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Vereinsratgeber

Stand golfmanager 6/2020

Gesetzesänderungen im Dezember

Insolvenzantragspflicht wieder zu beachten

Zum Jahresende enden verschiedene Ausnahmen aufgrund der Corona-Pandemie. Wichtig für Unternehmer ist bereits jetzt, dass nach dem 31. Dezember auch bei einer Überschuldung wieder Insolvenzantragspflicht besteht. Die ebenfalls zeitweise seit März ausgesetzte Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist bereits seit Oktober 2020 wieder in Kraft. Die Aussetzung der Antragspflicht ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden und am 01.10.2020 in Kraft getreten. Die Aussetzung gilt nun nur noch für Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie. Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit müssen hingegen seit dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag wieder regulär durch ihre gesetzlichen Vertreter (z.B. die Geschäftsführung) stellen. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen besteht bei überschuldeten Unternehmen die Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

 

E-Fahrzeuge als Dienstwagen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25% des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25% der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1% bzw. 0,5% der entsprechenden Aufwendungen. Der 0,25%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro möglich. Diese wurde nun auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 Euro. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019, die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.

 

Steuerfreiheit für Corona-Bonus

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Im Fokus stehen hier zwar vor allem Beschäftigte, die im Zuge der Corona-Krise zusätzlichen Belastungen ausgesetzt waren oder noch sind, etwa im Gesundheitsbereich oder im Einzelhandel. Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten, egal welcher Branche.

 

Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind. Dazu zählen die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember. Die neue Überbrückungshilfe III wurde bis Juni 2021 verlängert und erweitert.

 

Die von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und sonstige Einrichtungen können finanzielle Hilfe erhalten. Um sie zu unterstützen, spannt der Bund einen Schutzschirm mit außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember. Die bisherige Überbrückungshilfe wird zudem bis Juni 2021 verlängert und um die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige erweitert. Darüber hinaus wird der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht.

 

Wo, wann und wie beantragen?

 

  • Die Anträge können über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
  • Die Antragstellung für die Novemberhilfen ist am 25. November gestartet.
  • Für die Dezemberhilfe wird es ein analoges Verfahren geben.
  • Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
  • Der Antrag muss elektronisch durch sogenannte „prüfende Dritte“ – also einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden.
  • Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige (bspw. Golflehrer): Sie können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten einen Direktantrag stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein Elster-Zertifikat. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum monatlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Für die Dezemberhilfe soll analog verfahren werden.

 

Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe oder Novemberhilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. Das heißt: Für jedes Bundesland sind eine oder mehrere landesspezifische Bewilligungsstellen verantwortlich.

 

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

  • Durch eine pauschalisierte Verlustrechnung im Jahr 2020 kann eine Steuererstattung sowohl für bereits in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen, als auch für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden.
  • Für Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020 gibt es die Möglichkeit der Stundung.
  • Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer können angepasst werden.
  • Der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann ebenfalls angepasst werden.
  • Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

 

Soforthilfe NRW

Die Tausender-Grenze ist deutlich überschritten, der Fördertopf zu weit über zwei Dritteln geleert: Beim Sonderprogramm „Soforthilfe Sport“ für die 18.000 Sportvereine in Nordrhein-Westfalen wurden seit dem Start Mitte April mittlerweile 1.036 eingereichte Anträge von 718 Vereinen bewilligt, somit sind insgesamt rund 7,08 Millionen Euro von der zur Verfügung gestellten Startsumme in Höhe von zehn Millionen Euro verteilt (Quelle: Staatskanzlei NRW).

 

Derzeit läuft noch bis zum 15. März 2021 die vierte Antragswelle für Golfclubs die im Antrag einen durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass nachweisen müssen. Wichtig: Golfvereine, die zuvor bereits eine Soforthilfe erhalten haben, können sich erneut um einen Zuschuss bewerben. Anträge können nur online auf dem Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gestellt werden – schriftliche Anträge sind nicht möglich.

 

Geplante Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 16.09.2020 soll die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von derzeit regelmäßig zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll bis längstens zum 31.12.2021 gelten. Zudem sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit gezahlt werden müssen, bis zum 30.06.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde. Diese hälftige Erstattung kann sogar auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Auch weitere Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen, zum Beispiel der Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden, sollen bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Die Pläne müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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