Login

Haftungsrechtliche Verantwortung beim Outsourcing der Golfplatzpflege

Outsourcing der Golfplatzpflege

Mit dem Outsourcing der Golfplatzpflege geht die Frage einher, wer für Schäden im Zusammenhang mit der Pflege der Anlage aufzukommen hat. Die Frage stellt sich dabei nicht nur im Verhältnis zwischen Golfclub und Pflegedienstleister, sondern auch gegenüber Dritten, z.B. dem Eigentümer und Verpächter der zur Golfanlage gehörigen Grundstücke oder einer Behörde mit Blick auf ein verhängtes Bußgeld. Die mögliche Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen lässt eine allgemeingültige Aussage zur haftungsrechtlichen Verantwortung leider nicht zu. So stellen sich etwa die folgende Fragen:

  • Wer haftet beispielsweise für den unsachgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der zu einer Kontamination des Grundwassers oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung von Golfspielern führt?
  • Trifft den Pflegedienstleister eine Verantwortung für einen auf der Anlage befindlichen, aber nicht ordnungsgemäß eingerichteten Waschplatz?
  • Von wem ist sicherzustellen, dass durch den Einsatz hinreichend geschulter Mitarbeiter Schäden bei der Golfplatzpflege vermieden werden (Stichwort: Sachkundenachweis)?

 

Alle diese Fragen lassen sich nur vor dem Hintergrund der tatsächlichen Handlungsabläufe vor Ort und unter Berücksichtigung der vertraglich getroffenen Absprachen beantworten. Insbesondere durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung (siehe hierzu den Beitrag von Dr. Gunther Hardt in dieser Rubrik) und genauen Regelungen zu Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien können hier aber wichtige Weichen gestellt werden. So kann der Pflegedienstleister etwa im letztgenannten Beispielsfall vertraglich zum Einsatz geschulten Personals, z.B. ausgebildeter und regelmäßig geschulter Greenkeeper, verpflichtet werden. Eine zum Schaden führende Verletzung dieser Pflicht kann danach als Vertragsverletzung eine Schadenersatzpflicht begründen.

 

Der Blick sollte zudem auch auf einen anderen gewichtigen Umstand gerichtet werden: Das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs hilft letztlich nur, wenn die Schadensersatzforderung auch werthaltig ist, d.h. der Pflegeunternehmer den Schaden auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch ersetzen kann. Zu denken ist dabei insbesondere auch an Fälle, in denen Golfplatzbetreiber und Pflegedienstleister einem Dritten gegenüber nebeneinander haften und es in derartigen Fallkonstellation grundsätzlich der Entscheidung des Dritten überlassen bleibt, wen der beiden Beteiligten er auf vollen Ersatz seines Schadens in Anspruch nehmen möchte. Ist dies der Golfplatzbetreiber, kann im Innenverhältnis zwischen diesem und dem Pflegedienstleister zugunsten des Golfplatzbetreibers ein Ausgleichsanspruch bestehen, der allerdings wiederum nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Pflegedienstleisters einen Wert verkörpert. Da Schadensbeträge zudem beachtliche Größenordnungen erreichen können, erscheint der Nachweis einer Betriebshaftpflicht (die auch Umweltschäden erfasst!) durch den Pflegedienstleister geradezu obligatorisch.

 

In der Praxis gehen Verträge zur Übernahme der Platzpflege häufig auf einen Vorschlag des Pflegeunternehmens zurück. Aus Sicht des Golfclubs sollte dieser auch unter dem Gesichtspunkt einer haftungsrechtlichen Verantwortung der Parteien geprüft werden. Dies ist letztlich in beiderseitigem Interesse, können klare Regelungen zu den Verantwortungsbereichen doch durchaus zur Vermeidung von Schäden beitragen. Dies etwa dadurch, dass Missverständnisse dergestalt vermieden werden, dass sich jede Partei auf die jeweils andere Seite verlässt und erforderliche Maßnahmen nicht getroffen werden.

 

Autor: Dr. Marc Seymer | golfmanager 06/2017

 

<< zurück