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Vereinsratgeber

Stand golfmanager 2/2021

Virtuelle Mitgliederversammlung kann rechtsverbindlich angeordnet werden

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“, kurz GesRuaCOVBekG, hat der Gesetzgeber im März 2020 die Möglichkeit zur „virtuellen Mitgliederversammlung“ geschaffen. Und zwar auch für Vereine, die keine solche Möglichkeit in ihrer Satzung verankert haben. Das Gesetz war zunächst als „Kann“-Bestimmung ausgelegt. Das führte dazu, dass einige Juristen argumentierten: Wenn einem Mitglied die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung erschwert wird, kann es Beschlüsse anfechten. Wer keine entsprechende Computer- oder Smartphone-/Tablet-Ausstattung hat, kann sich wohl mit Erfolg hierauf beziehen und getroffene Beschlüsse zu Fall bringen. Der Gesetzgeber hat nun §5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG am 18.12.2020 nachgeschärft: Der Vereinsvorstand kann nun die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen. Die Mitglieder können sich nun nicht mehr wehren oder Beschlüsse anfechten. Wenn eine virtuelle Versammlung nicht praktikabel ist, kann die turnusgemäße Mitgliederversammlung nun auch rechtssicher verschoben werden. Die Neuregelung in §5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBek macht es möglich.

 

Homeoffice – gesetzlicher Anspruch oder Möglichkeit?

Homeoffice kann im Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrages oder aber in einem Arbeitsverhältnis stattfinden. Seit dem 27.01.2021 gilt eine Spezial-regelung in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, nach der der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dafür ist u.a. auch Homeoffice vorgesehen. In §2 Abs. 4 heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Das bedeutet allerdings keinen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice.

 

Diese Erleichterungsregelungen für den Verein gelten jetzt bis 31.12.2021

Auch wenn Ehrenamtliche oder Übungsleiter aufgrund der Einschränkungen nicht gewohnt aktiv sein können, darf der Verein die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gewähren. Wenn sich Vereinsmitarbeiter*innen in Kurzarbeit befinden und Kurzarbeitergeld beziehen, kann dieses bis auf 80% des bisherigen Entgelts aufgestockt werden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.

 

Corona-Test- und Quarantäne-VO 

Betriebe und auch Vereine sind ab sofort verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich von zu Hause ausarbeiten, Corona-Schnell- oder -Selbsttests einmal pro Woche anzubieten. Das ist in der jetzt geänderten Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung so festgelegt. Die Tests sind für die Mitarbeiter*innen jedoch freiwillig. Corona-Selbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. Für die Beschaffung ist der Verein als Arbeitgeber zuständig. Die Kosten bekommt der Verein nicht erstattet. Ausnahme: Der Verein betreibt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In diesem Fall kann man die Ausgaben für die Tests als Kosten bei der Überbrückungshilfe anrechnen lassen. Diese wird dann entsprechend (anteilig) erhöht.

 

Besteht im Arbeitsverhältnis eine Impfpflicht?

Weder besteht zum jetzigen Zeitpunkt eine gesetzliche Impfpflicht in Bezug auf Covid-19, noch können Arbeitgeber*innen eine Impfung kraft ihres Direktionsrechtes anordnen. Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Dies ist insbesondere Ausdruck des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit, in welches der Arbeitgeber nicht einseitig eingreifen kann.

 

Insolvenzgefahr bei Vereinen bewerten

Auch Vereine geraten wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflagen. Vorstände müssen dann klären, ob sie eventuell Insolvenz anmelden müssen. Weil der Vorstand hier persönlich haften kann, darf die Klärung dieser Frage nicht beiseitegestellt werden.

 

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Das BGB sieht in §42 vor, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen.

 

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Verein nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eine geordnete Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel erfolgen (Liquiditätsbilanz). Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr beträgt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein diese Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig oder fast vollständig schließen kann und dies den Gläubigern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Vereins ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Um das zu klären, muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden. Dazu werden alle Vermögenswerte des Vereins aufgelistet und den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Wird eine rechnerische Überschuldung festgestellt, ist der Verein nicht zwingend insolvenzreif. Es muss zusätzlich die Fortführungsprognose geprüft werden. Dazu muss der Verein nachweisen, dass er die finanzielle Schieflage überwinden kann, und künftig in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wurde die Antragspflicht auch für Vereine ausgesetzt. Das gilt nur, wenn die Insolvenzlage durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Diese gesetzliche Übergangsregelung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Das gilt für Schuldner, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gestellt haben und diese Hilfe noch nicht ausgezahlt bekamen. (Quelle: www.vereinsknowhow.de)

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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