durch die Behörden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschließlich an Mitglieder weitergegeben werden. Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundsätzlich den Mitgliedern offengelegt werden dürfen. Das kann nur so weit gelten, wie sie für die Mitglieder entscheidungsrelevant sind. (Fundstelle: Urteil LG Frankfurt v. 01.11.2021, 2-01 S191/20)

 

Stand: golfmanager 6/2021

Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes

Das Weiterbildungsprogramm 2022 ist da!

Das jährliche Weiterbildungsangebot der Führungs-Akademie unterstützt Führungskräfte und Mitarbeitende von Sportorganisationen mit verschiedenen Seminarthemen aus den Kompetenzfeldern Fachkompetenz, Managementkompetenz sowie Führungs- und Persönliche Kompetenz. Bitte beachten Sie, dass sich die Termine aufgrund der Corona-Pandemie z.T. verschieben können. Die aktuellen Termine finden Sie unter www.fuehrungs-akademie.de/weiterbildung/seminare.

 

Stand: golfmanager 6/2021

Vereinsrecht: Wie und wann kann ein Vorstand abberufen werden und ist nicht mehr handlungsfähig?

Wenn ein Vorstand nach § 26 BGB wirksam von der Mitgliederversammlung abberufen worden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt und nicht mehr für den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr handlungsfähig bzw. vertretungsbefugt. Dies setzt voraus, dass der Vorstand Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat. Auf die Löschung im Vereinsregister kommt es nicht an. (Fundstelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 11.05.2021, Az.: II ZB 32/20)

 

Stand: golfmanager 5/2021

Vereinsrecht: Ist eine einstweilige Verfügung gegen einen sofortigen Vereins­ausschluss zulässig?

Gegen die Verhängung eines Vereinsausschlusses ist eine einstweilige Verfügung möglich, wenn der Ausschluss sofort wirksam wird. Ein Mitglied war mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen worden und konnte an der bevorstehenden Mitgliederversammlung daher nicht mehr teilnehmen. Das nach der Satzung vorgesehene vereinsinterne Ausschlussverfahren war noch nicht durchgeführt worden. (Fundstelle: Landgericht (LG) Köln, Beschluss v. 19.07.2021, Az.: 39 T 72/21)

 

Stand: golfmanager 5/2021

Sozialversicherung: Tätigkeit als Vorstand kann ­sozialversicherungspflichtig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hat für einen Stiftungsvorstand entschieden, dass dessen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, da nach Abwägung der Gesamtumstände von einer persönlichen Abhängigkeit eines Vorstandsmitglieds auszugehen ist. Auch wenn kein weiteres Kontrollorgan in der Stiftung existiert, welches dem Vorstand Weisungen erteilen kann, ist ein Vorstand – je nach Ausgestaltung der Satzung – an die Beschlüsse anderer Organe gebunden. Die Grundsätze dieser Entscheidung ergingen zwar zur Tätigkeit eines Vorstands einer Stiftung, könnten jedoch auf den Vorstand nach § 26 BGB eines Vereins oder Verbandes ohne weiteres übertragen werden. Im vorliegenden Fall konnten die Vorstandsmitglieder laut Satzung der Stiftung neben einem Aufwendungsersatz auch eine „Vergütung“ für ihren Zeitaufwand erhalten. Die Vorstandsmitglieder trafen sich in der Regel dreimal pro Woche zu einer Vorstandssitzung. Ein Vorstandsmitglied nahm zusätzlich zu seiner organschaftlichen Vorstandsfunktion auch die Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Für seinen Zeitaufwand wurde eine Vergütung von 75 Euro pro Stunde vereinbart, was dem Vorstandsmitglied jährliche Zahlungen zwischen 20.000 und 60.000 Euro bescherte. Das BSG bestätigte die Auffassung des LSG, wonach keine selbstständige Tätigkeit vorlag, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde. Die Entscheidung des BSG überrascht nicht, da es zu diesem Thema bereits eine Reihe vergleichbarer anderer Entscheidungen – auch von Landessozialgerichten – gibt. Diese Entscheidung ist bedeutsam für Vereine und Verbände, die über eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit nachdenken. Durch die bestehende Sozialversicherungspflicht müssen Vereine und Verbände bei der etatmäßigen Einplanung der Personalkosten damit auch die Sozialabgaben für die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder entsprechend im Auge behalten. Diese Rechtsprechung ist analog auch anzuwenden auf die Tätigkeit von Geschäftsführern, vor allem auch dann, wenn diese Aufgabe in der Form eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB wahrgenommen wird. (Rechtstelegram der FA, Ausgabe 45). Quelle 1: Urteil Bundessozialgericht (BSG) v. 23. 02. 2021, Az.: B 12 R 15/19 R, Quelle 2: Urteil Bundesfinanzhof (BFH) v. 27.11.2019, Az.: V R 23/19 und V R 62/17

 

Stand: golfmanager 5/2021

Künstlersozialabgabe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2% liegen wird. Dieser Satz galt bereits im Jahr 2021. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. (Fundstelle: Mitteilung des BMAS v. 06.08.2021)

 

Stand: golfmanager 5/2021

Geringfügigkeits-Richtlinien neu gefasst

Die Minijob-Zentrale hat die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (Stand 26.07.2021) veröffentlicht. Diese Richtlinien informieren über aktuelle Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Dazu zählen geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie kurzfristige Beschäftigungen und dienen insbesondere der Erläuterung und der Hilfestellung für Arbeitgeber. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien lösen die Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018 ab und gelten seit dem 01.08.2021. Der Volltext der Richtlinien ist auf der Homepage der Minijobzentrale veröffentlicht. (Fundstelle: Mitteilung der Minijobzentrale v. 02.08.2021)

 

Stand: golfmanager 5/2021

Corona-Pandemie: Gesetzgeber verlängert Pandemie-Sonderregelungen

Mit dem im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (in Kraft getreten am 28.03.2020) enthaltenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden die bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes sowie zu der Fassung von Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung und die anderen Organe des Vereins oder Verbandes ergänzt. 

 

So bleiben nach § 5 Abs. 1 GesRuaCOVBekG die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf ihrer in der Satzung festgelegten Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3a GesRuaCOVBekG können die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der anderen Organe des Vereins oder Verbands auch ohne ausdrückliche entsprechende Regelung in der Satzung derart durchgeführt werden, dass an der Versammlung bzw. Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungs- bzw. Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann. Gemäß § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG besteht keine Verpflichtung, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Letztlich können nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG Beschlüsse der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung im „Umlaufverfahren“ gefasst werden, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG gilt das entsprechend für die Beschlüsse des Vorstands sowie der anderen Organe eines Vereins und Verbands.

 

Diese Regelungen sollten zuerst zum 31.12.2020, dann mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten. Dann wären für das jeweilige Vorgehen in der vorgenannten Art zwingend entsprechende Satzungsregelungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 15 des am 14.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Aufbauhilfegesetz 2021 die Anwendungsmöglichkeit bis einschließlich 31.08.2022 verlängert.

 

Trotzdem empfiehlt es sich, wenn in den Vereinen und Verbänden darüber nachgedacht wird, für die Zeit nach dem 31.08.2022 entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, um auch nach dem vorgenannten Datum Entscheidungen der Organe auf diesen Wegen fassen zu können. Gleiches gilt für eine Regelung in der Satzung, wonach eine Amtszeit des Vorstands und/oder anderer Mitglieder der Organe des Vereins bzw. Verbands nicht zwingend mit deren Ablauf endet. (Quelle: Kanzlei für Vereinsrecht, Verbandsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Datenschutzrecht, Kleingartenrecht (rkpn.de))

 

Stand: golfmanager 5/2021

Corona-Pandemie: Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld infolge der Corona-Pandemie gelten infolge einer erneuten Verlängerung bis 31.12.2021. Dasselbe gilt für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit durch einen neu aufgenommenen Minijob.

 

Stand: golfmanager 5/2021

Corona-Pandemie: Antragsfristen für Corona-Hilfen enden

Am 31.10.2021 sollten nach Stand bei Veröffentlichung dieses Ratgebers Antragsfristen für mehrere infolge der Corona-Pandemie geschaffene staatliche Hilfsprogramme enden. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig prüfen beziehungsweise prüfen lassen, ob sie Leistungen darüber erhalten. Insbesondere können zudem vom Hochwasser im Juli 2021 betroffene Unternehmen nun auch „Überbrückungshilfe III Plus“ beantragen. Die Antragsfrist 31.10.2021 gilt im Einzelnen für die:

 

  • Überbrückungshilfe III
  • Neustarthilfe Plus
  • Neustarthilfe

 

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde inzwischen laut einer Pressemitteilung  des Bundeswirtschaftsministeriums vom 06.10.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Sie kann entsprechend für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 mit Hilfe autorisierter Dritter wie insbesondere mittels eines Rechtsanwalts beantragt werden. Wer die Hilfe bereits erhält und weiterhin benötigt, kann mittels Änderungsantrags eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

 

Weitere Informationen gibt die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Stand: golfmanager 5/2021

Kann man einen Ehrenamtler kündigen?

Arbeitsverhältnis. Daher gelten auch die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), für ehrenamtliche Mitarbeiter nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor einiger Zeit entschieden (BAG, Urteil v. 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11). Da es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, gilt auch § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht. Diese Vorschrift regelt, dass die Kündigung von Arbeitsverträgen ausschließlich schriftlich erfolgen kann. Das ist hier nicht erforderlich. Wenn Sie sich entscheiden, künftig auf die Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu verzichten, brauchen Sie – sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – keine Kündigungsfristen einzuhalten und die Kündigung auch nicht zu begründen. Sie können die Trennung dem ehrenamtlichen Mitarbeiter sofort mitteilen und auch „per sofort“ umsetzen. Ob der Verein dem Ehrenamtler die Ehrenamtspauschale zukommen lässt oder nicht, spielt dabei übrigens keine Rolle. Nur denken Sie bitte an ein mögliches Konfliktpotential.

 

Stand: golfmanager 4/2021

GCs müssen auf Rechtsprechung zum „3. Geschlecht“ reagieren

In einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zum Personenstandsrecht entschieden, dass neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ auch die Möglichkeit bestehen muss, eine neutrale Eintragung („divers“) vorzunehmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstoßen solche Regelungen auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen ist.

 

Die oben dargestellten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts gelten entsprechend auch in der Praxis der Golfclubs. Dies gilt insbesondere für

  • Aufnahmeanträge und -Kursanmeldungen
  • Mitgliedsverträge
  • Stellenanzeigen
  • Formulare mit personenbezogenen Daten
  • Ausfüllmöglichkeiten bei der Bestandserhebung
  • etc.

 

(Fundstelle: Urteil BVerfG v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/1)

 

Stand: golfmanager 4/2021

Sozialversicherung: Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhältnis

Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft durch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen, wenn eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird, kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.08.2020 (L 2 KR 112/15).

 

Der Fall betraf Rentner, die als Sportplatzhelfer in einem Sportverein tätig waren. Sie betreuten den Sportplatz und die weiteren Grünflächen im Sportplatzgelände, pflegten den Rasen und machten Instandhaltungsarbeiten an der Sportplatzanlage. Außerdem kümmerten sie sich um die Pflege der Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschräume. Sie erhielten dafür eine Aufwandsentschädigung von rund 100 Euro pro Monat. Der Verein sah darin einen bloßen pauschalen Aufwandsersatz, keine Vergütung. Das sah das LSG anders. Seiner Auffassung nach handelte es sich um abhängige Beschäftigungen. Seine Bewertung:

 

  • Die Tätigkeiten waren durchweg einfacher Natur. Aus diesem Grund war von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen.
  • Die Termine wichtiger Sportveranstaltungen wurden einmal monatlich mit dem Vereinsvorstand abgesprochen. Auch das spricht für eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers.
  • Die vom Verein gezahlten Beträge waren nicht von völlig untergeordneter Bedeutung.
  • Die Arbeiten wurden nicht aus einer mitgliedschaftlichen Motivation heraus geleistet. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergütung für ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehörige Dritte zu behandeln.

 

Es lag deswegen eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor. Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wurde zwar angerechnet. Die Zahlungen überschritten diese Grenze in den betreffenden Jahren aber regelmäßig. Der Fall zeigt, dass ein pauschaler Aufwandsersatz problematisch ist, wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass entsprechende Aufwendungen wenigstens in ungefährer Höhe angefallen sind. Konkret hätte der Verein die Fahrten der Helfer von der Wohnung zum Vereinsgelände ansetzen können. Auch die Erstattung der überschlägigen Kosten für die Nutzung der privaten Waschmaschinen wäre steuerfrei gewesen. (Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 4/2021

Erneute Anhebung des ­Mindestlohns zum 1. Juli

Durch die 3. Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist der Mindestlohn zum 01.01.2021 von 9,35 auf 9,50 Euro angestiegen. Zum 01.07.2021 stieg der Mindestlohn auf 9,60 Euro.

 

Weitere Erhöhungen des Mindestlohns

In der Zukunft wird sich die Höhe des Mindestlohns wie folgt entwickeln: zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

 

Was müssen Sie bei der Vertragsgestaltung beachten?

Wenn Ihr Club Arbeitnehmer beschäftigt, ist der Mindestlohn verpflichtend. Dies gilt z.B. auch für Aushilfen bei Festen oder in der clubgeführten Gaststätte. Zu beachten ist auch, dass sich durch die Erhöhung des Mindestlohns die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers ändern können und der Arbeitsvertrag anzupassen ist.

 

Stand: golfmanager 4/2021

Corona-bedingt abgesagte oder verschobene Mitglieder­versammlung

Konnte Ihr Verein 2020 und bislang auch 2021 noch keine Mitgliederversammlung durchführen, ist das laut dem Ratgeber „FAQ Corona (Steuern)“ des Bundesfinanzministeriums gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Aber das Finanzamt möchte trotzdem informiert werden. Wörtlich heißt es in dem Ratgeber: „Sofern eine Mitgliederversammlung Corona-bedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, sollte das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügt werden.“

 

Stand: golfmanager 4/2021

Steuerbefreiung für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das Bundesfinanzministerium hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Billigkeitsregelung getroffen. Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.

 

Zu den begünstigten Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen steuerbar sind. Die Billigkeitsregelung gilt für die Jahre 2020 und 2021.

(Fundstelle: BMF, Schreiben v. 15.06.2021, III C 3 - S 7130/20/10005:015)

 

Stand: golfmanager 4/2021

Corona: Frist für Online-Versammlungen endet am 30.12.2021

Am 30.12.2021 endet die Möglichkeit für Vereine, die befristeten Übergangsregelungen in § 5 Covid-19-Gesetz auch ohne eigene Satzungsgrundlage anzuwenden. Danach gilt für die Form der Durchführung einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung die alte Rechtslage, wonach diese nur noch in Präsenz durchgeführt werden können. Sofern also Ihr Club sich die Möglichkeit eröffnen möchte, auch ab 2022 Versammlungen virtuell oder im Umlaufverfahren durchführen zu können, muss er diese Regelungen rechtzeitig in der eigenen Satzung im Wege einer Satzungsänderung verankern. Diese Satzungsänderung sollte idealerweise noch in diesem Jahr beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Stand: golfmanager 4/2021

Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung fehlerhaft zustande gekommen, können Mitglieder durch Anfechtung ihre Ungültigkeit feststellen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm trifft Klarstellung zu den Verfahrensfragen.

 

Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt. Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokolls, wenn die Satzung eine solche vorsieht. Der Anfechtungsgrund ist hier ohne Bedeutung: Sind dem Golfclub bei der Beschlussfassung formale Fehler unterlaufen, kann er sich nicht darauf berufen, die Mitglieder würden nur deswegen anfechten, weil sie mit dem Beschlussergebnis nicht zufrieden sind. Auch wenn eine zweite korrekte Beschlussfassung absehbar das gleiche Ergebnis bringen wird, ist die Anfechtung zulässig. Die Mitglieder handeln nicht treuwidrig, wenn sie die formalen Fehler ausnutzen. Die Beweislast für die Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt beim Club, weil er – so die Begründung des OLG – aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Es ist also grundsätzlich der Golfclub, der nachweisen muss, dass die Beschlüsse korrekt zustande kamen, nicht das Mitglied, das beweisen muss, dass dem Verein Fehler unterlaufen sind. Das Mitglied muss aber diejenigen Punkte benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Eine Anfechtung muss also immer begründet sein. Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich dabei um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 Zivilprozessordnung, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt. Trotzdem ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist. 

 

Erforderlich ist aber eine rechtzeitige Beanstandung der Fehler, die zu Protokoll gegeben werden müssen. Sonst wird der Inhalt des Protokolls grundsätzlich verbindlich. Dann trägt das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Eine Protokollierung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs, das Protokoll kann aber auch in diesem Zusammenhang der Beweis-erleichterung dienen. Daher kommt auch für solche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht. (Fundstelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.03.2021, 8 U 61/20). (Quelle: vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 3/2021

Haftung bei unterlassenen ­Erste-Hilfe-Maßnahmen

Vereine müssen bei Sport- und anderen Veranstaltungen ausreichende Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherstellen. Eine professionelle Versorgung durch Rettungssänitäter ist aber nur bei besonderen Gesundheitsrisiken erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt in einem Fall unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen die Anforderung an den Veranstalter und die Haftungsfolgen für die Beteiligten (Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 188/17).

 

Es gilt demnach:

  • Die Trainer haften nur bei großer Fahrlässigkeit.
  • Der Club als Veranstalter haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit. 

 

Fazit: Veranstaltende Clubs müssen sicherstellen, dass Trainer, Übungsleiter und anderes Aufsichtspersonal ausreichend ausgebildet sind, um Erste Hilfe leisten zu können. Zwar sind die Anforderungen an deren Eignung dafür nicht so hoch wie bei professionellen Rettungssänitätern. Sie müssen aber mehr Kenntnisse in diesem Bereich haben, als ein zufällig an einem Unfallort eintreffender Ersthelfer. Eine besondere Sach- und Personalausstattung muss er aber nur vorhalten, wenn von der Veranstaltung ein besonderes gesundheitliches Risiko ausgeht. Hat der Veranstalter nicht sichergestellt, dass seine Kräfte ausreichend ausgebildet und einsatzbereit sind, haftet er für dieses Versäumnis.

 

Stand: golfmanager 3/2021

Transparenzregister: Gebühr für gemeinnützige ­Einrichtungen wird abgeschafft

Im Entwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vom 31.03.2021 ist die Abschaffung der Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. Der Finanzausschuss hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes beschlossen. Bisher sind Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Der Antrag ist gegenüber dem Bundesanzeiger Verlag per E-Mail zu stellen. Der Antragsteller muss im Antrag die steuerbegünstigte Körperschaft genau benennen und ihre Antragsberechtigung, beispielsweise durch einen Vereinsregisterauszug, nachweisen.

 

Zum Nachweis der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) ist der Feststellungsbescheid oder, sobald dieser vorliegt, nur der letzte Freistellungsbescheid beizufügen. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung stellt für die Körperschaften einen bürokratischen Aufwand dar, vor allem im Hinblick auf die Gebührenhöhe. Sie beträgt derzeit 4,80 Euro jährlich. Aus diesem Grund sollen steuerbegünstigte Körperschaften von der Gebührenerhebung befreit werden. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

 

Hinweis: Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit künftig erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind.

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: BMF klärt steuerliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-­Pandemie

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt (FAQ Corona Steuern, Stand: 26.04.2021).

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: Zeitnahe Mittelverwendung

Viele gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Aktivitäten aktuell weitgehend eingestellt. Trotz weitgehender Einnahmeneinbrüche wurden die eingenommenen Mittel deswegen vielfach nicht verwendet. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden.

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: Auflösung von Rücklagen

Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: Rückerstattung von Beiträgen

Die Rückerstattung von Beiträgen hatte das BMF ebenfalls schon mit früherem Schreiben erlaubt. Bis Ende 2021 ist das unschädlich, auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte, wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt. 

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten

Grundsätzlich erhalten gemeinnützige Einrichtungen für Jahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, keine Gemeinnützigkeit. Von diesem Grundsatz weicht das BMF ab, wenn es den Einrichtungen wegen der Pandemie nicht möglich war, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen oder wenn sie sogar weitestgehend untätig bleiben. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht, so das BMF, sollen die Finanzämter das nicht beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden. Es wird also genügen, wenn der Verein im Tätigkeitsbericht kurz darstellt, in welcher Weise die eigenen Aktivitäten von der Corona-Pandemie betroffen waren.

 

Stand: golfmanager 3/2021

Corona: Verschiebung der Mitgliederversammlung

Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Vereinen nicht möglich gewesen, Mitgliederversammlungen durchzuführen. Das ist, so das BMF, gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Sofern eine Mitgliederversammlung Corona-bedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, soll der Verein das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hinweisen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beifügen: Entsprechende Unterlagen aus der Mitgliederversammlung (Protokolle und Jahresberichte) sind ja nicht verfügbar. 

 

Stand: golfmanager 3/2021

Steuern: Die neue Umsatzgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Laut §64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und dem neuen Jahressteuergesetz 2020 gilt: Ein Verein darf im Jahr 2021 mit all seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 45.000 Euro insgesamt Umsatz machen, ohne dass für den Verein Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig werden. Für 2020 gilt noch eine Grenze von 35.000 Euro. Entscheidend ist, wann das Geld dem Verein zugeflossen ist. Wenn 2021 noch Einnahmen aus 2020 kommen, zum Beispiel aufgrund verspäteter Zahlungen von Sponsoren oder Inserenten der Clubzeitung, zählen diese zur neuen Grenze 2021 und nicht zur alten aus 2020! Liegt der Betrag über 35.000 Euro, ist zu prüfen, ob der Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter oder über 5.000 Euro liegt. Denn nach §24 Körperschaftsteuergesetz und nach §3 Nr. 6 Satz 2 Gewerbesteuergesetz ist nur dann auf den Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuern zu zahlen, wenn die 35.000-Euro-Grenze überschritten wurde und der Gewinn mehr als 5.000 Euro beträgt. Liegt er bei 5.000 Euro oder darunter, fallen keine Steuern an.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Vereinsrecht: Virtuelle Mitgliederversammlung kann rechtsverbindlich angeordnet werden

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“, kurz GesRuaCOVBekG, hat der Gesetzgeber im März 2020 die Möglichkeit zur „virtuellen Mitgliederversammlung“ geschaffen. Und zwar auch für Vereine, die keine solche Möglichkeit in ihrer Satzung verankert haben. Das Gesetz war zunächst als „Kann“-Bestimmung ausgelegt. Das führte dazu, dass einige Juristen argumentierten: Wenn einem Mitglied die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung erschwert wird, kann es Beschlüsse anfechten. Wer keine entsprechende Computer- oder Smartphone-/Tablet-Ausstattung hat, kann sich wohl mit Erfolg hierauf beziehen und getroffene Beschlüsse zu Fall bringen. Der Gesetzgeber hat nun §5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG am 18.12.2020 nachgeschärft: Der Vereinsvorstand kann nun die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen. Die Mitglieder können sich nun nicht mehr wehren oder Beschlüsse anfechten. Wenn eine virtuelle Versammlung nicht praktikabel ist, kann die turnusgemäße Mitgliederversammlung nun auch rechtssicher verschoben werden. Die Neuregelung in §5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBek macht es möglich.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Vereinsrecht: Unfallschutz für Vereinsmitglieder

Mit dem Unfallschutz für Vereinsmitglieder hat sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt beschäftigt. Es ging um eine Frau, die Mitglied in einem Gesangverein war und auf dem Weg zu einem Adventssingen schwer verunglückte. Sie wollte den Unfall als „Arbeitsunfall“ anerkannt wissen, um Leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. 

 

Das LSG entschied: Wenn der Grund der Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, entfällt der Versicherungsschutz. Wenn Mitglieder bei der Ausübung ihrer „Tätigkeit“ in erster Linie ihrem Hobby nachgehen (hier: Singen), handelt es sich um nicht versichertes Privatvergnügen (Urteil vom 24.9.2020, Az. L 6 U 14/20).

 

Stand: golfmanager 2/2021

Vereinsrecht: Datenschutz

Ein lockerer Umgang mit Mitgliedsdaten kann auch für Vereine teuer werden. Im aktuellen Fall hatten Mitarbeiter des VfB Stuttgart wiederholt Mitgliederdaten an Dritte geschickt, darunter Festnetz- und Handynummern oder E-Mail-Adressen. Das stelle ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DSGVO dar, so der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und hat gegen den Verein wegen fahrlässiger Verletzung der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro verhängt.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Corona-Pandemie: Homeoffice – gesetzlicher Anspruch oder Möglichkeit?

Homeoffice kann im Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrages oder aber in einem Arbeitsverhältnis stattfinden. Seit dem 27.01.2021 gilt eine Spezial-regelung in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, nach der der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dafür ist u.a. auch Homeoffice vorgesehen. In §2 Abs. 4 heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Das bedeutet allerdings keinen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Corona-Pandemie: Diese Erleichterungsregelungen für den Verein gelten jetzt bis 31.12.2021

Auch wenn Ehrenamtliche oder Übungsleiter aufgrund der Einschränkungen nicht gewohnt aktiv sein können, darf der Verein die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gewähren. Wenn sich Vereinsmitarbeiter*innen in Kurzarbeit befinden und Kurzarbeitergeld beziehen, kann dieses bis auf 80% des bisherigen Entgelts aufgestockt werden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Corona-Pandemie: Corona-Test- und Quarantäne-VO

Betriebe und auch Vereine sind ab sofort verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich von zu Hause ausarbeiten, Corona-Schnell- oder -Selbsttests einmal pro Woche anzubieten. Das ist in der jetzt geänderten Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung so festgelegt. Die Tests sind für die Mitarbeiter*innen jedoch freiwillig. Corona-Selbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. Für die Beschaffung ist der Verein als Arbeitgeber zuständig. Die Kosten bekommt der Verein nicht erstattet. Ausnahme: Der Verein betreibt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In diesem Fall kann man die Ausgaben für die Tests als Kosten bei der Überbrückungshilfe anrechnen lassen. Diese wird dann entsprechend (anteilig) erhöht.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Corona-Pandemie: Besteht im Arbeitsverhältnis eine Impfpflicht?

Weder besteht zum jetzigen Zeitpunkt eine gesetzliche Impfpflicht in Bezug auf Covid-19, noch können Arbeitgeber*innen eine Impfung kraft ihres Direktionsrechtes anordnen. Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Dies ist insbesondere Ausdruck des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit, in welches der Arbeitgeber nicht einseitig eingreifen kann.

 

Stand: golfmanager 2/2021

Corona-Pandemie: Insolvenzgefahr bei Vereinen bewerten

Auch Vereine geraten wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflagen. Vorstände müssen dann klären, ob sie eventuell Insolvenz anmelden müssen. Weil der Vorstand hier persönlich haften kann, darf die Klärung dieser Frage nicht beiseitegestellt werden.

 

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Das BGB sieht in §42 vor, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen.

 

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Verein nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eine geordnete Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel erfolgen (Liquiditätsbilanz). Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr beträgt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein diese Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig oder fast vollständig schließen kann und dies den Gläubigern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Vereins ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Um das zu klären, muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden. Dazu werden alle Vermögenswerte des Vereins aufgelistet und den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Wird eine rechnerische Überschuldung festgestellt, ist der Verein nicht zwingend insolvenzreif. Es muss zusätzlich die Fortführungsprognose geprüft werden. Dazu muss der Verein nachweisen, dass er die finanzielle Schieflage überwinden kann, und künftig in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wurde die Antragspflicht auch für Vereine ausgesetzt. Das gilt nur, wenn die Insolvenzlage durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Diese gesetzliche Übergangsregelung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Das gilt für Schuldner, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gestellt haben und diese Hilfe noch nicht ausgezahlt bekamen. (Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 2/2021

Nicht erbrachte Arbeitsleistungen

In den Satzungen einiger Golfclubs findet man einen Paragraphen, der den Einsatz von Arbeitsleistungen reguliert, d.h. die Mitglieder müssen eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr für den Club erbringen. Auch Corona-bedingt konnten im Jahr 2020 die Mitglieder ihre Arbeitsleistungen nicht vollumfänglich erbringen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob der Club von den Mitgliedern einen finanziellen Ausgleich fordern kann.

 

§58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt, dass ein Verein regelt, ob Beiträge erhoben werden – und wenn ja, welche. Das heißt aber auch: Sieht die Satzung nicht ausdrücklich vor, dass nicht geleistete Arbeitsstunden in Geldbeträge „umgewandelt“ werden, kann von den säumigen Mitgliedern kein Geld verlangt werden. Unser Tipp: Wenn Mitglieder in diesem Jahr aufgrund des durch Corona ruhenden Betriebs nicht alle Arbeitsstunden erbringen konnten, sollte man gut überlegen, ob die jetzt nicht geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden. Das könnte zu erheblicher Unruhe führen. Oder fragen Sie die Mitglieder. Sie können aktuell aufgrund des „Corona-Gesetzes“ vom 28.03.2020 auch ohne Satzungsgrundlage schriftliche Beschlüsse durch die Mitglieder(-Versammlung) durchführen lassen.

 

 

 

Stand: golfmanager 1/2021

Wann liegen Pflichtspenden vor?

Bei Sportvereinen und Vereinen, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen (die als Beiträge gelten) durch Spenden zu ersetzen. Das wird von der Finanzverwaltung aber kritisch betrachtet.

 

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.10.2020, 8 K 8260/16) beschäftigt sich im Fall eines Golfclubs detailliert mit der Frage, wann tatsächlich verpflichtende Zahlungen anzunehmen sind und welche Kriterien hier gelten. Die Finanzverwaltung vertritt hier folgende Auffassung: Leisten Mitglieder im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52). Da eine Verpflichtung, zu spenden schwer nachzuweisen ist, folgt die Finanzverwaltung dem Anschein: Eine faktische Verpflichtung nimmt sie dabei regelmäßig dann an, wenn mehr als 75% der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52). Das FG Berlin-Brandenburg hält die von der Finanzverwaltung aufgestellte 75%-Grenze weder für verbindlich, noch für einen tauglichen Maßstab. Die Annahme einer faktischen Verpflichtung bei Überschreiten der 75%-Grenze könne nur ein Indiz für die weitere Prüfung des Einzelfalls darstellen. Das Zahlungsverhalten der Mitglieder lässt nur dann auf eine Verpflichtung schließen, wenn tatsächlich und nachweisbar nahezu sämtliche Mitglieder sich entsprechend verhalten. Wenn also z.B. die Bewerber aufgrund eines Aufnahmeantrags in einem bestimmten Zeitraum als Spenden deklarierte Aufnahmegebühren leisten und erst dann in den Verein aufgenommen werden. Oder dass der Verein bereits aufgenommene Bewerber wieder ausschließt oder sonstige nennenswerte Sanktionen verhängt, wenn sie die Zahlung nicht leisten.

 

Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt nachweisen

  • dass der Verein Eintrittsspenden tatsächlich verlangt
  • und die Nichtzahlung mit Nachteilen (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluss aus dem Verein etc.) verbunden ist.

 

Ein bloß statistischer Zusammenhang zwischen Beitritt und Spende genügt nicht.

 

Höhe, kann auch das gegen eine freiwillige Zahlung sprechen. Freiwillig bedeutet nämlich, dass der Spender nicht nur entscheiden kann, ob, sondern auch, wie viel er spendet. Eine fehlende Freiwilligkeit darf das Finanzamt aber nach Auffassung des FG nur annehmen, wenn eine bestimmte Höhe des Spendenbetrags der Regelfall ist oder zumindest die überwiegende Mehrheit der Zahlungen betrifft. Im behandelten Fall galt das aber nur für rund ein Drittel der Spenden. Das reichte aus Sicht des Gerichts nicht aus, die Freiwilligkeit anzuzweifeln. Dass auf die Mitglieder ein persönlicher oder sozialer Druck zum Spenden ausgeübt wird, genügt – so das FG – nicht, um die Freiwilligkeit in Abrede zu stellen. Von einem Erwachsenen kann erwartet werden, der ständigen Spendenaufforderung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. (Quelle: www.vereinsknow.de)

 

 

 

Stand: golfmanager 1/2021

Änderungen im ­Gemeinnützigkeitsrecht

Diese wichtigen Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht sind beschlossen worden:

  • Ehrenamtspauschale: von 720 EUR/Jahr auf 840 EUR/Jahr
  • Übungsleiterfreibetrag: von 2.400 EUR/Jahr auf 3.000 EUR/Jahr
  • Grenze für körperschaft- und gewerbesteuerfreie Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Erhöht auf 45.000 EUR (vorher: 35.000 EUR). (Grenze heißt hier, wie auch zuvor schon: Wird die Grenze erreicht, wird der gesamte Gewinn auf diesen Umsatz steuerpflichtig.)
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 EUR auf 300 EUR
  • Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt für Vereine, die bis 45.000 EUR an Einnahmen haben, nicht mehr.

 

 

 

Stand: golfmanager 1/2021

Corona-Pandemie: BMF verlängert Erleichterungsregelungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Golfclubs im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst für das Jahr 2020 galten, bis Ende 2021 verlängert.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts aufstocken.
  • Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
  • Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
  • Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
  • Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

(Quelle: BMF, Schreiben v. 18.12.2020, V C 4 – S 2223/19/10003:006)

 

 

 

Stand: golfmanager 1/2021

Außerordentliche Mitgliederversammlungen trotz Corona-Auflagen möglich

Der Vereinsvorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern.

 

Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rassehunde-Zuchtvereins klar. Der Vorstand verweigerte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Minderheitenbegehren). Begründung: Das sei rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenzveranstaltung möglich sei. Das OLG gab dem Antrag der Mitglieder auf Einberufung der Mitglieder auf Verlangen einer Minderheit statt. Der Vorstand kann die Einberufung nicht mit Verweis auf die Pandemieauflagen ablehnen. Denn wegen des Covid-19-Gesetzes könne die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden. So kann der Vorstand eines gemeinnützigen Golfclubs also die besondere Situation während der Corona-Pandemie nicht nutzen, um Entscheidungen im Verein zu blockieren, indem er die Einberufung der Mitgliederversammlung verweigert. Hinweis: Wer die Mitgliederversammlung einberuft, kann auch über die Form der Durchführung entscheiden. Das gilt auch im Fall eines Minderheitenbegehrens. Die Mitgliederversammlung kann also aktuell nach dem Covid-19-Gesetz auch virtuell durchgeführt werden oder ihre Beschlüsse schriftlich fassen. (Quelle: OLG München, Beschluss v. 23.11.2020, 31 Wx 405/20)

 

Stand: golfmanager 1/2021

Gesetzesänderungen im Dezember 2020

Insolvenzantragspflicht wieder zu beachten

Zum Jahresende enden verschiedene Ausnahmen aufgrund der Corona-Pandemie. Wichtig für Unternehmer ist bereits jetzt, dass nach dem 31. Dezember auch bei einer Überschuldung wieder Insolvenzantragspflicht besteht. Die ebenfalls zeitweise seit März ausgesetzte Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist bereits seit Oktober 2020 wieder in Kraft. Die Aussetzung der Antragspflicht ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden und am 01.10.2020 in Kraft getreten. Die Aussetzung gilt nun nur noch für Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie. Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit müssen hingegen seit dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag wieder regulär durch ihre gesetzlichen Vertreter (z.B. die Geschäftsführung) stellen. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen besteht bei überschuldeten Unternehmen die Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

 

Mehr Mindestlohn für Gebäudereiniger

Auf 10,80 Euro pro Stunde für Beschäftigte in der Glas- und Gebäudereinigung (Lohngruppe 1) steigt der Mindestlohn ab Dezember. Für in der Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) Beschäftigte sind es 14,10 Euro. Die bislang in Ost und West unterschiedlich hohen Mindestlöhne entfallen.

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25% des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25% der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1% bzw. 0,5% der entsprechenden Aufwendungen. Der 0,25%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro möglich. Diese wurde nun auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 Euro. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019, die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Geplante Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde im Jahr 2020 soll nach dem heutigen Stand in insgesamt vier Stufen erhöht werden. Es sind folgende Erhöhungen geplant (jeweils brutto pro Zeitstunde):

 

1. zum 01.01.2021: 9,50 Euro

2. zum 01.07.2021: 9,60 Euro

3. zum 01.01.2022: 9,82 Euro

4. zum 01.07.2022: 10,45 Euro

 

Ausgenommen sind nach wie vor Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubis, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Praktikanten (u.a. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung). In der Vergangenheit gab es aufgrund von Tarifverträgen teilweise Branchen-Mindestlöhne, die jedoch die gesetzlichen Vorgaben unterschritten. Seit 2020 sind solche Regelungen nicht mehr zulässig, die Übergangsfristen sind mittlerweile ausgelaufen.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Steuerfreiheit für Corona-Bonus

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Im Fokus stehen hier zwar vor allem Beschäftigte, die im Zuge der Corona-Krise zusätzlichen Belastungen ausgesetzt waren oder noch sind, etwa im Gesundheitsbereich oder im Einzelhandel. Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten, egal welcher Branche.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind. Dazu zählen die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember. Die neue Überbrückungshilfe III wurde bis Juni 2021 verlängert und erweitert.

 

Die von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und sonstige Einrichtungen können finanzielle Hilfe erhalten. Um sie zu unterstützen, spannt der Bund einen Schutzschirm mit außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember. Die bisherige Überbrückungshilfe wird zudem bis Juni 2021 verlängert und um die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige erweitert. Darüber hinaus wird der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht.

 

Wo, wann und wie beantragen?

  • Die Anträge können über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
  • Die Antragstellung für die Novemberhilfen ist am 25. November gestartet.
  • Für die Dezemberhilfe wird es ein analoges Verfahren geben.
  • Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
  • Der Antrag muss elektronisch durch sogenannte „prüfende Dritte“ – also einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden.
  • Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige (bspw. Golflehrer): Sie können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten einen Direktantrag stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein Elster-Zertifikat. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum monatlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Für die Dezemberhilfe soll analog verfahren werden.

 

Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe oder Novemberhilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. Das heißt: Für jedes Bundesland sind eine oder mehrere landesspezifische Bewilligungsstellen verantwortlich.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

  • Durch eine pauschalisierte Verlustrechnung im Jahr 2020 kann eine Steuererstattung sowohl für bereits in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen, als auch für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden.
  • Für Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020 gibt es die Möglichkeit der Stundung.
  • Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer können angepasst werden.
  • Der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann ebenfalls angepasst werden.
  • Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Soforthilfe NRW

Die Tausender-Grenze ist deutlich überschritten, der Fördertopf zu weit über zwei Dritteln geleert: Beim Sonderprogramm „Soforthilfe Sport“ für die 18.000 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen wurden seit dem Start Mitte April mittlerweile 1.036 eingereichte Anträge von 718 Vereinen bewilligt, somit sind insgesamt rund 7,08 Millionen Euro von der zur Verfügung gestellten Startsumme in Höhe von zehn Millionen Euro verteilt (Quelle: Staatskanzlei NRW).

 

Derzeit läuft noch bis zum 15. März 2021 die vierte Antragswelle für Golfclubs die im Antrag einen durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass nachweisen müssen. Wichtig: Golfvereine, die zuvor bereits eine Soforthilfe erhalten haben, können sich erneut um einen Zuschuss bewerben. Anträge können nur online auf dem Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gestellt werden – schriftliche Anträge sind nicht möglich.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Geplante Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 16.09.2020 soll die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von derzeit regelmäßig zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll bis längstens zum 31.12.2021 gelten. Zudem sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit gezahlt werden müssen, bis zum 30.06.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde. Diese hälftige Erstattung kann sogar auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Auch weitere Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen, zum Beispiel der Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden, sollen bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Die Pläne müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind gewerbesteuerpflichtig

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, ist bei einer gemeinnützigen Körperschaft immer gewerbesteuerpflichtig. Für gemeinnützige Organisationen gelten keine Sonderregelungen. Das hat der BFH klargestellt.

 

Nach § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Diese Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, indem sie sie auch auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Eine gemeinnützige Einrichtung kann also keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Es kommt im Rahmen von § 2 Abs. 3 GewStG nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt (BFH, Urteil v. 20.03.2019, Az. VIII B 81/18, Abruf-Nr. 208921).

 

Wichtig: Zu den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) gehören außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Beide sind bei gemeinnützigen Körperschaften als Vermögensverwaltung steuerfrei.

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Administrationsrechte Internetauftritt

Vorstandsmitglieder müssen Administrationsrechte am Internetauftritt des Vereins herausgeben. Die Herausgabepflicht des Vorstands umfasst auch den Zugang zu Social-Media-Auftritten, wenn diese erkennbar dem Verein zugeordnet sind.

 

Nach § 27 Abs. 1 und § 667 BGB hat ein Vorstandsmitglied nach Amtsende die Pflicht, alles herauszugehen, was es zur Ausführung seines Amtes erhält oder daraus erlangt hat. Dazu gehören auch die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat. Die Herausgabepflicht, so das Landgericht Frankfurt, erstreckt sich auf jeden erlangten Vorteil, einschließlich solcher Gegenstände, die der Beauftragte selbst hervorgebracht, d.h. angefertigt oder erworben, hat. Dazu gehören auch Online-Konten, beispielsweise ein Facebook-Account, wenn sie in Ausübung des Amtes geschaffen worden sind. Hinweis: Im Einzelfall kann es schwierig sein, zu klären, ob es sich bei Web- oder Social-Media-Auftritten tatsächlich um Vereins- und nicht um private Seiten handelt. Das Gericht bezog sich hier auf den Inhalt der Seiten und die Tatsache, dass es sich nach dem Verständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder um eine Vereinsseite handelte. Das ging aus den Protokollen der Vorstandsitzungen hervor. (Fundstelle: Landgericht Frankfurt, Urteil v. 24.07.2020, 2-15 S 187/19)

 

 

 

Stand: golfmanager 6/2020

Überbrückungshilfe geht in zweite Phase bis Ende 2020

Die zunächst nur bis Ende September 2020 für die Fördermonate Juni bis August 2020 vorgesehene Überbrückungshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen wird ab Mitte Oktober in einer zweiten Phase für die Fördermonate September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe in der ersten Phase wurde nun zudem kurzfristig vom 30. September auf den 9. Oktober verschoben. Die anschließend bald möglichen Anträge auf Überbrückungshilfe in der zweiten Phase sollen dann bis Jahresende möglich sein.

 

In der zweiten Phase ändert sich Folgendes: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisation, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hatten. Alternativ berechtigt zum Antrag auch ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Überbrückungshilfe übernimmt abhängig vom Umsatzeinbruch einen Teil der betrieblichen Fixkosten.

 

Sonderregelungen im Vereinsrecht im COVID-19-Gesetz sollen bis 31.12.2021 verlängert werden. Am 28. März 2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungseigentumrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 569 ff.). Dieses Gesetz war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet erlassen worden. Mit der vom BMJV vorgelegten Rechtsverordnung (Entwurf) nach § 8 des o.a. Gesetzes soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Diese Regelung kann das BMJV ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Mit der Fortgeltung des Gesetzes im Jahr 2021 soll verhindert werden, dass Vereine, die aufgrund von Schutzmaßnahmen keine Versammlungen, insbesondere mit einer größeren Anzahl von Personen, durchführen können oder wollen, in ihren Entscheidungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden.

 

 

Stand: golfmanager 5/2020

Insolvenzantragspflicht gilt teilweise wieder

Die bis Ende September ausgesetzte Insolvenzantragspflicht endet teilweise. Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe juristischer Personen müssen im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab Oktober wieder unverzüglich Insolvenz beantragen. Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen, das mit seinen liquiden Mitteln seine in den nächsten drei Wochen fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 Prozent begleichen kann. Bei nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag drohen strafrechtliche Folgen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem besteht das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber Gläubigern, Gesellschaft und dem Staat. Betroffene sollten sich deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

Nur für den Fall einer Überschuldung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende 2020 verlängert. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, die Passiva also die Aktiva in der Bilanz überschreiten. Die Chancen einer Unternehmensfortführung sind dabei höher als bei einer Zahlungsunfähigkeit.

 

Stand: golfmanager 5/2020

Kein Unfallversicherungsschutz bei Pflichtarbeitsstunden

Sieht die Satzung eines Vereins Pflichtarbeitsstunden vor, liegt bei der Ableistung dieser Stunden keine in der Unfallversicherung versicherte „Wie-Beschäftigung“ vor. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen zum Nachteil eines verunfallten Mitglieds entschieden. Im konkreten Fall gab die Vereinssatzung vor, dass jedes Mitglied im Rahmen seiner Beitragspflicht eine Anzahl von „Baustunden“ leisten musste. Ein Mitglied verunglückte beim Fällen eines Baums auf dem Vereinsgelände. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung gehandelt habe. Der Verunglückte vertrat dagegen die Auffassung, dass er als „Wie-Beschäftigter“ versichert sei, da die Arbeiten gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten. Das LSG teilte die Auffassung der BG, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Unfall bei einer Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten nach der Vereinssatzung geschieht. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten ausführen müssen, wozu ausdrücklich auch die Baumfällarbeiten gehörten. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die Arbeiten hinausgingen, die in der Satzung geregelt waren. (Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.08.2019, Az. L 6 U 78/18, Abruf-Nr. 217495)

 

 

Stand: golfmanager 5/2020

Keine Abschaffung der ­Umsatzsteuer auf Sachspenden

Eine Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Das Bundesfinanzministerium präzisiert aber derzeit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, um rechtliche Unsicherheiten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu beheben und damit das Spenden für Unternehmen zu erleichtern. Weil Retouren im Versandhandel vielfach entsorgt werden, gibt es die politische Forderung, die Unternehmen durch die Steuerbefreiung statt zur Vernichtung zur Spende der Artikel an gemeinnützige Einrichtungen zu motivieren.

 

Sachspenden aus Betriebsvermögen sind als unentgeltliche Wertabgaben umsatzsteuerpflichtig, also so, als wären die Gegenstände verkauft worden. Das begründet sich daraus, dass bei der Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände ein Vorsteuerabzug möglich ist. Umsatzsteuerfrei sind Sachspenden nur, wenn sie zum Nullwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Das ist beispielsweise bei Lebensmitteln kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei fehletikettierten Waren möglich. Dann kann aber mangels Buchwert keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. (Quelle: Bundestagsdrucksache 19/21641 v. 17.08.2020)

 

 

Stand: golfmanager 5/2020

Sonderumlage wegen der Corona-Krise?

Durch die Absage von Turnieren sowie den Ausfall von Kursen aufgrund der Corona-Krise fehlt vielen Vereinen auf einmal Geld – Geld, das möglicherweise schon bei der Budgetplanung berücksichtigt wurde. Durch dieses plötzliche Minus gerät der Haushalt in eine bedrohliche Lage. Ob die Mitglieder dieses Minus ausgleichen müssen, hängt davon ab, ob in der Satzung die Umlagenerhebung vorgesehen ist. Bei Umlagen, die eine Form des Mitgliedsbeitrags sind, gilt nämlich der Grundsatz: Es muss in der Satzung benannt werden. Fehlt in der Satzung eine Regelung zur Umlage, kann man nach der Rechtsprechung eine Umlage nur erheben, wenn der Fortbestand des Vereins gefährdet ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Das heißt, dem Verein muss die Insolvenz drohen.

 

 

Stand: golfmanager 5/2020

Kann man eine Voranmeldung zur Mitgliederversammlung ­verlangen?

Wegen der Hygieneauflagen haben viele Clubs ein Platzproblem bei der Mitgliederversammlung. Leider ist eine verpflichtende Anmeldung zur Versammlung problematisch.

 

Viele Vereine stoßen bei der Durchführung ihrer Mitgliederversammlung (MV) aktuell auf ein Problem: Wegen der Abstandsregelungen ist der Platzbedarf in den Versammlungsräumen sehr viel größer. Teils müssen deswegen eigens größere Räume angemietet werden. Für eine verlässliche Planung wäre es dann wünschenswert, vorab zu wissen, wie viele Mitglieder kommen, d.h. die Mitglieder um eine verbindliche Anmeldung zu bitten. Das ist natürlich möglich. Nicht zulässig ist aber, Mitglieder abzuweisen, die sich nicht angemeldet haben. Das wäre eine unangemessene Erschwernis der Teilnahme, die nur die Satzung verordnen kann. Wird also ein erschienenes Mitglied nicht eingelassen, kann es die auf der MV gefassten Beschlüsse anfechten. Nach herrschender Rechtsprechung führt das praktisch immer zum Erfolg, weil es dem Verein kaum möglich ist, nachzuweisen, dass die Beschlussergebnisse bei Teilnahme der entsprechenden Mitglieder gleichgeblieben wären. Auch wenn sich das Abstimmungsergebnis allein durch die fehlenden Stimmen nicht verändert hätte, wird angenommen, dass die nicht anwesenden Mitglieder durch ihre Debattenbeiträge das Beschlussergebnis wesentlich hätten verändern können. Es ist dem Verein also praktisch nicht möglich, das Gegenteil zu beweisen. Will der Verein keine Beschlussanfechtung riskieren, muss er auch nicht anmeldete Mitglieder einlassen. Es bleibt nur, entsprechende Platzreserven vorzuhalten. Eine weitere Möglichkeit ist, eine zusätzliche schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen. Es kann aber kein Mitglied zwingend auf diese Option verwiesen werden. Die Entscheidung zur Teilnahme an der Versammlung steht also auch dann jedem Mitglied frei. Anders wäre es nur, wenn die Abstimmung ausschließlich schriftlich erfolgt. Dazu ist aber nach dem Corona-Gesetz eine Beteiligung von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich. (Quelle: vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 5/2020

 

Corona-Überbrückungshilfe auch für gemeinnützige ­Einrichtungen

Nach diversen Anfragen in den vergangenen Wochen befasst sich unser Autor Peter Rücker im heutigen Ratgeber mit zwei weiteren Kurzbeiträgen (golfmanager 3+4/2020) zum Themenkomplex Corona-Pandemie:

 

Corona-Pandemie: Mitglieder haben keine ­Ansprüche gegen den Verein

Nach diversen Anfragen in den vergangenen Wochen befasst sich unser Autor Peter Rücker im heutigen Ratgeber mit zwei weiteren Kurzbeiträgen (golfmanager 3+4/2020) zum Themenkomplex Corona-Pandemie:

 

Corona-Krise: Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen

Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. Das gilt insbesondere bei Spenden und der Mittelverwendung. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.04.2000, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003. Die Regelungen beziehen sich auf Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen. (Das Schreiben finden Sie online unter: bit.ly/3anaZM3)

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Vereinfachter ­Zuwendungsnachweis

Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen bei Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. D.h. statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden zur Coronahilfe angewendet.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Im Rahmen der Coronahilfe wären das vor allem die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und mildtätige Zwecke. Diese Einschränkung hebt das Bundesfinanzministerium für die Coronahilfe auf. Mildtätige Zwecke liegen hier vor, wenn Menschen unterstützt werden, die körperlich hilfsbedürftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind. Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden. Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss aber die Bedürftigkeit der unterstützen Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören) darf ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

 

Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln, Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze recht hoch. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.

 

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Sponsoring: Die Aufwendungen des Sponsors für die Corona-Hilfe sind nach den Vorgaben des sog. Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist z.B. der Fall, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Hinweis: Natürlich ist statt eines solchen Sponsorings auch eine Geld- oder Sachspende aus dem Betriebsvermögen möglich. Hier gilt dann statt des Betriebsausgaben- der Sonderausgabenabzug.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, werden die gespendeten Lohnteile nicht als Arbeitslohn versteuert, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

 

Der gespendete Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können nach § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

 

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts­betrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

 

Praxishinweis: Das gilt z.B. für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus langfristiger Vermietung gehören dazu.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Stocken gemeinnützige Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke, noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1, Nummern 1 und 3 AO, gelten als erfüllt, d.h. es liegt damit kein Verstoß gegen die Gebote der Mittelbindung und der Selbstlosigkeit (unentgeltliche Zuwendungen) vor. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte

Das Bundesfinanzministerium hat in einem weiteren Schreiben eine Verwaltungsregelung zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte veröffentlicht, mit denen die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abgemildert werden sollen (09.04.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001).

 

Danach bleiben Zahlungen/Sachleistungen an Arbeitnehmer/innen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 EStG als Arbeitgeberunterstützung bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegen, d.h. die Unterstützungen sind dem Anlass nach gerechtfertigt (wie sonst z.B. in Krankheits- und Unglücksfällen). Wichtig: Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Das gilt auch für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. (Quelle: vereinsknowhow.de)

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Verzicht auf Mitgliedsbeiträge: Kann der Vorstand auf Beiträge verzichten?

Nein! Dem Vorstand obliegt die sog. Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung zumindest der Mitgliederversammlung auf die Erhebung von Beiträgen generell verzichten kann.

 

 

Stand: golfmanager 2/2020

Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen

Ist ein Golfverein umsatzsteuerpflichtig, können die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen – müssen es aber nicht. Denn der Fiskus unterscheidet hier zwischen „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen. Auch im Umsatzsteuerrecht spielt das Prinzip „Geld für Gegenleistung“ eine wichtige Rolle: Liegt ein Leistungsaustausch vor, wird eigentlich Umsatzsteuer fällig. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Blick auf Sportvereine, die ja vielfältige Leistungen für ihre Mitglieder erbringen, entschieden: Die Mitgliedsbeiträge sind de facto umsatzsteuerpflichtig (EuGH, 21.3.2002, Rs. C-174/00). Nach dem deutschen Recht sind sie es aber nicht. 

 

Die Folge ist: (Sport-)Vereine können sich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen und die Mitgliedsbeiträge trotzdem der Umsatzsteuer unterwerfen – was immer dann sinnvoll ist, wenn hohe Investitionen anstehen! Denn in den Rechnungen der beauftragten Firmen wird ja auch Umsatzsteuer (Vorsteuer) ausgewiesen. Diese sind dann mit der vereinnahmten Umsatzsteuer (auch der aus den Mitgliedsbeiträgen) zu verrechnen. An der Möglichkeit, dass der Verein auch die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwirft, ändert der Fiskus nichts. Aber: Er weist mit seinem Schreiben vom 4.02.2019 (Az. III C 3 - S 7180/17/10001) darauf hin, dass bei der Umsatzbesteuerung der Mitgliedsbeiträge § 4 Nr. 22b Umsatzsteuergesetz (UStG) greift, der ausdrücklich eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. Dort heißt es: „Steuerfrei sind die Umsätze für … sportliche Veranstaltungen … soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht ...“ Das heißt, wenn es sich um eine sportliche Veranstaltung handelt, die über die reine Nutzung der Sportanlagen hinausgeht (z.B. Trainingsbetrieb, Wettkämpfe mit anderen Vereinen), greift automatisch die Umsatzsteuerfreiheit für Beiträge und Teilnahmegebühren! Die Anweisung des BMF bezieht sich ausdrücklich auf sportliche Veranstaltungen! Ermutigt zu dieser Auffassung wurde das BMF offensichtlich durch das Finanzgericht (FG) Münster, das bereits 2015 im Fall eines Schützenvereins entschied: Da in der Halle Sportübungen und Wettkämpfe unter Aufsicht stattfanden, hatte der Verein für den organisatorischen Rahmen gesorgt. Dieses „für den organisatorischen Rahmen sorgen“ bildet die „untere Grenze“ für eine sportliche Veranstaltung. Heißt im Klartext: Schon dann, wenn der Verein eine relativ geringfügige Organisationsleistung erbringt, wird aus dem Angebot eine „sportliche Veranstaltung“, die einen Vorsteuerabzug aus der in den Mitgliedsbeiträgen ausgewiesenen Umsatzsteuer unmöglich macht.

 

Stand: golfmanager 1/2020

Müssen Mitglieder jede Umlage­forderung des Vereins erfüllen?

Auch in Golfclubs werden viele Projekte durch Umlagen (außerordentlicher Etat) finanziert. Oft wird dann die Frage gestellt: „Muss ich das auch vollumfänglich bezahlen?" Beispielsweise hat der Club eine Sonderumlage in Höhe des 1,5-fachen Jahresmitgliedsbeitrags erhoben, um die angespannte Finanzlage zu verbessern. Mehrere Mitglieder sind daraufhin ausgetreten. Sie wehren sich, sowohl die Umlage, als auch einen Ersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden zu zahlen. Sie begründen das u.a. damit, im gesamten Jahr keine Einrichtungen des Clubs mehr genutzt zu haben. Sind sie im Recht oder kann der Golfclub das Geld einfordern? „Das kommt darauf an, was die Satzung regelt. Liefert sie eine ausreichende Grundlage für die Rücklagenerhebung, gäbe es kein Sonderkündigungsrecht – und die Kündigungen wären als fristgemäße zu werten. Dann sind alle Zahlungen fällig, die in die Zeit bis zum regulären Vereinsaustritt anfallen. Das Gleiche gilt für die Arbeitsstunden. Liefert die Satzung dafür eine ausreichende Grundlage, müssen sie geleistet bzw. ersatzweise mit Geld beglichen werden. Dass die Mitglieder die Vereins­einrichtungen nicht mehr genutzt haben, spielt keine Rolle, weil es sich um Mitgliedsbeiträge handelt, die an die bloße Mitgliedschaft gebunden sind und nicht an bestimmte Leistungen des Vereins. Ein Rückerstattungsanspruch von Beiträgen bei außerordentlicher Kündigung wird von der Rechtsprechung überwiegend verneint“.(Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 01/2020, S. 2)

 

Stand: golfmanager 1/20210

Bonpflicht gilt auch für Vereine

Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen für Vereine gibt es nicht!

 

Die Belegabgabepflicht gilt immer dann, wenn der Verein – wie jede andere Organisation – für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung gibt es bereits seit 2017. Sie trat nun nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar in Kraft. Sind also beim Verein – auch wenn er gemeinnützig ist – elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss jeder „Kunde“ einen ausgedruckten Bon erhalten. Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Statt eines Papierausdrucks kann auch ein digitaler Beleg erstellt werden, wenn der Käufer zustimmt (z.B. per Mail oder über das Handy). Der Beleg muss aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erstellt werden. Ein späterer Versand ist also nicht zulässig. Für „offene Ladenkassen“ – das sind alle nicht elektronischen Barkassen – gibt es keine Belegausgabepflicht. Der Verein kann jederzeit zu einer solchen Kasse wechseln. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Umrüstung vorhandener Kassen oder eine Neuanschaffung nicht in Frage kommt. Bußgelder gibt es bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht nicht. Das Finanzamt kann hier aber eine Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten sehen. Die Folge wäre eine Schätzung des Umsatzes. Bei gemeinnützigen Vereinen kann das schlimmstenfalls zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, weil kein ausreichender Nachweis über die Mittelherkunft und -verwendung erfolgte. Grundsätzlich kann das Finanzamt den Verein auf Antrag „aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen“ von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte entsteht. Bisher gibt es keine Vorgaben der Finanzverwaltung, in welchen konkreten Fällen eine solche Befreiung erteilt wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, im Einzelfall zu klären und von den Finanzämtern vor Ort zu prüfen. (Quelle: vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 1/2020

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Mit den Pauschalen kann der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten steuerfrei ersetzt werden. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12,- EUR berücksichtigt werden; bei mehr als 24 Stunden 24,- EUR. Der Betrag kann vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12,- EUR angesetzt werden. Ab 2020 erfolgt eine Anhebung der Pauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24,- auf 28,- EUR und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12,- auf 14,- EUR.

 

Hinweis: Die Anhebung der Pauschalen erhöht den Spielraum für Kostenerstattungen an Ehrenamtler. Die Pauschalen können auch in Kombination mit den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag gezahlt werden. Nicht möglich ist aber eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (sog. erste Tätigkeitsstätte).

 

Stand: golfmanager 1/2020

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

 

Die Steuerbefreiung gilt zukünftig auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen.

 

 

Stand: golfmanager 1/2020

Datenschutzbeauftragter

 

Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG n.F. muss ein Datenschutzbeauftragter erst dann in einem Unternehmen (auch Vereinen) benannt werden, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

 

Stand: golfmanager 1/2020

Sachbezüge/Warengutscheine § 8 Abs. 2 und 3 EStG

 

Arbeitgeber können auch weiterhin Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten an ihre Arbeitnehmer bis zur Höhe von 44,- EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt und die Karten keine Barzahlungsfunktion haben.

 

Stand: golfmanager 1/2020

Mindestlohn (MiLoG)

 

Der allgemeine Mindestlohn (§ 1 MiLoG) wird zum 01.01.2020 von 9,19 EUR auf 9,35 EUR erhöht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer – ausgehend von 450,- EUR – bei der Arbeitszeit reduziert werden muss, was eine Anpassung bestehender Verträge bedeuten kann.

 

Stand: golfmanager 1/2020

Arbeitszeit bei Minijob-Verträgen

 

Minijobs sind Teilzeitarbeitsverträge, sodass die Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Verträge (TzBfG) anzuwenden sind. Gibt es keine festen Arbeitszeiten, wie in Golfclubs häufig der Fall, handelt es sich um sog. Abrufarbeit (§ 12 Abs. 1 TzBfG): Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt ist, gilt bereits seit dem 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Std. (früher 10 Std.) als vereinbart.

 

Wenn im Arbeitsvertrag keine feste wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, werden also 20 Std. fingiert, was bei einem Mindestlohn von 9,35 EUR ab 01.01.2020 bedeutet, dass das monatliche Gehalt mind. 796,47 EUR beträgt und sich damit der Beschäftigte in der Gleitzone befindet, was erhebliche Auswirkungen für den Club hat. Praxistipp: Regeln Sie unbedingt die wöchentliche Arbeitszeit bei Minijobbern!

 

 

Stand: golfmanager 1/2020

Die 2020er – eine Herausforderung, nicht nur für Golfclubs

Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu und wir blicken vermeintlich zuversichtlich in die Zukunft. Doch wissen wir denn auch, was da auf uns zu kommt? Sind wir darauf vorbereitet? In Gesprächen und Diskussionen mit zahlreichen Kolleginnen und Kollegen oder auch anderen Stakeholdern aus der Golfbranche, habe ich den Eindruck gewonnen, „da ist noch viel Luft nach oben“. Warum kann man zu diesem Eindruck kommen? 

 

Lesen Sie den kompletten Beitrag (golfmanager 6/2019) HIER.

Transparenzregister

 

Auch Golfvereine müssen Gebühren bezahlen

Derzeit erhalten auch Golfvereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Bescheinigungen über die Jahresgebühr über 2,50 Euro für die Führung des Transparenzregisters. Diese Gebühr muss rückwirkend ab dem Jahr 2017 gezahlt werden. Zwar besteht für Vereine keine Meldepflicht zum Transparenzregister, weil sich die dort anzugebenden Informationen bereits aus der Eintragung im Vereinsregister ergeben. Die Gebühr wird aber nicht für die Eintragung erhoben, sondern für die Führung des Transparenzregisters. Diese Forderung ist rechtlich begründet und muss aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage nach dem Geldwäschegesetz (GwG) auch von einem e.V. bezahlt werden.

 

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit der Anlage 1 TrGebV.

 

Stand: golfmanager 5/2019

Datenschutz

 

Bundesrat stimmt Anpassungen an DSGVO zu

Der Bundesrat hat am 20.09.2019 zahlreiche Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende DSGVO zugestimmt. Darunter sind zwei wichtige Änderungen für Golfvereine: Bundesrat stimmt Anpassungen an DSGVO zu Der Bundesrat hat am 20.09.2019 zahlreiche Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende DSGVO zugestimmt. Darunter sind zwei wichtige Änderungen für Golfvereine:

 

  • Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist erst ab einer Personenzahl von 20 zu benennen – bisher waren es zehn. Ein Datenschutzbeauftragter muss daher zukünftig bestellt werden, wenn sich in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
  • Die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung wird vereinfacht: Sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen – künftig reicht auch eine E-Mail.

 

(Fundstelle: Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, Abruf 211463)

 

 

Stand: golfmanager 5/2019

Sozialversicherung

Mannschaftstrainer sind meist versicherungspflichtig

Mannschaftstrainer sind regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Vereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar spricht hier nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Das Sozialgericht (SG) Wiesbaden (Urteil v. 17.05.2019, S 8 R 312/16) entschied im Fall eines Hockeytrainers, der durchschnittlich 18 Stunden monatlich für den Verein tätig war, dass er abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war. Er erhielt ein Stundenhonorar vom 80,- Euro. Der Verein räumte ihm alle erforderlichen Mittel und Freiheiten ein, um den Ligaaufstieg des Vereins zu erreichen.

 

Das SG bewertete die Tätigkeit des Trainers als abhängige Beschäftigung. Die Gründe:

 

  • Der Trainer war in die betriebliche Organisation des Vereins eingegliedert.
  • Er war bei den Trainingszeiten an die Belegungspläne des Vereins gebunden (zeitlich Weisungsbindung).
  • Er musste auf die Belange der übrigen Mannschaften Rücksicht nehmen.
  • Der Trainer konnte seine Verdienstchancen nicht verbessern, weil er eine feste Vergütung erhielt. Hier fehlte deswegen ein unternehmerisches Risiko.

 

Das SG ging davon aus, dass die Betreuung einer Hockeymannschaft für einen längeren Zeitraum ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen erfordert. Deswegen ist der Trainer erheblich in die Vereins­organisation eingebunden. Zwar gab es auch Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprachen. Sie waren aber nicht ausschlaggebend:

 

  • Die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit war lediglich Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung, was für entsprechend hoch qualifizierte Tätigkeiten typisch ist. Typischerweise lassen Vereine einem Mannschaftstrainer zudem nur solange „freie Hand“, wie der sportliche Erfolg anhält.
  • Das gezahlte Honorar lag zwar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und ließ dadurch Eigenvorsorge zu. Das allein genügt aber nicht. Die Vergütung war zudem fix.
  • Der Trainer hatte Hard- und Software sowie Sportausrüstung auf eigene Rechnung angeschafft. Das machte aber nur einen kleinen Teil seiner Betriebsausgaben aus und gab gegenüber der Nutzung vereinseigener Betriebsmittel (Hallen, Plätze) nicht den Ausschlag.

 

(Fundstelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Stand: golfmanager 5/2019

Geschäftsführung

Darf ein Mitglied bei nicht ­ordnungsgemäßer Geschäftsführung klagen?

Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung zuständig, dafür zu sorgen, dass der Verein eine „ordnungsgemäße Geschäftsführung“ erfährt. Ein einzelnes Mitglied kann Ansprüche hier nur in Sonderfällen gerichtlich durchsetzen. Das hat das LG Köln (LG Köln, Urteil v. 10.07.2019, Az. 28 O 438/18) klargestellt. Ein Klagerecht des Mitglieds kommt in Frage:

 

  • bei Grundsatzfragen des Vereins oder
  • wenn der Vorstand eigenmächtig über Fragen entscheidet, die lt. Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.

 

 Stand: golfmanager 5/2019

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

 

Ab dem 01.01.2020 müssen steuerpflichtige Golfclubs ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Dem zuständigen FA sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Grundlage für diese Regelung und das BMF-Schreiben ist § 146a AO. (Fundstelle: BMF-Schreiben v. 17.06.2018, BStBl. I S. 518 ff.)

 

Stand: golfmanager 5/2019

Versicherungsschutz für Arbeitsleistungen

Ist ein Mitglied im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Verein verpflichtet, gewisse vereinsübliche Arbeitsleistungen zu erbringen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Am 27.09.2019 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen Beschluss vom 28.08.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung: Wenn Vereinsmitglieder satzungsgemäße Arbeitsstunden ableisten, unterliegen sie nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az. L 6 U 78/18).

 

Stand: golfmanager 5/2019

Änderungen im ­Jugendfreiwilligendienst und Bundesfreiwilligendienst

 

Mit dem am 11.05.2019 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ können Jugendfreiwilligendienste und der Bundesfreiwilligendienst künftig ohne Altersbegrenzung in Teilzeit geleistet werden, was zuvor nur ab einem Lebensalter von 27 Jahren möglich war.

 

Voraussetzung hierfür ist

  • das Einverständnis aller am Dienstverhältnis Beteiligten sowie
  • das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer Teilzeit.
  • Ein solches besteht beispielsweise dann, wenn
  • der Freiwillige ein eigenes Kind oder
  • einen nahen Angehörigen zu betreuen hat,
  • körperlich schwer beeinträchtigt ist oder
  • vergleichbare schwerwiegende Gründe vorliegen.

 

(Fundstelle: BGBl. I 2019, S. 644 ff.)

 

Stand: golfmanager 5/2019

Steuerrecht

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs ist auf großes Interesse gestoßen. Der BFH entschied: Ein Übungsleiter, der in einem oder in mehreren anderen gemeinnützigen Clubs die Übungsleiterpauschale erhält, kann Verluste, die ihm aus seinem Nebenjob als Übungsleiter entstehen, „unbegrenzt“ geltend machen. Das ist neu, weil der Fiskus bislang sagte: Übungsleiter, die Kosten aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit haben (Fahrtkosten, Anschaffungen etc.) haben, können diese nur bis „Null“ geltend machen.

 

Beispiel:

Ein Übungsleiter erhält 2.400 Euro/Jahr, hat aber Fahrtkosten, Aufwendungen etc. in Höhe von 2.800 Euro/Jahr. Der Fiskus sagt: Die Kosten werden nur bis zur Höhe von 2.400 Euro anerkannt – ein Nullsummenspiel also. Der BFH sagt: Die gesamten Kosten werden anerkannt, was im Beispielfall rechnerisch minus 300 Euro ergibt. Diese „minus 300 Euro“ senken damit das sonstige, zu versteuernde Einkommen ihres Übungsleiters (also das aus einem Hauptberuf beispielsweise) – und damit seine Steuerlast. Aber: Der BFH sagt auch: Insgesamt muss bei der nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein. Mal sind Verluste denkbar, aber dauerhafte Verluste ohne Aussicht darauf, dass sich das jemals ändert, sind nicht drin. Dann ist die Nebentätigkeit als Übungsleiter als „Liebhaberei“ einzustufen – und die steuerliche Anerkennung der Verluste ist weg. (BFH, Urteil v. 20.11.2018, Az. VIII R 17/16).

 

 

Stand: golfmanager 4/2019

Beschlüsse des Vorstands: Per E-Mail und Co.

Ein Blick auf die gesetzliche Regelung, nämlich § 28 BGB in Verbindung mit § 32 BGB, scheint nahezulegen, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung des Vorstands gefasst werden können. Demnach werden die Beschlüsse des Vorstands ebenso wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur in einer Versammlung getroffen. Von dieser Regelung kann man abweichen. Das heißt: Es geht anders als nur in einer Sitzung, in der alle persönlich zusammensitzen. Damit ist auch eine Beschlussfassung per E-Mail möglich:

  • Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist ein Vorstandsbeschluss zu einer Beschlusssache auf schriftlichem Weg (Umlauf) möglich (§ 28, § 32 Abs. 2 BGB).
  • Schriftliche Beschlüsse können nach § 126 Abs. 3 und § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.

 

Damit ein Beschluss gefasst werden kann, müssen sich die Vorstandsmitglieder entweder zu einer Vorstandssitzung treffen oder eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.

 

Auch das ist möglich:

Das Oberlandesgericht Celle hält zudem Online-Versammlungen ausdrücklich für möglich. Im entschiedenen Fall ging es um eine Mitgliederversammlung. Nach § 28 BGB gelten für Sie als Vorstand dann aber auch die gleichen Regelungen wie für eine „normale“ Versammlung. Steht also in der Satzung, dass die Mitgliederversammlung „virtuell“ tagen darf, also z.B. in einem eigenen Chat oder Meetingroom im Internet, dürfen Sie das als Vorstand auch (OLG Hamm, 27.09.2011, Az. 27 W 106/11). Ihre Satzung kann ferner noch andere Formen der Beschlussfassung zulassen. Denkbar wäre zum Beispiel die Möglichkeit, Beschlüsse durch telefonische Absprache zu treffen. Aber auch das ist möglich: Wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten, können dort auch dann Beschlüsse gefasst werden, wenn es vorher keine Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben hat. Die Voraussetzung dafür ist aber wieder, dass alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. (Quelle: Vereinswelt)

 

Stand: golfmanager 4/2019

Datenschutz I

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gibt jedem, von dem Daten gespeichert werden, ein Auskunftsrecht. Also auch den Mitgliedern dem Club gegenüber. Dieses Auskunftsrecht ist auf keinen Fall zu ignorieren. Im Gegenteil: Für eine korrekte Vorgehensweise sind zwei Stufen vorgesehen:

  • 1. Stufe: Es ist zu prüfen, ob im Club Daten über den Antragsteller verarbeitet werden. Dies ist dem Antragssteller ggf. zu bestätigen.
  • 2. Stufe: Sie geben Auskunft über diese Daten.

 

Auf diese Auskünfte hat das Mitglied Anspruch:

  • Kategorie der personenbezogenen Daten inklusive Angabe der konkreten Daten,
  • Zweck der Verarbeitung,
  • Empfänger der Daten oder Kategorien von Empfängern,
  • geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  • Hinweis auf sonstige Betroffenenrechte und Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde, insbesondere Rechte aus Art. 16 (Berichtigung), Art. 17 DSGVO (Löschung), Art. 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 DSGVO (Widerspruchsrecht) sowie auf das Beschwerderecht des Betroffenen bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 15 Abs. 1 S. 2 lit. f DSGVO),
  • Herkunft der Daten, wenn sie nicht direkt beim Betroffenen erhoben wurden,
  • ggf. Hinweise zur automatisierten Entscheidungsfindung (für Vereine in der Regel nicht relevant).

 

Stand: golfmanager 4/2019

Datenschutz II

Aushilfen, Ehrenamtler, Minijobber oder Teilzeit- bzw. Vollzeitkräfte haben Auskunftsrecht auf Mail- und Schriftverkehr. „Ich möchte Kopien aller E-Mails, die mich betreffen“ – das hatte ein Mitarbeiter gefordert – und geklagt, weil er diese Infos nicht bekam. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg legt die Auskunftsrechte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) so weit aus, dass jetzt quasi jeder Club wirklich unter Druck geraten kann (Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18).

 

Um diese Auskunftsrechte geht es:

Das LAG verurteilte den Arbeitgeber unter anderem dazu,

  • dem Mitarbeiter Auskunft zu erteilen über jeden Empfänger, gegenüber dem das Unternehmen personenbezogene Daten des Mitarbeiters offengelegt hat oder noch offenlegen wird, und
  • ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der vom Unternehmen vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

 

Was bedeutet dies konkret für Ihren Club?

Nach Art. 15 Abs. 1 Ziffer c DSGVO kann es genügen, wenn Sie einem Ehrenamtler oder Mitarbeiter die Kategorien von Empfängern nennen, gegenüber denen Sie personenbezogene Daten offenlegen. Jede einzelne Person zu nennen ist unrealistisch – insbesondere, wenn es um Offenlegungen in der Zukunft geht.

 

Wichtig:

Allerdings lässt sich Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO so interpretieren, dass Sie dem Mitarbeiter jedwedes Dokument kopieren müssen, das mit seiner Leistung und seinem Verhalten zusammenhängt. Dazu würden dann die Daten aus allen Akten, vereinsinternen IT-Systemen und auch die E-Mail-Korrespondenz gehören, die irgendeinen Bezug zur Leistung und zum Verhalten des Vereins-Mitarbeiters haben. Praktisch ist das kaum rea­lisierbar.

 

Datenschutzbehörde verlangt nur Übersicht der Daten statt Kopie der Akten

Die Datenschutzbehörden vertreten großenteils einen weitaus pragmatischeren Ansatz als das LAG Baden-Württemberg. So schreibt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seinem Tätigkeitsbericht vom März 2019:

 

„Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist nur eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es ist hier jedoch nicht die Rede von Kopien der betreffenden Akten, von sonstigen Unterlagen usw.“ Es verweist dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014, C-141/12 und C-372/12, das „wegen der gleichgelagerten Regelung in Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Vergleich zur früheren EU-Datenschutzrichtlinie (dort Art. 12)“ nach wie vor zutreffend sei.

 

Weiter führt es aus, dass Sie dem Vereins-Mitarbeiter nur eine verständliche Übersicht der relevanten Daten zur Verfügung zu stellen brauchen, wenn er eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangt, die Sie von ihm verarbeitet haben. Hierauf sollten Sie sich im Streitfall berufen.

 

Recht auf Auskunftsverweigerung

Um ausufernden Auskunftsersuchen einen Riegel vorzuschieben, ist folgendes zu überlegen:

  • Stellt ein Vereins-Mitarbeiter einen Auskunftsantrag, geben Sie ihm die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Informationen und stellen ihm die personenbezogenen Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind, in einer Übersicht zusammen.
  • Wenn der Vereins-Mitarbeiter weitere Informationen verlangt, fragen Sie nach den Gründen. Bei unberechtigten oder exzessiven Anträgen können Sie nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO die Auskunft verweigern oder ein Entgelt hierfür verlangen.

 

Wenn Sie bislang (personenbezogene) Vereinsdaten auf dem eigenen PC speichern und verarbeiten, ist das in Ordnung – solange Sie für einen ausreichenden Schutz der Daten sorgen. Das heißt: Passwortschutz ist das Mindeste.

 

Gleiches gilt auch, wenn Sie Daten in die Cloud auslagern. Auch hier müssen dann Zugriffsrechte etc. klar geregelt und der Zugriff durch Fremde so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Legen Sie fest, wer im Vorstand auf welche Daten Zugriff nehmen darf und sorgen Sie für ausreichenden Passwortschutz. Das heißt auch: Passwort regelmäßig ändern! (Quelle: Vereinswelt)

 

Stand: golfmanager 4/2019

Annehmlichkeitengrenze – ­Vorgaben der Landesfinanz­ministerien

Mittlerweile haben einige Landes­finanzverwaltungen die Erhöhung der Annehmlichkeitengrenze auf 60 Euro bestätigt.

Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins dürfen keine unentgeltlichen Zuwendungen (= Geschenke) aus Vereinsmitteln erhalten. Das gilt nach Ziffer 10 zu § 55 Anwendungserlass zur Abgabenordnung nicht, „soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.“ Leider gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen zur Höhe dieser Annehmlichkeitengrenze. Lediglich auf Länderebene finden sich Vorgaben – und zwar ausnahmslos in den einschlägigen Steuerratgebern der Landesfinanzministerien. Mit Ausnahme der Stadt Hamburg haben alle Bundesländer entsprechende Broschüren vorgelegt.

 

Beispiele der Obergrenze: Baden-Württemberg 60 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 60 Euro, Rheinland-Pfalz 60 Euro, Sachsen 60 Euro. Andere Landesfinanzministerien verweisen auf Anfrage auf die allgemeinen Vorgaben der AEAO.

 

Stand: golfmanager 3/2019

Vereinsrecht

Nicht eingeladene Mitglieder – ­Beschlüsse der MV sind regelmäßig unwirksam

Werden Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen, führt das – auch ohne Anfechtung – in aller Regel zur Ungültigkeit der Beschlüsse.

 

Das stellt das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klar. Im behandelten Fall hatte ein Verein drei Mitglieder nicht zur Versammlung eingeladen, bei der die Vorstandswahl stattfand. Obwohl davon einige nicht stimmberechtigt waren, hat das OLG die Unwirksamkeit der Vorstandwahl bestätigt.

 

Für das Vereinsrecht – so das OLG – gilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) führt. Die wirksame Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung setzt nach § 32 BGB die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung voraus. Die Nichtladung eines Teils der Mitglieder ist ein Einberufungsmangel, der die Nichtigkeit begründet. Ein solcher Verfahrensfehler führt dann zur Nichtigkeit, wenn der Fehler als relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte anzusehen ist. Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung mitzuwirken, hinaus. Durch die Nichtladung sind diese Mitglieder gehindert worden, die Willensbildung durch Beiträge in der Aussprache zu beeinflussen. (Fundstelle: Brandenburgisches OLG, Urteil v. 03.07.2012, 11 U 174/07)

 

Alle Mängel, die ein Mitglied an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung hindern, führen fast zwingend zur Unwirksamkeit (Nichtigkeit der Beschlüsse).

 

Das gilt z.B. für folgende Fälle:

  • Die Versammlung wurde „zur Unzeit“ einberufen, also zu einem Zeitpunkt, der Mitgliedern die Teilnahme kaum möglich macht – etwa während der üblichen Arbeitszeiten oder in der Haupturlaubszeit.
  • Ein Tagesordnungspunkt, über den beschlossen wurde, war in der Einladung nicht genannt worden. Der Tagesordnungspunkt ist aber so bedeutend, dass er den Ausschlag dafür geben konnte, ob ein Mitglied teilnimmt.

(Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Personalunion bei der Vorstandsbesetzung

In vielen Golfclubs treten immer wieder Probleme bei der Besetzung der ehrenamtlichen Vorstandspositionen auf, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können, wie z.B. beim Stimmrecht in der Vorstandssitzung und bei der Beschlussfähigkeit des Vorstands. So erhielten wir die Anfrage, ob ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB Schatzmeister und gleichzeitig Jugendwartin sein kann, und hat jetzt dieses Vorstandsmitglied zwei oder nur eine Stimme bei einer Entscheidung im Vorstand.

 

Maßgebend ist wie immer die Satzung des Vereins, die solche Fallkonstellationen unbedingt regeln sollte. Unabhängig davon gelten zum Thema Personalunion im Vereinsrecht folgende Grundsätze:

  • Die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter (= Personalunion) ist grundsätzlich zulässig, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt. Eine Satzungsregelung, nach der eine Zusammenlegung der Ämter ausdrücklich zugelassen werden muss, ist nach der neuesten Rechtsprechung nicht mehr erforderlich.
  • Die Personalunion kann allerdings auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Satzung genaue Vorgaben für die Anzahl der Vorstandsmitglieder („Kopfzahl“) macht (wie z.B.: „Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern ...“).
  • Die Personalunion hat zur Folge, dass der Vorstand verkleinert wird, in dem eine Person mehrere Ämter wahrnimmt.
  • Dies hat zur Folge, dass die Person, die mehrere Ämter ausübt, dann auch nur eine Stimme bei der Beschlussfassung im Vorstand hat, auch wenn sie mehrere Aufgabengebiete wahrnimmt (wie o.a.).

 

Deshalb: Die Satzung des Clubs muss geprüft werden, ob dort Regelungen zu finden sind, die gegen die vorgenannten Grundsätze sprechen und eine Personalunion u.U. nicht zulassen.

 

Stand: golfmanager 3/2019

Steuerrecht

Verlustabzug beim Übungsleiterfreibetrag

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Verlustabzug beim Übungsleiterfreibetrag grundsätzlich möglich, auch wenn weder der Freibetrag voll ausgeschöpft wurde, noch die Verluste höher sind als der Freibetrag.

 

Ein Verlustabzug beim Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag ist nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a Einkommensteuergesetz möglich, wenn die Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei sind, können also Verluste aus den Tätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden.

 

Beispiel: Die Fahrtkosten zu Trainings- und Wettkampfeinsätzen eines Trainers sind höher als die bezahlte Vergütung. Er kann den Anteil an den Kosten, die nicht durch die Übungsleitervergütung gedeckt sind, steuerlich geltend machen, also z.B. bei einem Gehalt aus einer anderen Tätigkeit als Werbungskosten abziehen.

 

Verlustabzug auch, wenn ­ Einnahmen und Ausgaben unter dem Freibetrag liegen

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Verlustabzug aber nur möglich, wenn sowohl die Übungsleitervergütung, als auch die Betriebsausgaben/Werbungskosten höher sind als der Freibetrag (2.400 Euro). Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch in einem zweiten Urteil widersprochen (20.11.2018, VIII R 17/16). Demnach ist ein Verlustabzug grundsätzlich möglich, wenn die Ausgaben höher sind als die bezahlte Vergütung – auch wenn weder die Ausgaben noch die Vergütung den Freibetrag übersteigen. Schon vorher hatte der BFH den Verlustabzug für den Fall bestätigt, dass nur die Ausgaben über dem Freibetrag liegen, nicht aber die Einnahmen. (Quelle: vereinsknowhpw.de)

 

Kein Versicherungsschutz für Übungsleiter in Projekten der ­offenen Ganztagsschule

Wenn Übungsleiter eines Golfclubs im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Verein und Schule in der Betreuung von Projekten in der offenen Ganztagschule (OGS) etc. eingesetzt werden, muss der Versicherungsschutz für diese Übungsleiter geprüft werden.

 

Übungsleiter, die Kinder in der offenen Ganztagsschule betreuen und trainieren, sind ja nicht unmittelbar für den Golfclub tätig und unterliegen damit nicht dem Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes. Dies hängt jedoch vom jeweiligen Landessportbund und dem zuständigen Versicherer und den getroffenen Vereinbarungen ab, die unterschiedlich ausfallen, und ist auch abhängig vom jeweiligen Projekt und dessen Trägerschaft bzw. Ausgestaltung. Einzelne Versicherer (z.B. ARAG) haben zwischenzeitlich auf diese Entwicklungen im Bereich der Vereinsangebote reagiert und den Versicherungsschutz für Übungsleiter erweitert, allerdings den Versicherungsschutz an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Dies gilt übrigens auch für den Schutz bei Wegeunfällen.

 

Deshalb: Clubs, die Übungsleiter in solchen Projekten einsetzen, sollten daher auf jeden Fall mit ihrem Sportversicherer Kontakt aufnehmen und den Versicherungsschutz der eingesetzten Mitarbeiter im Vorfeld klären.

 

 

Stand: golfmanager 3/2019

Steuerrecht

Zuwendungen an Mitglieder: ­Baden-Württemberg erlaubt 60 Euro

Runde Geburtstage, Jubiläum, Weihnachtsfeiern – Welche Zuwendungen an die Mitglieder sind steuerlich unschädlich?

Baden-Württemberg erhöht die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60 Euro. Das hat die Pressestelle des Landesfinanzministeriums mitgeteilt. Mitglieder eines Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. So steht es im AEAO (Ziff. 10 zu § 55). Eine Ausnahme gilt für „Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.“ Eine betragsmäßige Grenze hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Mit Verweis auf die Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6) wurde meist von 40 Euro ausgegangen. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien hatten diese Freigrenze zum 01.01.2015 aber auf 60 Euro angehoben. Nun hat erstmals ein Landesfinanzministerium bestätigt, dass damit auch die 40-Euro-Grenze für Zuwendung­en an Mitglieder auf 60 Euro steigt. Eine bundesweite Regelung fehlt noch. Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird dabei zwischen persönlichen und Vereinsanlässen unterschieden. Bei Zuwendungen aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum darf eine einzelne Sachzuwendungen bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Ereignis wie Weihnachtsfeier oder Ausflug, darf der Verein jetzt 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (Pressemitteilung vom 21.03.2019, Abruf-Nr. 207929). (Quelle: IWW VereinsBrief Ausgabe 04/2019)

 

Sachspenden: Belege müssen betragsgenau sein

Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt.

 

Hintergrund: Erhält Ihr Verein eine Sachspende, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammt, müssen Sie deren Wert ermitteln. In Ihrer Zuwendungsbestätigung müssen Sie die Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. genau bezeichnen. Wird der Wertnachweis mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich die Betragsangaben mit dem von Ihnen angegebenen Spendenbetrag decken. Sonst steht in Frage, ob sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die Gegenstände bezieht, deren Wert mit den Belegen nachgewiesen werden soll. Das Finanzamt kann dann unterstellen, dass es sich um Belege für anderweitig verwendete Gegenstände handelt. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2018, Az. 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703)

 

Stand: golfmanager 02/2019

Vereinsrecht

Vereinsausschluss: Generalklausel darf nicht zu allgemein sein

Vereinsstrafrechtliche Normen müssen so konkret formuliert sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestands zu erkennen sind. Eine Klausel in einer Satzung, dass ein Vereinsausschluss „im besonderen Fall“ zulässig ist, ist zu unbestimmt. Sie stellt keinen eigenen Ausschlussgrund dar. Das hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt. Weil man in der Satzung nicht alle Ausschlussgründe benennen kann, behelfen sich viele Satzungen mit Generalklauseln wie „Verstoß gegen die Interessen des Vereins“ oder „Schädigung des Ansehens des Vereins“. Solche Generalklauseln sind zulässig. Sie verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach (vereins-)strafrechtliche Normen so konkret formuliert sein müssen, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Tatbestands zu erkennen sind. Eine Vereinsausschlussklausel „im besonderen Fall“ ist aber zu unbestimmt. Sie stellt keinen eigenen Ausschlussgrund dar. Die Mitgliedschaft kann dann – wie grundsätzlich jedes vertragliche Verhältnis – nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 12.09.2018, Az. 4 U 234/17, Abruf-Nr.205654)

 

Stand: golfmanager 02/2019

Haftungsrecht

Vorstand haftet nur im Ausnahmefall für fehlverwendete Fördermittel

Viele Vereine decken ihren Mittelbedarf vor allem über Zuwendungen der öffentlichen Hand. Folglich sind Rückforderungen des Zuwendungsgebers für viele Vorstände ein Angstthema. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen zur Durchgriffshaftung auf Vereinsvorstände bringt hier ein Stück Entwarnung: Die persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern ist nur im Ausnahmefall möglich.

 

Haftet der Vorstand für Untreue des Geschäftsführers?

Ein Verein in Bremen hatte Fördermittel von der Senatsverwaltung erhalten. Der angestellte Verwaltungsleiter veruntreute Gelder, indem er ungerechtfertigte Gehaltszahlungen an seine Ehefrau vornahm. Als der Verein keine hinreichenden Verwendungsnachweise vorlegte und die Veruntreuung der Gelder offenbar wurde, forderte die Senatsverwaltung Fördermittel und Zinsen in Höhe von über 150.000 Euro zurück. Der Verein war mittlerweile zahlungsunfähig und hatte Insolvenzantrag gestellt. Den lehnte das Amtsgericht mangels Masse ab. Der Verein wurde liquidiert. Die Senatsverwaltung nahm daraufhin die vier Vorstandmitglieder persönlich in Anspruch, da sie Rückforderungen gegen den aufgelösten Verein nicht mehr durchsetzen konnte. Der Vorstand sei persönlich haftbar, weil er gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen habe. Außerdem habe er seine Geschäftsführungspflichten verletzt. Damit greife auch die gesetzliche Haftung nach §§ 823 und 826 BGB (Delikthaftung). Ein Vorstandsmitglied klagte dagegen. Das VG Bremen gab ihm Recht. Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung waren nicht erfüllt. (VG Bremen, Urteil v. 22.03.2018, Az. 5 K 343/17, Abruf-Nr. 203052).

 

Gemagebühren bei öffentlicher Wiedergabe im Frontoffice oder Clubhaus

Grundsätzlich löst die „öffentliche Wiedergabe“ von geschützten Werken die urheberrechtliche Vergütung aus. Dies ist in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 für die Mitgliedsstaaten der EU geregelt. Bei der Frage, wann es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“ handelt, stellt der EuGH unter anderem darauf ab, ob die Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke Erwerbszwecken dient. So sah er eine Zahnarztpraxis in der Entscheidung C-135/10 vom 15. März 2012 nicht in der Pflicht zur Zahlung der Vergütung. Der EuGH begründete dies mit der fehlenden Aufnahmebereitschaft der Patienten.

 

In der Rechtssache aus dem Jahr 2016 hatte ein Rehazentrum in Warte- und Trainingsräumen Fernsehgeräte installiert und sich geweigert, die fälligen Gebühren an die GEMA zu überweisen. Der EuGH sah den Inhaber im Unrecht. Er habe sich durch die Wiedergabe der geschützten Werke einen Wettbewerbsvorteil verschafft und diese somit zu Erwerbszwecken genutzt. Der Gerichtshof sah somit das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Wiedergabe“ als erfüllt an. (Entscheidung: Urteil des EuGH v. 31.5.2016, Az.: C-117/15)

 

Stand: golfmanager 02/2019

Gesetzesinitiative mit Erleichterungen für Vereine gescheitert

Die mit großen Hoffnungen verbundene Gesetzesinitiative mit Erleichterungen für die Vereine zum 01.01.2019 hat einen enttäuschenden Ausgang gefunden. Keine Anhebung der Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Keine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro und auch keine Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro.

 

Stand: golfmanager 01/2019

Vereinsrecht

Ist die nachträgliche Einführung einer Sonderumlage zulässig?

Nach §58 Nr. 2 BGB müssen die Beiträge in der Satzung eines Vereins konkret geregelt werden. Regelungen in einer Beitragsordnung sind unzulässig. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verein seine Satzung auch nachträglich ändern und eine Sonderumlage einführen kann.

 

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verein die Satzung nachträglich wirksam ändern und eine Sonderumlage einführen konnte. Kein Mitglied ist davor gefeit, dass auch nach Jahren eine solche Satzungsänderung durch den Verein herbeigeführt wird und sich dadurch die Mitgliedschaft verteuert. Mitglieder können eben nicht darauf vertrauen, dass die Satzung in puncto Beitragspflichten auf ewig unverändert bleibt. Mitglieder können so neben den regulären Beträgen auch später z.B. zu Sonderbeiträgen verpflichtet werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Den Mitgliedern muss allerdings bei ihrem Beitritt erkennbar sein, dass solche zusätzlichen Verpflichtungen auch noch nach Jahren auf sie zukommen können. Wird, so wie im vorliegenden Fall, die Verpflichtung erst später eingeführt, besteht für die Mitglieder ein besonderes Austrittsrecht in Form einer fristlosen Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. So kann sich ein Mitglied durch die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts der Zahlung der Sonderumlage entziehen. (Fundstelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil v. 03.05.2017, Az.:531 C132/16)

 

Stand: golfmanager 01/2019

Steuerrecht

Sachspenden: Belege müssen ­betragsgenau sein

Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. Erhält ein Verein eine Sachspende, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammt, muss deren Wert ermitteln werden. In der Zuwendungsbestätigung müssen Sie die Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. genau bezeichnen. Wird der Wertnachweis mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich die Betragsangaben mit dem vom Verein angegebenen Spendenbetrag decken. Sonst steht in Frage, ob sich die Spendenbescheinigung überhaupt auf die Gegenstände bezieht, deren Wert mit den Belegen nachgewiesen werden soll. Das Finanzamt kann dann unterstellen, dass es sich um Belege für anderweitig verwendete Gegenstände handelt. (Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2018, Az. 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703)

 

Stand: golfmanager 01/2019

Aufwandsspenden

Finanzgericht bestätigt hohe Anforderungen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die hohen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an Aufwandsspenden stellt. Aufwandsspende bedeutet: Der Spender verzichtet auf einen Zahlungsanspruch zugunsten einer Spende. Statt einer Auszahlung und Rückspende des Betrags wird schon der Verzicht als Spende anerkannt. Es fließt also kein Geld. Dennoch handelt es sich um eine Geld- und keine Sachspende. Wegen der gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger – so das Finanzgericht (FG) – ist hier darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben, und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich“ standhalten.

 

Aufwandsspende bei Reisekosten mit eigenem Pkw

Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw sind nach Auffassung des FG nur die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Die Pauschbeträge für Dienstreisen (30 Cent pro Kilometer) sind nicht abziehbar. (Fundstelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.01.2018, 7 K 7258/16)

 

Stand: golfmanager 01/2019

Mitgliederversammlung

Recht auf geheime Abstimmung

Im vorliegenden Fall hat ein Mitglied während der Mitgliederversammlung den Antrag auf geheime Abstimmung gestellt. Mitgliederversammlung und Versammlungsleiter lehnten dies ab. Dagegen klagte das Mitglied. Das OLG Frankfurt lehnte die Klage ab. Eine geheime Abstimmung ist nur dann verpflichtend, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Enthält die Satzung keine Regelung über die Art der Abstimmung (geheim oder offen), kann zwar ein Mitglied bitten, dass geheim abgestimmt wird. Es ist dann aber Sache des Versammlungsleiters zu entscheiden, ob er der Bitte nachkommt oder nicht. Ebenso kann der Versammlungsleiter diese „Bitte“ zur Abstimmung stellen, um die Mitgliederversammlung selbst entscheiden zu lassen, ob sie geheim abstimmen will. Sagt die Mitgliederversammlung „Nein“, muss sich das Mitglied, das die geheime Abstimmung wollte, auch diesem Votum beugen.

 

Kein Gewohnheitsrecht: Es gibt übrigens auch kein Gewohnheitsrecht. Wurde in der Vergangenheit geheim abgestimmt, obwohl die Satzung geheime Abstimmungen nicht zwingend vorsieht, leitet sich nach Auffassung des Gerichts daraus kein Anrecht ab, dass auch in Zukunft geheim abgestimmt wird. (Fundstelle: Urteil v. 06.07.2018 des OLG Frankfurt (Az. 3 U 22/17))

 

Stand: golfmanager 01/2019

1. Versicherungsschutz im Ehrenamt

Ehrenamtler in gemeinnützigen ­Einrichtungen sind regelmäßig nicht unfallversichert

Das stellt das Sozialgericht Augsburg im Fall eines Baumwarts klar, der bei Baumpflegearbeiten stürzte und sich schwer verletzt (Urteil v. 02.12.2013, S 8 U 267/12). Grundsätzlich besteht bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in folgenden Fällen Versicherungsschutz:

  • Wenn die Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgte (für Städte, Kreise, Gemeinden und deren Verbände sowie Amtskirchen). Das gilt z.B. in Schulen oder Feuerwehren
  • oder ehrenamtlich im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  • oder bei sogenannten Wie-Beschäftigten, d.h. wenn die Tätigkeit – auch wenn sie unentgeltlich ist – einem Beschäftigungsverhältnis gleicht.

 

Außerhalb der genannten Tätigkeitsfelder gilt ein gesetzlicher Versicherungsschutz also nur, wenn vergleichbare Tätigkeiten regelmäßig in – vergüteten – Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden. Das ist in Vereinen typischerweise nicht der Fall, weil hier das Ehrenamt vorherrscht oder die Tätigkeit auf mitgliedschaftlichen Verpflichtungen basiert.

 

Das Gericht verweist hier auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Ehrenamt, mit der der Gesetzgeber diese Versicherungslücke geschlossen hat. (www.vereinsknow.de)

 

Versicherungsträger ist für die meisten Golfclubs auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft. Infos und Anmeldung unter: vbg.de/DE/Zielgruppeneinstiege/Ehrenamtliche/ehrenamtliche_node.html

 

Stand: golfmanager 01/2019

Sponsoring

SPONSORs launcht neue Sportbusiness-Datenbank

Was SPONSORs bisher bereits punktuell in Artikeln angeboten hat, wird nun dauerhaft abgebildet: In der neuen Sportbusiness-Datenbank sind ab sofort mehrere tausend Kennzahlen zu Sponsorships, Sponsoren, Sportarten, Clubs und Ligen rund um die Uhr abrufbar. SPONSORs hat mit „SPONSORs Data“ ein neues Produkt gelauncht. In dem Angebot finden die Kunden ab sofort mehrere tausend Kennzahlen aus dem Sportbusiness. Beispielsweise werden in der Datenbank die wichtigsten 2.000 Sponsorships der DACH-Region detailliert aufgeführt – inklusive Daten wie Vertragslaufzeit und Rechtesummen. Die Expertise, die SPONSORs bisher bereits punktuell in redaktionellen Artikeln veröffentlicht hat, ist nun also 365 Tage im Jahr digital verfügbar. Neben den Sponsorships werden in „SPONSORs Data“ mehr als 700 Kontakte und Ansprechpartner von Sponsoren gelistet. (www.sponsors.de)

 

Stand: golfmanager 01/2019