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Neuerungen im Reiserecht ab 2018

Ertragsquelle und Kundenbindungsinstrument Golfreisen

Reisen sind aus der Welt des Golfsports kaum mehr wegzudenken. Nicht zuletzt die vergleichsweise große Anzahl an Spezial-Golfreiseveranstaltern und -Reisebüros verdeutlicht dies. Auch für die Teaching Professionals in den Clubs sind Golfreisen, vor allem in der kalten Jahreszeit, eine wichtige Ertragsquelle geworden. Zahlreiche Golfclubs haben Golfreisen zudem als Instrument der Kundenbindung entdeckt und führen nicht nur Mannschaftsreisen durch, sondern gehen gemeinsam mit ihren Mitgliedern auf Reisen in die ganze Welt. Das deutsche Reiserecht, basierend auf einer EU-Richtlinie des Jahres 1990, gibt hierfür derzeit den rechtlichen Rahmen vor.

 

Einbindung der Online-Buchungen und Stärkung der Verbraucherrechte

Doch bereits im November 2015 zeichnete sich ab, dass es zu Veränderungen in der Rechtslandschaft kommen würde. Das Europäische Parlament hatte damals eine neue Pauschalreise-Richtlinie verabschiedet. Im Zentrum standen dabei die Ziele, die zunehmenden Online-Buchungen stärker in das Reiserecht einzubinden und zudem die Verbraucherrechte weiter zu stärken. Doch nicht nur das: Die neue Richtlinie war vollharmonisiert, so dass den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten nur ein begrenzter Spielraum für individuelle nationale Anpassungen blieb. In teils sehr intensiven Verhandlungen ist es der deutschen Touristikbranche dennoch gelungen, einige Verbesserungen für den deutschen Markt zu erreichen, die sich vor allem auf die konkrete Gestaltung von Beratung und Buchung von Reisen beziehen. In der Nacht vom ersten auf den zweiten Juni war es dann soweit: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie beschlossen (theoretisch kann der Bundesrat am 07. Juli das Gesetz noch an den Vermittlungsausschuss verweisen; das Ergebnis dieser Abstimmung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor), so dass man in der Branche nun mit der konkreten Umsetzung beginnt.

Auch für Pro und Club gilt das neue Reiserecht

Die Änderungen betreffen im wesentlichen drei Bereiche: die vorvertraglichen Informationspflichten, die Kategorisierung von Reiseprodukten und die Kundeninformation im Vorfeld der Buchung. Auch wenn viele Golfpros und Golfanlagen sicherlich mit professionellen Reisepartnern zusammenarbeiten, im Rahmen der neuen Rechtsbedingungen sind Pro und Club meist als Vertriebsstelle einzustufen, das heißt, auch für sie gilt das neue Reiserecht! Die vorvertraglichen Informa­tionspflichten betreffen den Reiseveranstalter. Er muss künftig vor Buchung einer Reise Auskunft zu den für den jeweiligen Gast (und damit auch seine individuellen Voraussetzungen, also beispielsweise hinsichtlich der Staatsbürgerschaft) anzuwendenden Einreise- und Gesundheitsbestimmungen geben.

 

Neu ist die Kategorisierung der Reiseprodukte. Bisher gab es einerseits die klassischen Pauschalreisen, also Reisepakete. Dies konnten entweder vordefinierte Pakete sein, Bausteinprodukte (beispielsweise Baustein 1: Golfarrangement und Baustein 2: Flug) oder eine auf Kundenwunsch im Moment der Abfrage gestaltete dynamische Paketierung. Zum anderen gab es die einzelnen Reiseleistungen, die nicht rechtlich miteinander verbunden waren. Die Pauschalreise (als vordefiniertes Paket, Bausteinreise oder Dynamic Packaging) gibt es auch künftig. Allerdings kommt hier die sogenannte click-through Buchung im Onlinegeschäft hinzu: Leitet ein Websitebetreiber Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse zwecks weiterer Buchung an einen Dritten elektronisch weiter, wird der Websitebetreiber hier zum Veranstalter für alle über seine Website initiierten Leistungen – und zwar auch dann, wenn eine zusätzliche Leistung nicht sofort, aber innerhalb von 24 Stunden nach dem ersten Vertragsschluss gebucht wird. Ob diese Technik angewandt wird, kann letztlich immer nur ein Webseitenbetreiber beantworten. Der Status der Pauschalreise gilt aber künftig auch, wenn beispielsweise im Rahmen der Beratung (stationär, telefonisch und online) voneinander unabhängige Leistungen zunächst in einem Warenkorb zusammengetragen werden und der Kunden dann diesem Gesamt-Warenkorb zustimmt. Dies zeigt bereits ein wesentliches Ziel der EU-Pauschalreise-Richtlinie: Ihr ging es vor allem darum, auch Online-Buchungen im Rechtsschutz für Kunden nicht schlechter zu stellen als Buchungen im stationären Vertrieb. Weiterhin erhalten bleiben auch künftig touristische Einzelleistungen wie Beherbergung, Transport, Mietwägen und Motorkrafträder Klasse A sowie sonstige touristische Leistungen wie Eintrittskarten oder auch Greenfees. Damit diese auch künftig eine Einzelleistung darstellen, muss der Kunde ihrer Buchung jeweils getrennt zustimmen, zudem muss für jede Leistung eine separate Rechnung ausgestellt werden.

 

Neu ist auch die dritte Kategorie der Reiseprodukte: die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Sie nehmen eine Zwischenstellung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung ein. Wie der Name bereits zeigt, handelt es sich um eine Vermittlung, keine Veranstaltung. Der Kunde erhält somit nicht den gleichen Schutz wie bei einer Pauschalreise, aber mehr als bei Einzelleistungen. Verbundene Reiseleistungen entstehen, wenn die gleiche Vertriebsstelle – und das kann eben auch der Golfpro sein, der eigene Reisen anbietet, oder das Clubsekretariat – beim gleichen Kundenkontakt oder innerhalb von 24 Stunden ab dem ersten Vertragsschluss mindestens zwei Einzelleistungen vermittelt, für die Buchung und Zahlungszustimmung jeweils getrennt erfolgen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Hotelaufenthalt mit einer Fluganreise kombiniert wird. Werden hingegen beide Leistungen über den selben Reisever­anstalter angeboten und bei diesem gebucht, ist der Reiseveranstalter für das Leistungsbündel verantwortlich.

 

Beratungs- und Buchungsphase

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die künftige Unterteilung in eine neutrale Beratungsphase und die anschließende Buchungsphase. Ihr kommt in Zusammenhang mit den vorvertraglichen Informationspflichten besondere Bedeutung zu. In der Beratungsphase geht es darum, grundsätzlich zum Kundenwunsch passende Leistungen auszuwählen – und bei Bedarf dazu auch schon einmal die Verfügbarkeiten zu prüfen. Der Wechsel in die Verkaufsphase – und dies ist pro Reiseprodukt zu prüfen – erfolgt, wenn der Kunde eine rechtsverbindliche Willenserklärung zur Buchung abgibt, also auf gut Deutsch äußert, dass er diese Leistung buchen möchte. Hier sieht das neue Reiserecht eine neue Form der Kundeninformation vor, die zwingend vor der Verkaufsphase erfolgen muss. Die Rede ist von neuen Formblättern, die den Kunden vor Buchung zur Kenntnis zu bringen sind. Das neue Reiserecht sieht dabei unterschiedliche Versionen für den Online-Vertrieb sowie den stationären und telefonischen Vertrieb vor. Im persönlichen Verkaufsgespräch können die Formblätter dem Kunden übergeben werden, beim Telefonverkauf sucht die Touristikbranche noch nach einer effizienten Lösung, denn das rechtlich zulässige Vorlesen der Formblätter ist unter Produktivitätsaspekten wohl nur bedingt realisierbar. Die Formblätter sind jedoch nicht statisch, sondern an die jeweilige Verkaufssituation anzupassen. Neben der Unterscheidung offline – online bedeutet dies, dass es für unterschiedliche Produkte (Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen) eigene Formblätter gibt. Bei der Vermittlung touristischer Einzelleistungen ist auch künftig kein Formblatt erforderlich. Jedes Formblatt ist dann – ausgehend vom angebotenen Produkt – um Informationen wie beispielsweise die Hausanschrift des Reiseveranstalters sowie Namen und Hausanschrift des Insolvenzabsicherers zu ergänzen. Wichtig bei verbundenen Reiseleistungen: kassiert der Vermittler (also ggfs. auch der Pro oder Club) Teile des Reisepreises selbst (die Zahlung erfolgt also nicht direkt an den Leistungsträger), muss er dem Kunden für diese Zahlungen ebenfalls einen Insolvenzschutz bieten. Das kann in Form von Spezial-Versicherungen oder aber über Bankbürgschaften erfolgen – beides jedoch dürfte heute bei den meisten Clubs oder Pros nicht vorhanden sein. Wird die Ausgabe des Formblatts versäumt oder ein falsches oder fehlerhaftes Formblatt ausgegeben, kann dies – auch finanziell – erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Sich rechtzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut machen

Die neuen Rechtsvorschriften gelten für alle Reisen (natürlich auch für alle privaten Urlaubsreisen) ab Buchungsdatum 01. Juli 2018. Was nach vergleichsweise langer Vorlaufzeit aussieht, ist jedoch in der Praxis eher knapp bemessen. So kommen beispielsweise bereits im Dezember 2017 die ersten Kataloge heraus, die auch Reisen für den Buchungszeitraum ab Juli 2018 beinhalten. Wenn ein Club oder Pro sich mit den neuen Vorschriften nicht belasten möchte, geht dies nur, wenn er den gesamten Vertrieb einem externen Partner (Reiseveranstalter, Reisebüro) überlässt – die Buchung im Sekretariat oder innerhalb der Pro-Stunde sind dann jedoch nicht mehr möglich. Wer auch künftig – und sei es nur teilweise – Reisen mit verkauft (dazu gehört auch das Bewerben auf der eigenen Website mit einem Buchungsformular), sollte sich rechtzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten. Dazu gehört zunächst einmal eine genaue Absprache mit den Reiseveranstaltern und Leistungsträgern, um beispielsweise die Bereitstellung von Formblättern sicherzustellen – oder zumindest die Übermittlung der für die Formblätter notwendigen Informationen. Wer sogar eigene Online-Buchungssysteme für Golfreisen einsetzt, sollte sich noch intensiver mit den Vorschriften auseinandersetzen, da hier die Buchungsprozesse anzupassen sind. Und nicht zuletzt gilt es, auch die Mitarbeiter im Club auf die Neuerungen vorzubereiten – damit Ihre Mitglieder auch ab Juli 2018 stets bestens betreut werden und Sie auch weiterhin die Vorteile von Golfreisen als Pro und Golfclub zielführend für sich nutzen können!

 

Autor: Michael Althoff | golfmanager 03/17

 

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