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Corona-Überbrückungshilfe auch für gemeinnützige ­Einrichtungen

Vereinsratgeber

Als weiteren Bestandteil des Konjunkturpakets zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe auf den Weg gebracht. Auch gemeinnützige Golfclubs sind förderfähig.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, die keinen Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben und deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

 

Förderfähig sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d.h. dauerhaft am Markt auftreten.

 

Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich schon vor dem Jahr 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden oder erst 2020 gegründet wurden.

 

Art und Höhe der Förderung

Die Überbrückungshilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020.

 

Der Zuschuss beträgt:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent

 

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen gelten statt des Umsatzes die Einnahmen als Bezugsgrenze. Dazu gehören auch Spenden und Mitgliedsbeiträge.

 

Die Überbrückungshilfe kann auch für einzelne Monate beantragt werden, wenn die Voraussetzungen (Umsatzrückgang) nicht für alle drei Monate vorliegen. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

 

Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind insbesondere folgende Fixkosten:

  • Mieten und Pachten für Immobilien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen.
  • Mietkosten für Anlagen, Geräte usw., insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteile von Leasing-Raten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Grundsteuern
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind.
  • Kosten für Auszubildende (Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge sowie unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z.B. Berufsschulkosten)

 

Die Fixkosten müssen (mit Ausnahme der letzten drei genannten Posten) bereits seit dem 1. März bestanden haben. Finanzielle Verpflichtungen aus später geschlossenen Verträgen sind nicht zuschussfähig.

 

Förderfähig sind diese Kosten nur soweit, wie sie steuerlich als Betriebs­ausgaben anerkannt werden. Bei gemeinnützigen Einrichtungen müssen sie also eventuell um den Anteil gekürzt werden, der in den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich fällt.

 

Antragsverfahren und Unterlagen

Alle Anträge müssen bis spätestens 31. August 2020 über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Das Antragsverfahren verläuft zweistufig. Bei der Beantragung werden Umsatzeinbrüche und Fixkosten schätzungsweise angegeben. Später muss der Antragsteller die endgültigen Umsatzzahlen nachweisen. War der Umsatzeinbruch nicht entsprechend hoch, muss er die Zuschüsse zurückzahlen. Waren die Einbrüche höher als zunächst angegeben, kann der Zuschuss aber auch aufgestockt werden. (Quelle:vereinsknowhow.de)

 

Sind Corona bedingte Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Landes rechtmäßig?

 

Die nachfolgende Entscheidung betrifft Nordrhein-Westfalen und die damals wirksame Corona-Schutzverordnung der Landesregierung. Die Grundsätze der Entscheidung sind jedoch auf alle anderen Bundesländer übertragbar, da alle Länder in ihren jeweiligen Verordnungen vergleichbare Regelungen getroffen haben, wenn auch mit großen Unterschieden.

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit dem Eilverfahren – vorläufig – entschieden, dass die in der Corona-Schutzverordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampfbetriebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonderregelungen gebe.

 

Die endgültige Entscheidung wird das OVG erst im folgenden Hauptsacheverfahren treffen. Der Antragsteller des Verfahrens hatte geltend gemacht, dass die geltenden Beschränkungen des Landes NRW in der Rechtsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zurzeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeit­sportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Das OVG sah dies allerdings anders und hielt die einschlägigen Regelungen des Landes – vorläufig – für verhältnismäßig.

 

a) Trainingsbetrieb

Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs sei es, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nichtkontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei.

 

b) Wettkampfbetrieb

Ähnlich sah es das Gericht auch beim Wettkampfbetrieb, der – auch bei kontaktfreien Sportarten – nach näherer Maßgabe der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ausschließlich im Freien erlaubt sei.

Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substanziellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.

 

c) Ungleichbehandlung zwischen Breitensport und Profisport?

Das OVG kam auch zu dem Ergebnis, dass es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, wenn das Land NRW als Verordnungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonderregelungen geschaffen hat, die einen weitgehend uneingeschränkten Trainingsbetrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport erlauben. Wesentliches Argument war dabei auch der Aspekt, dass sich dieser Personenkreis auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen kann, sodass hier keine Vergleichbarkeit mit Breitensportlern bestehe.

(Fundstelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.06.2020, Az.: 13 B 617/20.NE) 

 

Autor: Peter Rücker | golfmanager 3+4/2020

 

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