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Vereinsratgeber

Stand: golfmanager 5/2020

Kann man eine Voranmeldung zur Mitgliederversammlung verlangen?

Wegen der Hygieneauflagen haben viele Clubs ein Platzproblem bei der Mitgliederversammlung. Leider ist eine verpflichtende Anmeldung zur Versammlung problematisch.

 

Viele Vereine stoßen bei der Durchführung ihrer Mitgliederversammlung (MV) aktuell auf ein Problem: Wegen der Abstandsregelungen ist der Platzbedarf in den Versammlungsräumen sehr viel größer. Teils müssen deswegen eigens größere Räume angemietet werden. Für eine verlässliche Planung wäre es dann wünschenswert, vorab zu wissen, wie viele Mitglieder kommen, d.h. die Mitglieder um eine verbindliche Anmeldung zu bitten. Das ist natürlich möglich. Nicht zulässig ist aber, Mitglieder abzuweisen, die sich nicht angemeldet haben. Das wäre eine unangemessene Erschwernis der Teilnahme, die nur die Satzung verordnen kann. Wird also ein erschienenes Mitglied nicht eingelassen, kann es die auf der MV gefassten Beschlüsse anfechten. Nach herrschender Rechtsprechung führt das praktisch immer zum Erfolg, weil es dem Verein kaum möglich ist, nachzuweisen, dass die Beschlussergebnisse bei Teilnahme der entsprechenden Mitglieder gleichgeblieben wären. Auch wenn sich das Abstimmungsergebnis allein durch die fehlenden Stimmen nicht verändert hätte, wird angenommen, dass die nicht anwesenden Mitglieder durch ihre Debattenbeiträge das Beschlussergebnis wesentlich hätten verändern können. Es ist dem Verein also praktisch nicht möglich, das Gegenteil zu beweisen. Will der Verein keine Beschlussanfechtung riskieren, muss er auch nicht anmeldete Mitglieder einlassen. Es bleibt nur, entsprechende Platzreserven vorzuhalten. Eine weitere Möglichkeit ist, eine zusätzliche schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen. Es kann aber kein Mitglied zwingend auf diese Option verwiesen werden. Die Entscheidung zur Teilnahme an der Versammlung steht also auch dann jedem Mitglied frei. Anders wäre es nur, wenn die Abstimmung ausschließlich schriftlich erfolgt. Dazu ist aber nach dem Corona-Gesetz eine Beteiligung von mindestens 50% der Mitglieder erforderlich. (Quelle: vereinsknowhow.de)

 

Sonderumlage wegen der Corona-Krise?

Durch die Absage von Turnieren sowie den Ausfall von Kursen aufgrund der Corona-Krise fehlt vielen Vereinen auf einmal Geld – Geld, das möglicherweise schon bei der Budgetplanung berücksichtigt wurde. Durch dieses plötzliche Minus gerät der Haushalt in eine bedrohliche Lage. Ob die Mitglieder dieses Minus ausgleichen müssen, hängt davon ab, ob in der Satzung die Umlagenerhebung vorgesehen ist. Bei Umlagen, die eine Form des Mitgliedsbeitrags sind, gilt nämlich der Grundsatz: Es muss in der Satzung benannt werden. Fehlt in der Satzung eine Regelung zur Umlage, kann man nach der Rechtsprechung eine Umlage nur erheben, wenn der Fortbestand des Vereins gefährdet ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Das heißt, dem Verein muss die Insolvenz drohen.

 

Keine Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Eine Abschaffung der Umsatzsteuer auf Sachspenden ist nach Angaben der Bundesregierung aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Das Bundesfinanzministerium präzisiert aber derzeit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, um rechtliche Unsicherheiten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu beheben und damit das Spenden für Unternehmen zu erleichtern. Weil Retouren im Versandhandel vielfach entsorgt werden, gibt es die politische Forderung, die Unternehmen durch die Steuerbefreiung statt zur Vernichtung zur Spende der Artikel an gemeinnützige Einrichtungen zu motivieren.

 

Sachspenden aus Betriebsvermögen sind als unentgeltliche Wertabgaben umsatzsteuerpflichtig, also so, als wären die Gegenstände verkauft worden. Das begründet sich daraus, dass bei der Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände ein Vorsteuerabzug möglich ist. Umsatzsteuerfrei sind Sachspenden nur, wenn sie zum Nullwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Das ist beispielsweise bei Lebensmitteln kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei fehletikettierten Waren möglich. Dann kann aber mangels Buchwert keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. (Quelle: Bundestagsdrucksache 19/21641 v. 17.08.2020)

 

Kein Unfallversicherungsschutz bei Pflichtarbeitsstunden

Sieht die Satzung eines Vereins Pflichtarbeitsstunden vor, liegt bei der Ableistung dieser Stunden keine in der Unfallversicherung versicherte „Wie-Beschäftigung“ vor. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen zum Nachteil eines verunfallten Mitglieds entschieden. Im konkreten Fall gab die Vereinssatzung vor, dass jedes Mitglied im Rahmen seiner Beitragspflicht eine Anzahl von „Baustunden“ leisten musste. Ein Mitglied verunglückte beim Fällen eines Baums auf dem Vereinsgelände. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung gehandelt habe. Der Verunglückte vertrat dagegen die Auffassung, dass er als „Wie-Beschäftigter“ versichert sei, da die Arbeiten gefährlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert hätten. Das LSG teilte die Auffassung der BG, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Unfall bei einer Tätigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten nach der Vereinssatzung geschieht. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten ausführen müssen, wozu ausdrücklich auch die Baumfällarbeiten gehörten. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die Arbeiten hinausgingen, die in der Satzung geregelt waren. (Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.08.2019, Az. L 6 U 78/18, Abruf-Nr. 217495)

 

Insolvenzantragspflicht gilt teilweise wieder

Die bis Ende September ausgesetzte Insolvenzantragspflicht endet teilweise. Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe juristischer Personen müssen im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab Oktober wieder unverzüglich Insolvenz beantragen. Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen, das mit seinen liquiden Mitteln seine in den nächsten drei Wochen fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 Prozent begleichen kann. Bei nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag drohen strafrechtliche Folgen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem besteht das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber Gläubigern, Gesellschaft und dem Staat. Betroffene sollten sich deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen.

 

Nur für den Fall einer Überschuldung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende 2020 verlängert. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, die Passiva also die Aktiva in der Bilanz überschreiten. Die Chancen einer Unternehmensfortführung sind dabei höher als bei einer Zahlungsunfähigkeit.

 

Überbrückungshilfe geht in zweite Phase bis Ende 2020

Die zunächst nur bis Ende September 2020 für die Fördermonate Juni bis August 2020 vorgesehene Überbrückungshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen wird ab Mitte Oktober in einer zweiten Phase für die Fördermonate September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe in der ersten Phase wurde nun zudem kurzfristig vom 30. September auf den 9. Oktober verschoben. Die anschließend bald möglichen Anträge auf Überbrückungshilfe in der zweiten Phase sollen dann bis Jahresende möglich sein.

 

In der zweiten Phase ändert sich Folgendes: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisation, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hatten. Alternativ berechtigt zum Antrag auch ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt von April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Überbrückungshilfe übernimmt abhängig vom Umsatzeinbruch einen Teil der betrieblichen Fixkosten.

 

Sonderregelungen im Vereinsrecht im COVID-19-Gesetz sollen bis 31.12.2021 verlängert werden. Am 28. März 2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungseigentumrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 569 ff.). Dieses Gesetz war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet erlassen worden. Mit der vom BMJV vorgelegten Rechtsverordnung (Entwurf) nach § 8 des o.a. Gesetzes soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Diese Regelung kann das BMJV ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Mit der Fortgeltung des Gesetzes im Jahr 2021 soll verhindert werden, dass Vereine, die aufgrund von Schutzmaßnahmen keine Versammlungen, insbesondere mit einer größeren Anzahl von Personen, durchführen können oder wollen, in ihren Entscheidungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden.  

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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