Dünger und nun doch ein Fungizid
Phosphordünger enthalten Phosphatformen, wie Ammoniumphosphat oder Kaliumphosphat, die von den Gräsern aufgenommen und verwertet werden.
Phosphonate, auch oft Phosphite genannt, sind die Salze der Phosphonsäure (H3PO3) und werden auch aufgenommen und in der Pflanze verteilt. Nach Ansicht einiger deutscher Wissenschaftler ist aber aufgrund der Persistenz, einer fehlenden Düngewirkung und mangels Abbau zu Phosphat keine Einstufung als Nährstoff möglich. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass nicht nur die natürlichen Abwehrmechanismen der Pflanzen aktiviert werden, sondern auch eine direkte Wirkung gegen Krankheitserreger besteht.
Bis zum 30.09.2013 wurden Phosphonate als Pflanzenstärkungsmittel oder Blattdünger geführt, seit dem 01. Oktober 2013 zählen sie EU-weit als Wirkstoffe zu den Pflanzenschutzmitteln und unterliegen somit auch den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Pflanzenschutzrecht. Aus diesem Grund wurden phosphonathaltige Produkte auch bereits aus der Liste der registrierten Pflanzenstärkungsmittel gestrichen.
Produkte mit einer Registrierung als Bodenhilfsstoff oder auch Blattdünger fallen unter die Regelungen der Düngemittelverordnung. Deren Neufassung tritt nun, nach einer Übergangszeit von drei Jahren, ab dem 16. Juni 2022 in Kraft und hat ebenfalls Auswirkungen auf diese Produkte. Zum einen besagt die Verordnung, dass, wenn bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, eine davon zu den Pflanzenschutzmitteln zählt, diese dann auch unter die Bestimmungen der Pflanzenschutzgesetzgebung fallen. Des Weiteren darf ein EU-Düngeprodukt maximal einen Masseanteil von 0,5% Phosphonat enthalten. Somit dürfen diese Produkte ab dem 16. Juli 2022 nicht mehr erstmalig in den Verkehr gebracht werden, also nicht mehr unter dieser Rubrik produziert werden. Bereits im Handel oder beim Anwender befindliche Ware darf aber weiter verkauft und eingesetzt werden.
Grundsätzlich wäre der Einsatz von Phosphonaten über eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel möglich. Ein solches Produkt steht aber derzeit für den Einsatz auf Golf- oder Sportrasen (§17 PfSchG) nicht zur Verfügung.
Somit steht der Praktiker wieder vor einer verwirrenden Rechtslage, die zudem viel Platz für Spekulationen lässt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Düngemittel-Partner für weitere Informationen bezüglich Ihrer bewährten Produkte.
Autorin: Beate Licht | Greenkeepers Journal 1/2022