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Einheitlich, klar, transparent? Fehlanzeige!

Kommentar zum (Golf-)Lockdown 11/20

 

 

Seit Montag, 02. November 2020, gelten in Deutschland wegen der Corona-Pandemie massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens – zum zweiten Mal bereits in diesem Jahr. Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie die Ministerpräsidenten der Länder wollen so die immer weiter steigenden Neuinfektionsraten, steigende Inzidenzwerte und nicht zuletzt stärker ausgelastete Intensivstationen in den Griff bekommen. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf den Golfsport.

 

Bekannt gegeben wurde der Beschluss in der Videokonferenz am 28.10.2020, und es begann die Zeit der Spekulationen: Was ist denn nun eine Individualsportart?

 

Über sechs Monate ist es her, dass die Golf-Fachverbände sowie die Golfclubs bei den Bundes- und Landes-Regierungen gemeinsam erstellte Abstands- und Hygienekonzepte einreichten. Für praktikabel befunden, fanden sie seitdem Anwendung. Trotzdem gab es jetzt vage Formulierungen in den Landesverordnungen. So heißt es beispielsweise in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des NRW-Ministeriums vom 30.10.2020, entsprechend dem Bundesbeschluss:

 

§9 Sport:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.

 

Ist Golf hier zweifelsfrei includiert? Ein konkretes und bestätigtes „Ja“ gab es im Facebook-Video von Andrea Milz, NRW-Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, die Golf unter den angegebenen Bedingungen explizit als erlaubt sieht. Aber, trotzdem auch ein klares „Nein“ von der zuständigen Behörde für eine Golfanlage (Stand Drucklegung: 31.10.2020) ist der Redaktion bekannt.

 

Es ist wenig nachvollziehbar, dass von den entsprechenden Stellen die Ränge 1-20 der Olympischen Spitzenverbände im DOSB, also die mit über 100.000 Mitgliedern, nicht für klare Planspiele herangezogen wurden, um im Bedarfsfalls wie im November 2020 für Transparenz und Klarheit zu sorgen.

 

Es bleibt die Erkenntnis, dass im deutschen, föderalistischen System der Bund Beschlüsse herausgibt, die letztlich wenig bindende Wirkung haben, sondern erst durch die Landesregierungen in Verordnungen gefasst werden müssen. Und dann kann es sein, dass Gesundheitsämter oder andere zuständige Behörden, kreis- oder gar städtische Sonder-Regelungen treffen können. Ein Wirrwarr, der letztlich dazu führt, dass man entweder „davon ausgeht“, dass die übergeordneten Regelungen auf die eigene Golfanlage zutreffen, oder man sich intensiv um eine rechtsverbindliche Aussage kümmert – mit dem Risiko, einen negativen Bescheid zu erhalten.

 

Ohne diesen neuerlichen Lockdown konnte man davon ausgehen, dass der Spielbetrieb auch über die kommenden Monate, trotz eher widriger Witterungsverhältnisse ungewöhnlich stark sein würde. Einfach auch aus Freude an der Bewegung in der freien Natur. Bereits erstellte Konzepte für einen nachhaltigen Winterspielbetrieb sollten die Anlagen ohne größeren Schaden durch die nasse Jahreszeit bringen. Nun gilt es, sich wieder auf neue Herausforderungen einzustellen.

 

Autor: Stefan Vogel | golfmanager 5/2020

 

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