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Corona-Pandemie: Mitglieder haben keine ­Ansprüche gegen den Verein

Vereinsratgeber

Ein einzelnes Mitglied kann vom Vorstand keine konkreten Leistungen oder Handlungen verlangen, wenn das nicht durch Satzung oder Vereinsordnung ausdrücklich geregelt ist. Aus dem BGB, so das Oberlandesgericht Köln, ergeben sich keine vereinsrechtlichen Ansprüche, dass ein einzelnes Mitglied vom Vorstand konkrete Handlungen verlangen kann. Die Mitwirkung des einzelnen Vereinsmitglieds beschränkt sich darauf, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen oder dort über die den Mitgliedern insgesamt überantworteten Bereiche mit abzustimmen.

 

Vereinsmitglieder haben keine individualrechtlichen Mittel, die Einhaltung der Satzung zu erzwingen. Auch wenn der Vorstand satzungswidrig handelt, richtet sich der Anspruch des einzelnen Mitglieds äußerstenfalls auf die Unterlassung oder Beseitigung konkreter Satzungsverstöße. Auch dann gibt es aber keine konkreten Handlungsansprüche, sondern allenfalls Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche. Würde man dem Vereinsmitglied gestatten, den Vorstand über konkrete Anforderungen zu steuern, so das Gericht, würde man die verbandsinterne Zuständigkeitsordnung unterhöhlen. Wie der Vorstand in solchen Fällen vorgeht, ist durch § 26 BGB und die Satzung als Geschäftsführungsaufgabe ihm allein überantwortet. Der Schutz des Mitglieds beschränkt sich daher darauf, in der Mitgliederversammlung Missstände anzusprechen, die Entlastung zu verweigern und im Falle einer Schädigung des Vereins Schadensersatz zu verlangen.

 

Natürlich kann sich auch aus einem schuldrechtlichen Verhältnis (z.B. Nutzungsvertrag für Plätze oder Hallen) ein Anspruch des einzelnen Mitglieds gegen den Verein ergeben. Hier spielt aber die Mitgliedschaft keine Rolle. (Fundstelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 31.01.2020, 6 U 187/19)

 

Autor: Peter Rücker | golfmanager 3+4/2020

 

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