Überbrückungshilfe III für Golfanlagen & Co.
Staatliche Corona-Zuschüsse – auch für Golfturniere
Anfang April 2021 veröffentlichte der Deutsche Golf Verband (DGV) sein immerhin bereits dreißigstes Bulletin zur Corona-Krise – ein deutliches Indiz, dass die Pandemie auch den Golfsport deutlich länger beschäftigt, als es viele Menschen noch vor einem Jahr erwartet oder zumindest gehofft haben. Lockdown-Regelungen und besondere Gesundheits- und Hygienevorschriften haben die Golfanlagen seit März 2020 vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. Dennoch: Insgesamt ist Golf bisher, vor allem im Vergleich zu anderen Sportarten und Branchen, vergleichsweise gut durch die Corona-Krise gekommen. Die erste virtuelle Pressekonferenz des DGV Anfang Februar dieses Jahres zeigte, dass die Mitgliederzahlen sich bei den deutschen Golfanlagen 2020 sehr positiv entwickelt haben, auch für 2021 scheint dieser Trend anzuhalten. Das ebenfalls vom DGV publizierte Golfbarometer Spezial zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf Golfanlagen aus dem Oktober 2020 machte jedoch deutlich, dass es bei Einzelbetrachtung je Golf-anlage durchaus unterschiedliche Entwicklungen gab. Wie stark sich die weiterhin bestehenden Restriktionen durch Corona auswirken, hängt nicht zuletzt vom Geschäftsmodell einer Golfanlage ab. Traditionell auf Mitglieder ausgerichtete Anlagen konnten in dieser schwierigen Zeit oft sogar bei den Einnahmen zulegen, während vor allem stark auf Gastspieler ausgerichtete Plätze oft dramatische Einbrüche durch Reiserestriktionen oder die generelle Untersagung des Sportbetriebs hinnehmen mussten. Unabhängig von der Zielgruppe zeigte das oben genannte Golfbarometer Spezial übergreifend, dass der Turniersport besonders stark betroffen ist. Im Rahmen der Umfrage gaben rund 80% der Anlagen an, dass die Anzahl der Turnierrunden teils deutlich gesunken sei. Noch deutlicher die Entwicklung bei den Einnahmen: Fast 90 Prozent der befragten Golfanlagen berichteten über reduzierte Sponsoring-Erlöse aus Turnieren, bei über 80 Prozent der Clubs sanken auch die Turnier-Einnahmen. Zumindest für das erste Halbjahr 2021 ist hier kaum Besserung in Sicht. Auch wenn damit der Golfsport insgesamt eher zu den Segmenten gehört, die teils sogar von der aktuellen Entwicklung profitieren konnten, haben einzelne Anlagen erheblich unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu leiden.
Überbrückungshilfe III als staatlicher Zuschuss
Die Bundesregierung hat daher bereits im vergangenen Jahr staatliche Zuschussprogramme auf den Weg gebracht, um die Folgen der Corona-Krise bei Unternehmen abzumildern. Angefangen bei den Soforthilfen über die Überbrückungshilfen I und II, bis hin zu den November- und Dezemberhilfen, ist man inzwischen bei der Überbrückungshilfe III angekommen. Diese gilt nicht nur für Wirtschaftsunternehmen im engeren Sinne, also beispielsweise Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, sondern auch für gemeinnützige Organisationen. Damit kommt es für Golfanlagen nicht darauf an, in welcher Rechtsform diese betrieben werden – und natürlich gelten die Überbrückungshilfen auch für Dienstleister der Golfbranche, beispielsweise Turnierveranstalter. Besonders erfreulich: Für die besonders stark betroffenen Branchen Touristik und Veranstaltungen beinhaltet die aktuelle Förderung zahlreiche Sondermaßnahmen, die eine zusätzliche finanzielle Fördermöglichkeit bieten. Der durch die Überbrückungshilfe III abgedeckte Zeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die genauen Vorgaben zur Anwendung der Überbrückungshilfen können online auf einer dafür eigens eingerichteten Webseite (siehe separater Kasten) eingesehen werden. Besonders hilfreich ist hier der Bereich der FAQ (Frequently Asked Questions = häufig gestellte Fragen). Zum Redaktionsschluss lagen diese frisch aktualisiert in der Fassung vom 13. April 2021 vor. Grundsätzlich gelten die darin genannten Unterstützungen branchen-unabhängig, sieht man einmal von den Sonder-Förderungen für bestimmte Wirtschaftszweige ab. Ob eine Golfanlage, ein Pro-Shop, die Gastronomie, ein Golf-Reiseveranstalter oder ein Turnier-Organisator überhaupt anspruchsberechtigt ist, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Diese werden nachfolgend betrachtet, wobei aufgrund des Umfangs auf die Betrachtung sogenannter Solo-Selbständiger (worunter auch Golflehrer fallen können) verzichtet wird. Die für sie geltenden, teils abweichenden Regelungen und die Sonderförderung der sogenannten Neustarthilfe werden auf der vorab genannten Webseite des Bundes umfassend erläutert.
Umsatzrückgang als Voraussetzung
Damit ein Unternehmen – und somit auch eine Golfanlage – überhaupt anspruchsberechtigt im Sinne der Überbrückungshilfe III ist, ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Referenzzeitraum nachzuweisen. Die Betrachtung erfolgt pro Monat, also jeweils von November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die in mindestens einem dieser Monate einen Umsatzrückgang gegenüber dem entsprechenden Vergleichsmonat aus 2019 von mindestens 30 Prozent aufweisen. Es werden also beispielsweise die Umsätze aus November 2020 mit November 2019 oder März 2021 mit März 2019 verglichen. Wichtig ist, dass auch für 2021 der Vergleichsmonat aus 2019 herangezogen wird, denn ab 2020 waren bereits die Auswirkungen von Corona als Sondereinfluss zu spüren. Die Überbrückungshilfe III kann für alle Monate aus November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden, in denen der mindestens 30-prozentige Umsatzrückgang eingetreten ist – im Zweifelsfall also nicht für den gesamten Zeitraum, sondern nur für einzelne Monate. Mitgliedsbeiträge sind dabei einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen, denn hier liegen in der Regel sogenannte Dauerleistungen vor, die dann – auch bei nicht-monatlicher Zahlung – den einzelnen Mitgliedsmonaten zuzurechnen sind. Wurden Mitgliedsbeiträge, beispielsweise aufgrund einer Schließungsanordnung, auf einen späteren Zeitpunkt übertragen, zählen sie nicht zum Umsatz des von der Schließung betroffenen Monats. Für alle Umsätze gilt: Sie sind für die Überbrückungshilfe stets dem Monat zuzuordnen, dem sie auch steuerlich zugeordnet werden – üblicherweise somit dem Monat der Leistungserbringung. Das kann konkret bedeuten, dass Golfanlagen in den üblicherweise besonders stark durch Turniere begleiteten Frühjahrsmonaten der erforderliche Umsatzrückgang entsteht, während in den Wintermonaten aufgrund des Mitgliederzuwachses sogar ein Umsatzzuwachs erzielt wurde. Dieser Zuwachs ist übrigens nicht mit anderem Umsatzrückgang in anderen Monaten zu verrechnen, sondern führt lediglich dazu, dass für diese Monate kein Förderanspruch besteht. Wer keine monatlichen Auswertungen erstellt, kann gemäß FAQs hilfsweise pro Monat auf ein Zwölftel des Jahresumsatzes als Referenzwert zurückgreifen. Natürlich liegen derzeit noch keine Ist-Daten für die Monate April bis Juni vor – daher sieht der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Schätzung vor, sowohl für die Umsätze, als auch bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten.
Förderhöhe und Antragstellung
Die Höhe der Förderung wird durch zwei Komponenten bestimmt: Den Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 und die förderfähigen Kosten. Letztgenannte Kosten werden im nächsten Abschnitt näher beleuchtet. Für die Höhe der Förderung gilt: Je höher der Umsatzrückgang, desto höher die Förderung. Für besonders von Umsatzrückgängen betroffene Unternehmen wurde die Förderung Anfang April nochmals erhöht. Die genauen Förderhöhen zeigt Tabelle 1.
Die maximale monatliche Förderung pro Unternehmen liegt bei 1,5 Mio. Euro – handelt es sich um ein sogenanntes verbundenes Unternehmen, kann der gesamte Verbund maximal 3 Mio. Euro pro Monat erhalten. Zudem sind die Vorgaben des Beihilferechts zu beachten (siehe weiter unten in diesem Beitrag), welche die Höchstförderung für Einzel- und Verbundunternehmen derzeit auf maximal 12 Mio. Euro begrenzt. Mit Ausnahme der Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige und Gesellschafter einer Personengesellschaft muss die Beantragung zwingend über einen sogenannten prüfenden Dritten erfolgen. Dies sind Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Eine direkte Antragstellung durch einen Golfclub, gleich ob Haupt- oder Ehrenamt, ist damit nicht möglich. Der Antrag ist bis spätestens 31. August 2021 zu stellen – maßgeblich ist hier die Einreichung durch den prüfenden Dritten, nicht dessen Beauftragung oder die Übermittlung der für den Antrag benötigten Daten an prüfende Dritte. Neu wurde mit der Überbrückungshilfe III auch eine Abschlagzahlung eingeführt. Diese soll zeitnah zur Einreichung eines Antrags ausgezahlt werden und liegt bei 50 Prozent der beantragten Fördersumme, maximal 100.000 Euro pro Monat. Diese Abschlagzahlung wird nicht pro Monat ausgezahlt, sondern für den gesamten, durch den Antrag abgedeckten Zeitraum.
Förderfähige Kosten
Die Förderung nach der Überbrückungshilfe orientiert sich grundsätzlich am Kostenersatz, nicht am Ersatz entgangener Umsätze. Es sind jedoch nicht alle betrieblichen Aufwendungen förderfähig. Der Gesetzgeber hat dazu verschiedene Kostenkategorien gebildet, um anerkennungsfähige Kosten zu beschreiben. Diese finden sich in den FAQ unter Textziffer 2.4 und gelten branchenunabhängig. Die wichtigsten Positionen sind:
1. Mieten und Pachten
2. Weitere Mietkosten
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der -Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen.
Für diese Kosten gilt: Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 01.01.2021 begründet wurden oder zur Aufrechtserhaltung des Betriebs erforderlich sind. Darüber hinaus sind folgende Kosten förderfähig:
12. Personalaufwendungen
13. Kosten für Auszubildende
14. Bauliche Modernisierungs-, -Renovierungs- oder Umbau-maßnahmen
15. Marketing- und Werbekosten
16. Hygienemaßnahmen
Marketing- und Werbekosten sind auch förderfähig, wenn sie nach dem 01.01.2021 begründet wurden. Zudem schließt Position 14 eine Sonderförderung zur Umsetzung baulicher Hygie-nemaßnahmen (beispielsweise die Errichtung von Plexiglas-Abtrennungen in den Club-Sekretariaten) von bis zu 20.000 Euro pro Monat ein, Investitionen in die Digitalisierung – beispielsweise eine neue Website, die Einrichtung eines Online-Shops oder Neuinvestitionen in soziale Medien – werden mit insgesamt bis zu 20.000 Euro gefördert. Die Hygienemaßnahmen gemäß Ziffer 16 beinhalten auch die Anschaffung mobiler Luftreiniger, die Nachrüstung stationärer Luftreiniger sowie Kosten für Schnelltests (für Mitarbeiter und Kunden) plus Schutzmasken im Rahmen der AHA-Regeln.
Neu: Anschubhilfe
Der DGV konnte in Gesprächen mit den zuständigen Ministerien klären, dass auch Golfturniere – sowohl für Mitglieder, als auch für Gäste – zur Veranstaltungsbranche zählen. Daher können Golfanlagen auch von der im Rahmen der Überbrückungshilfe III im April neu eingeführten Anschubhilfe profitieren, die ausschließlich Unternehmen der Reise- und Veranstaltungswirtschaft zugänglich ist. Die Anschubhilfe ist eine zusätzliche Förderung im Bereich der Personalkosten. Sie gilt für jeden Monat, in dem ein Unternehmen Anspruch auf Förderung nach den Vorgaben der Überbrückungshilfe III hat. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich im entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019 entstandenen Lohnsumme. Auf diese werden pauschal 20%, maximal jedoch für alle Fördermonate 2 Mio. Euro, zusätzlich gewährt. Ist eine Golfanlage beispielsweise in den Monaten März bis Juni 2021 förderberechtigt und betrug die Lohnsumme in gleichen Monaten des Jahres 2019 jeweils 20.000 Euro, erhält das Unternehmen für jeden der vier Monate eine zusätzliche Anschubhilfe von 4.000 Euro.
Neu: Eigenkapitalzuschuss
Ebenfalls neu hinzugekommen mit der Erweiterung der Überbrückungshilfe III Anfang April dieses Jahres ist der Eigenkapitalzuschuss. Dieser gilt branchenübergreifend, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten (müssen nicht aufeinanderfolgend sein) im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 nachgewiesen wird. Die Förderung bezieht sich stets auf die im betroffenen Monat nachgewiesenen förderfähigen Kosten der Positionen 1 bis 11 (siehe weiter oben im Beitrag), die unter den Positionen 12 bis 16 gelisteten Kosten werden nicht berücksichtigt. Die beiden ersten Monate mit einem Umsatzrückgang von über 50 Prozent gegenüber 2019 erhalten keine Zusatzförderung. Im dritten Monat setzt der Eigenkapitalzuschuss mit 25% auf die Kosten der Positionen 1 bis 11 ein, im vierten Monat steigt die Förderung auf 35% und ab dem vierten Monat werden 40% zusätzliche Förderung gewährt – stets unter Beachtung der weiterhin geltenden Höchstförderung von 1,5 Mio. Euro pro Monat. Ein Beispiel für den Eigenkapitalzuschuss zeigt Tabelle 2.
Sonderförderungen für die Veranstaltungswirtschaft
Auf vielen Golfanlagen hat insbesondere das Turniersegment seit Anfang 2020 stark gelitten. Der DGV konnte mit den zuständigen Behörden erfolgreich klären, dass Turniere ebenfalls unter die Sonderregelungen für die Veranstaltungswirtschaft fallen. Neben der bereits beschriebenen Anschubhilfe für die Veranstaltungs- und Kulturbranche, kann die Branche auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 geltend machen. Auch andere Events, beispielsweise Hochzeiten, Lesungen oder Weinproben können die Voraussetzungen für diese Sonderförderung erfüllen. Die Sonderförderung umfasst interne, projektbezogene Aufwendungen, beispielsweise Personal, aber auch externe Kosten für Dritte wie beispielsweise Grafiker oder Catering-Dienstleister. Es spielt übrigens keine Rolle, ob ein Turnier von der Golfanlage selbst oder durch einen externen Dritten ausgetragen werden sollte. Entscheidend sind, dass das Event coronabedingt abgesagt wurde und dass die nun geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind (auch anteilig). Die Zuordnung der Golfanlagen zur Veranstaltungswirtschaft erfolgt über die WZ-Codes 93.11.0 (Durchführung von Sportveranstaltungen im Freien oder in der Halle im Rahmen des Profi- oder Amateursports) beziehungsweise 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind). Die Förderung deckt nach Informationen der zuständigen Behörden sowohl Veranstaltungen für eigene Mitglieder, als auch für Gastspieler ab, die Meldegelder sind dabei Eintrittsgeldern gleichgestellt. Welche Kosten im Einzelnen geltend gemacht werden können, führen die FAQs unter Textziffer A 1.5 detailliert aus. Eingeschlossen sind auch Miet- und Pachtkosten für die Anmietung von Golfspielen zur Austragung von Wettspielen (beispielsweise durch externe Turnierveranstalter), Stände von Sponsoren und Ausstellern bei Events zählen zur Ausrüstung. Neu hinzugekommen ist nun, dass Ausfall- und Vorbereitungskosten für corona-bedingt abgesagte Veranstaltungen für bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist dabei das geplante Durchführungsdatum der Veranstaltung, nicht das Datum der Absage.
Auswirkungen des Beihilferecht
Bereits seit der ersten Förderung durch die Soforthilfe sind mögliche beihilferechtliche Betrachtungen erforderlich. Für die Überbrückungshilfen kommen die De-Minimis-Regelung (bis zu maximal 200.000 Euro), die Kleinbeihilfen-Regelung 2020 (bis zu 1,8 Mio. Euro) und die Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 10 Mio. Euro) zur Anwendung. Sofern eine Golfanlage oder ein Unternehmen bereits Förderungen nach Soforthilfe, Überbrückungshilfe I oder II oder November- oder Dezemberhilfe erhalten hat, können somit auch schon Teile der möglichen maximalen Förderung aufgebraucht sein. Bei Anwendung von De-Minimis und Kleinbeihilfen-Regelung ist kein Verlustnachweis erforderlich, bei Anwendung der Fixkostenhilfe ist die Förderung nicht nur auf maximal 10 Mio. Euro begrenzt, sondern zusätzlich auf 90% der nicht gedeckten Fixkosten (also des tatsächlich entstandenen Verlustes) im Beihilfezeitraum März 2020 bis Juni 2021 begrenzt – bei größeren Betrieben liegt die Höchstgrenze der Förderung sogar nur bei 70%. Unternehmen und Golf-anlagen sind daher verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung zu prüfen, ob durch das Beihilferecht die mögliche Förderung nach unten zu korrigieren ist – am besten führt man dies mit dem beauftragten prüfenden Dritten durch, da das Beihilferecht sehr komplex ist.
Schlussabrechnung
Jedes Unternehmen, dass eine Förderung nach der Überbrückungshilfe III erhält, muss bis spätestens 30. Juni 2022 eine Schlussabrechnung auf Basis der tatsächlichen Werte zu Umsatz und Kosten durchführen. Erfolgt dies nicht, fordert der Bund die gesamte gewährte Überbrückungshilfe wieder zurück. Auch die Schlussabrechnung ist über den beauftragten prüfenden Dritten durchzuführen. Im Rahmen der Schlussabrechnung sind dann auch die bei Antragstellung noch geschätzten Werte durch die tatsächlich erzielten Ist-Werte für Umsätze und förderfähige Kosten zu ersetzen.
Der Weg zur Förderung
Die Regelungen zur Überbrückungshilfe III sind vielschichtig und komplex – und nicht alle Golfanlagen werden die Voraussetzungen für diese Förderung erfüllen. Andererseits handelt es sich hier um Zuschüsse, so dass – anders als bei Krediten – keine spätere Tilgung erforderlich ist. Golfanlagen und Dienstleister der Golfbranche sollten daher zunächst prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe III erfüllen. Maßgeblich ist hier der Umsatzrückgang pro Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Ist die Voraussetzung von mindestens 30 Prozent Rückgang in mindestens einem Monat erfüllt, sollten alle weiteren Schritte mit einem dann auszuwählenden prüfenden Dritten (idealerweise der Steuerberater, mit dem das Unternehmen beziehungsweise die Anlage im Tagesgeschäft zusammenarbeitet) abgestimmt werden. Die Ermittlung der generellen Kosten pro Fördermonat kann meist der Steuerberater übernehmen, die Datev als Dienstleister der Steuerberater bietet dazu entsprechende Softwarelösungen an. Bei der Ermittlung der zusätzlich förderfähigen Kosten für die Veranstaltungsbranche ist hingegen die aktive Mitarbeit durch den Antragsteller erforderlich, denn hier ist letztlich eine projektbezogene Betrachtung notwendig, keine reine Zeitraumbetrachtung. Dennoch: Gerade Anlagen und Unternehmen, die deutliche Ertragseinbußen durch Corona und die Absage von Events erlitten haben, sollten die Fördermöglichkeiten intensiv prüfen und – sofern die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt sind – die notwendigen nächsten Schritte zeitnah einleiten und so einen wichtigen Beitrag zur weiteren Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in diesen herausfordernden Zeiten sichern.
Autor: Michael Althoff | golfmanager 2/2021
Weiterführende Informationen
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die Überbrückungshilfen, aber auch das zugehörige Beihilferecht stetig weiterentwickelt und angepasst werden. Die im Artikel genannten Informationen basieren auf dem Stand bei Redaktionsschluss (16.04.2021). Nachfolgend daher einige wichtige Links, über die sich Golfanlagen und andere Unternehmen der Golfbranche weiter informieren können.
DGV-Bulletin Nr. 30 vom 08.04.2021: https://bit.ly/3mRSHdO
DGV „Anwendungshinweise zur „Überbrückungshilfe III“: https://bit.ly/3mTQfDq
Allgemeine Informationen der Bundesregierung zur Überbrückungshilfe III: https://bit.ly/3mT25hf
FAQs zur Überbrückungshilfe III: https://bit.ly/3e4Y717
FAQs zur Neustarthilfe (z.B. für Solo-Selbständige): https://bit.ly/3dkWq0q
FAQs zu den Beihilfe-Regelungen: bit.ly/2OTUOkJ