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Beweggründe für ein Ehrenamt auf Golfanlagen

Wieviel Ehre steckt noch im Ehrenamt?

Bevor wir die Gegebenheiten auf den Golfanlagen beleuchten, blicken wir auf die Definitionserklärung zum Ehrenamt: Ehrenamtliches Engagement ist die am weitesten verbreitete und alltägliche Form prosozialen Handelns. Ehrenamtliches Engagement ist selten ausschließlich prosozial oder altruistisch motiviert.

 

Oftmals verfolgen Ehrenamtliche zu Beginn spezifische Entwicklungsziele, z.B. Kompetenzerwerb, Persönlichkeitsentfaltung. Langfristig binden jedoch eher die Erfüllung allgemeiner, sozialer Bedürfnisse, wie z.B. Zugehörigkeitsgefühl, Anerkennung und die Verwirklichung persönlicher Werte, z.B. Sinnerleben und/oder Hilfsbedürfnis. Folgende acht Motive lassen sich ableiten:

 

 

Soziale Verantwortung

Ehrenamt als Möglichkeit, altruistischen oder humanistischen Motiven Ausdruck zu verleihen, z.B. „ich kann etwas zur Entwicklung der Golfanlage beitragen, die mir persönlich wichtig ist.

 

 

Selbsterfahrung

Ehrenamt als Ermöglichung neuer Lernerfahrungen, z.B. „durch das Ehrenamt lerne ich viel und kann praktische Erfahrung sammeln.

 

 

Soziale Bindung

Ehrenamt als Anpassung an das soziale Umfeld und die Möglichkeit, neue soziale Kontakte zu knüpfen, z.B. „Menschen, die mir nahestehen, schätzen mein ehrenamtliches Handeln mehr, als die Menschen in der Organisation.

 

 

Karriere

Freiwilligenarbeit, (engl. volunteering – siehe die vielen Helfer bei den Golf-Großveranstaltungen in Deutschland wie die Porsche European Open oder die BMW International Open), als Möglichkeit zur Aneignung karrierebezogener Fertigkeiten und die Chance, Arbeitskontakte zu knüpfen oder Prominente zu treffen, z.B. „das Ehrenamt ermöglicht es mir, verschiedene berufliche Tätigkeitsfelder auszuprobieren, ohne persönliches, finanzielles Risiko zu tragen.“ Ehrenamtliches Engagement hilft sowohl den Nutznießern, als auch den Helfern.

 

 

Schutzfunktion

Ehrenamt als Möglichkeit zum Abbau von Schuldgefühlen oder eigenen Problemen, z.B. „das Ehrenamt bietet die Möglichkeit, meinen eigenen Problemen zu entkommen.

 

Selbstwert

Ehrenamt zur Verbesserung des Selbstwertgefühls und zum persönlichen Wachstum, wie z.B. „durch das Ehrenamt fühle ich mich wertvoll und erfahre eine Wertschätzung, die ich im Beruf, beim Chef oder den Kollegen, bei Freunden oder in der Familie nicht erfahre.

 

 

Politische Verantwortung

Verbunden mit der Hoffnung, politische Veränderungen herbeizuführen und Gruppierungen auf der Golfanlage zu kanalisieren.

 

 

Persönlicher Erlebnisbereich

Durch Inanspruchnahme der Organisation und der Möglichkeiten, die die Branche für Funktionsträger bietet.

 

Gut für den Vertrieb?!

Ehrenamtliche sind als Freiwillige glaubwürdiger und überzeugender, als sie es in einem Bezahlmodell wären. Ein erstaunliches Phänomen. Nichts desto trotz hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, ehrenamtliche Arbeit in gewissem Maße zu entlohnen – mit der so genannten Aufwandsentschädigung. Der Gestaltung Engagement freundlicher Strukturen kommt somit eine hohe Bedeutung zu.

 

Und hier liegt häufig das Managementproblem für ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter einer Golf­anlage im Umgang mit ehrenamtlich Tätigen. Engagement freundliche Strukturen werden von ehrenamtlich Tätigen auf Golfanlagen häufig so interpretiert, dass diese nur dann gegeben sind, wenn das gemacht werden darf, was man will! Werden hier Widerstände identifiziert, wird häufig mit „dann macht doch euren Kram ohne mich“ o.ä. kommentiert. Wissenschaftlich ausgedrückt: Die Fortsetzungsintention korreliert mit der Zufriedenheit und dem Fluktuationsverhalten. Das ist das, warum heute Vereinsvorstände keine 30 Jahre im Amt mehr durchhalten, sondern häufig nur ein bis zwei Wahlperioden. Ausnahmen bestätigen selbstverständlich und wie immer die Regel.

 

Ehre statt Cash – Freiwillige sollten unbezahlt bleiben

In seinem Artikel „Mindestlob statt Mindestlohn“, (ZEIT Nr. 27/14) wirft Jonas Rosenbrück die Frage auf, ob den zig Millionen ehrenamtlich engagierten Deutschen die Anerkennung für ihre Arbeit in Form einer finanziellen Entlohnung verwehrt bleiben darf. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass sie für ihre Arbeit auch Geld bekommen sollten; schließlich betonten doch alle Seiten immer wieder, wie wichtig dieser Beitrag für die Gesellschaft sei. Diese These trifft einen wunden Punkt, denn in einigen Bereichen führt die Art und Weise, wie die Deutschen ihren sozialen Zusammenhalt organisieren, tatsächlich dazu, dass sich die Lasten zu sehr auf die Schultern Einzelner verlagern. Daraus abzuleiten, dass alle freiwilligen Helfer, von Trainern in Sportvereinen bis zu den Pfadfindern, oder vom Kaninchenzüchterverein bis zur Golfanlage, künftig für ihre freiwilligen Dienste bezahlt werden sollten, geht allerdings zu weit. Würde man diesen Beitrag in Geld aufwiegen, erreichte man jedoch nicht mehr Anerkennung, sondern das genaue Gegenteil.

 

Viele Freiwillige kennen die Frage, „und, was bekommst du dafür?“ aus Gesprächen im persönlichen Umfeld. Lautete die Antwort künftig etwa „8,84 Euro pro Stunde“ und nicht mehr „Dankbarkeit und die Gewissheit, das Richtige zu tun“, würde der gesellschaftliche Wert der Tätigkeit sinken. Es ist mittlerweile erwiesen, dass eine wichtigere Rolle von materiellen Faktoren wie Geld die Motivation für freiwillige Dienste schwächt. Kurz gesagt: Wer das Ehrenamt bezahlt, der macht es auf Dauer kaputt.

 

Ehrenamtspauschale

Ehrenamtlich tätige Menschen dürfen als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit pro Jahr 720 Euro steuerfrei einnehmen. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Selbstverständlich dürfen sie auch mehr für ihre ehrenamtliche Arbeit verdienen. Allerdings werden für alle Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die über 720 Euro liegen, Steuern und Sozialabgaben fällig. Der Steuerfreibetrag von 720 Euro wird als Ehrenamtspauschale bezeichnet.

 

Pauschalierte Aufwandsentschädigung

Was bedeutet die pauschalierte Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Detail?

 

Gem. § 3 Nr. 26a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand 2017). Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen. Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.

 

Die Ehrenamtspauschale kann für alle Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen beansprucht werden, etwa für eine Tätigkeit

  • als Vereinsvorstand, z.B. als Vorsitzender oder Kassenwart
  • als Platzwart oder Gerätewart
  • im Reinigungsdienst
  • im Fahrdienst von Eltern zu Auswärtswettspielen von Kindern.

 

Die Tätigkeit, für die die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen wird, muss also gemeinnützig oder mildtätig sein und für eine öffentliche, rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen. Das Ehrenamt muss also im Verein, in einem Pflegeheim, einer Einrichtung für Jugendliche oder Behinderte, im Tierschutz, der Schule, Uni, Volkshochschule oder Kirche oder einer ähnlichen Organisation verrichtet werden.

 

Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale hat zur Voraussetzung, dass

  • die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient,
  • die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmacht.

 

Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenamtspauschale ist also, dass es sich bei dem Ehrenamt um eine Nebentätigkeit handelt. Das ist dann der Fall, wenn Ehrenamtliche für die Freiwilligenarbeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die sie für ihren Hauptberuf verwenden.

 

Der Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im Sinne des Steuerrechts sein. Die Ehrenamtspauschale kann auch von Hausfrauen, Studenten, Arbeitslosen oder Rentnern geltend gemacht werden. Wie bereits oben dargestellt, sind Zahlungen einer (oder mehrerer) Einrichtungen für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten nur bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe von 720 Euro übersteigenden Beträge, versteuert werden.

 

Aufwandsspende

Wer für sein Ehrenamt Ausgaben hat, also telefoniert, den Schriftverkehr per Post abwickelt, mit dem Auto oder Fahrrad unterwegs ist, kann sich den Aufwand von der Organisation, für die er tätig ist, erstatten lassen. Möglich ist es aber auch, sich das Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür verzichtet man gegenüber der Organisation schriftlich auf eine „Bezahlung“ und bekommt dafür eine Spendenbescheinigung. Diese Aufwandsspende macht man dann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend. Man muss aber alle Quittungen und Belege aufheben und ein Fahrtenbuch führen. Möglich ist es auch, die ausgezahlte Vergütung zurück zu spenden und diese Rückspende von der Steuer abzusetzen.

 

Bei einer Aufwandsspende verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger also auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dies kommt einer Geldspende gleich, da für eine die Steuerlast mindernde Spende kein Geldfluss erforderlich ist. In der Spendenquittung muss aber vermerkt sein, dass es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt. Ist das der Fall, so greift § 10b EStG, nach dem Spenden an gemeinnützige Körperschaften steuermindernd wirken.

 

Übungsleiterpauschale

Von der Steuer ausgenommen, ist in einem bestimmten Umfang die Übungsleiterpauschale. Bis zu 2.400 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter sind z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr oder Kursleiter in der Volkshochschule.

 

§ 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 2.400 Euro gegeben ist (Stand 2017). Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld.

 

Voraussetzungen

An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft. Es muss

  • eine nebenberufliche Tätigkeit ­vorliegen,
  • eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter ­Menschen,
  • im Dienst einer inländischen ­juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft,
  • mit dem Zweck, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

 

Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale ist also, dass die Tätigkeit einem pädagogischen Zweck dient, sie gemeinnützig ist und nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmacht. Dabei muss ebenfalls keine Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne als Haupttätigkeit vorliegen. Die Übungsleiterpauschale kann auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Pauschale nicht für die Ausbildung von Tieren.

 

Man muss also nicht unbedingt als Trainer in einem Sportverein tätig sein, um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können.

 

Aber: Es darf sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

 

Andere steuerliche Vergünstigungen können neben der Übungsleiterpauschale angewandt werden. Entstehen Übungsleitern durch ihre Tätigkeit also Kosten, können sie diese außerdem als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

 

Fazit: Liegen die Voraussetzungen vor, so können pro Person und Jahr 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil der nebenberuflichen Einnahmen muss versteuert werden.

 

Verhältnis zur Ehrenamtspauschale:

Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht auch noch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden. Es dürfen beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, unerheblich, ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer trainiert die Jugendmannschaft eines Sportvereins. Gleichzeitig ist er Mitglied im Vorstand. Für beide Tätigkeiten bekommt er vom Verein ein kleines Entgelt. Das Honorar als Trainer unterliegt der Übungsleiterpauschale, soweit es 2.400 Euro nicht übersteigt. Für das Entgelt der Arbeit im Vorstand kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, soweit 720 Euro nicht überschritten werden.

 

Minijob

Auch Menschen, die einen Minijob ausüben, können von der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag profitieren. Sie können sich den jeweiligen Betrag blockweise auszahlen lassen. Sie können aber auch 200 Euro (Übungsleiterfreibetrag) oder 60 Euro (Ehrenamtspauschale) monatlich neben ihrem Minijobgehalt auszahlen lassen.

 

Ehrenamt und Steuer

Muss für das Geld, das man für die ehrenamtliche Tätigkeit erhält, eine Steuer entrichtet werden? Vom Grundsatz her ist es so, dass alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der ehrenamtlich Tätige erhält, der Einkommenssteuer unterliegen. Im Einkommenssteuergesetz werden allerdings einige Arten von Zahlungen genannt, die nicht als Einkommen angesehen werden. Alle übrigen Einnahmen sind solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Für diese Einnahmen ist entscheidend, ob sie mit einer Einkünfteerzielungsabsicht zugeflossen sind. Eine solche Einkunftserzielungsabsicht ist gegeben, wenn man einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus der Tätigkeit erzielen wollte. Ob diese Absicht bestand, wird anhand objektiver Kriterien ermittelt. Wenn die Einnahmen die absetzbaren Ausgaben übersteigen, dann wird grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen. Welche Zahlungen sind keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes? Antwort: Reisekostenvergütungen. Gezahlte Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen sind gem. § 3 Nr.13 EStG steuerfrei, wenn sie nach reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. Gem. § 3 Nr. 16 EStG ist eine Reisekostenerstattung im Rahmen der Nr.13 auch dann steuerfrei, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen erfolgt, sondern wenn die Zahlung etwa von einem gemeinnützigen Verein erfolgt.

 

Soviel zu den finanztechnischen Möglichkeiten, die häufig nicht in Anspruch genommen werden.

 

Ich werde ja nicht bezahlt …

Viel mehr in Anspruch genommen werden die kleinen, weichen Faktoren, z.B. der Parkplatz. Ein ehrenamtsbezogener Parkplatz? Ist das noch unentgeltlich? Oder wird hier ein Reziprozitätsprinzip etabliert, nach dem Motto: Ich leiste für die Gemeinschaft, also habe ich besondere Rechte – denn ich werde ja nicht bezahlt.

 

Also dann doch bezahlt mit „geldwerten“ Vorteilen?

Unbegrenzte Ballkarten für die Driving­range, kostenlose Nutzung der Golfcarts, kein Nenngeld bei Turnieren, kein Nenngeld bei Veranstaltungen, um nur Kleinigkeiten zu nennen. Werden bei Großveranstaltungen noch ganz andere persönliche, geldwerte Vorteile von Ehrenamtlichen „ausgelotet“? Was ist mit der Startliste bei Turnieren? Werden da Amtsträger bevorzugt in Startzeit, Startreihenfolge, Spielgruppenzusammensetzung und bei Kanonenstarts mit den näher gelegenen Abschlägen? Und was ist dann bei der Siegerehrung, wer gewinnt bzw. wer bekommt welche Preise, oder sind die schönen Preise bereits vorher beiseite gelegt worden? Da könnte es viele Kuriositäten geben …

 

Was passiert in der Gastronomie? Haben die Mitglieder das Gefühl, dass Ehrenamtliche bevorzugt bedient und behandelt werden. Geht die Runde der Ehrenamtlichen auf die Clubkasse, weil es sich dann doch um eine Sitzung gehandelt hat? Spielt die Betreibergesellschaft mit und begünstigt hier und da, und lässt auch mal den Jahresbeitrag unter den Tisch fallen, wenn die Meinungsbildner im Verein Entscheidungen im Sinne der Betreibergesellschaft unterstützen?

 

Wären solche Tatsachen, wenn sie denn welche wären, ein Anlass dafür, zu glauben, dass Ehrenamt mit Ehre korreliert? Sicher nicht. Bei vielen Vereinsmitgliedern würde der Eindruck der Vorteilsnahme entstehen und ein latentes Gefühl der Ungerechtigkeit würde sich breitmachen, dass unter dem Mantel der Ohnmacht und dem Mantra „ich will ja nur spielen und meine Ruhe haben“ unausgesprochen über der Golfanlage wabert.

 

Wenn das so wäre, wäre es bedauerlich, denn eine gesunde Gemeinschaft beruht meist auf der Basis von Gerechtigkeit und Regeln, die für alle gleich sind oder sein sollten. Ach, da sind wir ja beim Golfspiel. Die R&A legt die Regeln für das Golfspiel weltweit fest. Halten sich alle im Spiel daran, fühlen sich auch alle fair behandelt. Klasse Idee – und funktioniert, sogar über Sprachbarrieren hinweg.

 

So gesehen, ist eine professionelle und hauptamtliche Regelung eine gute, denn hier muss keiner Rücksicht auf die Motive der Handelnden nehmen um eine Dienstleistung zu empfangen, sondern kann damit rechnen, eine professionelle, geschulte und serviceorientierte Dienstleistung zu gleichen Konditionen für alle Mitglieder/Spielberechtigten einer Golfanlage zu erhalten. Das schafft ein gutes Gefühl bei jedem Einzelnen und belebt das Geschäft. Selbstverständlich ist das auch mit ehrenamtlichen Akteuren zu erreichen, sofern diese eine selbstlose Professionalität ohne persönliche Präferenzen an den Tag legen.

 

Autor: Adriaan A. Straten | golfmanager 04/2017

 

Literatur

CLARY und SNYDER, 1992

OMOTO, A.M. und M. SNYDER: Sustained helping without obligation: Motivation, longevity of service, and perceived attitude change among AIDS volunteers. In: Journal of Personality and Social Psychology. 68, 1995, S. 671-686

TAYLOR, T.P. und S.M. PANCER: Community Service Experiences and Commitment to Volunteering. In: Journal of Applied Social Psychology. 37(2), 2007, S. 320-345

WENZEL, D., I. BEERLAGE und S. SPRINGR: Motivation und Haltekraft im Ehrenamt: Die Bedeutung von Organisationsmerkmalen für Engagement, Wohlbefinden und Verbleib in Freiwilliger Feuerwehr und THW. Centaurus, Freiburg 2012

KUHLE, K., 17. Juli 2014 / DIE ZEIT Nr. 30/2014

http://www.ehrenamt-deutschland.org, Abrufdatum: 01.08.2017

 

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