Login

Neues Insolvenzrecht für Pauschalreisen

Änderung im Bereich Kundengeldabsicherung

Der Tourismus erholt sich  weiterhin nur sehr langsam von den Folgen der Pandemie. Denoch, neue rechtliche Rahmenbedingungen haben teils erhebliche Auswirkungen, insbesondere im Bereich Pauschalreisen. Der Anlass der nun seit 01. November 2021 geltenden, jüngsten Änderung im Bereich Kundengeldabsicherung trat bereits 2019 ein: Die Pleite des Thomas Cook-Konzerns machte deutlich, dass die – innerhalb der EU übrigens nur in Deutschland geltende – Begrenzung der Haftung bei der Reisepreis-Absicherung auf 110 Millionen Euro zwar in der Vergangenheit stets ausreichte, um alle Insolvenzen eines Jahres abzufedern. Mit der Thomas Cook-Pleite hingegen war das bisherige System schlicht überfordert, die Absicherungen durch die entsprechenden Sicherungsgeber reichten bei weitem nicht aus, den entstandenen Schaden zu decken. Die Folge: Da es sich um eine nationale Regelung handelte (das europäische Pauschalreiserecht sieht keine Begrenzung der Haftung pro Jahr vor), musste letztlich die sogenannte Staatshaftung greifen. Bedeutet, nachdem die über die Versicherung gedeckten Summen ausgeschöpft waren, konnten geschädigte Kunden ihre bereits geleisteten Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland zurückfordern. Manche Leser werden sich erinnern: Bereits 1993 musste die Bundesrepublik Deutschland für geleistete Kundenzahlungen auf Pauschalreisen einstehen, seinerzeit in Folge der Pleite des Low-Budget-Reiseanbieters MP-Travel-Line – der vor allem mit Reisen nach Portugal reüssierte, so dass damals auch viele Golfer zu den Geschädigten zählten.

 

Damit eine solche Staatshaftung nicht nochmals zum Tragen kommen kann, wurde noch im alten Bundestag eine Novellierung der Kundengeldabsicherung auf den Weg gebracht. Im Vorfeld wurden verschiedene Konzepte diskutiert, letztlich entschied sich die damalige Bundesregierung für eine Fondslösung. Am 01. Juli dieses Jahres trat dann das „Gesetz über die Insolvenzabsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, in Kraft. Dort wurde festgelegt, dass künftig Kundengelder für Pauschalreisen durch einen Fonds abzusichern seien. Bis Ende Oktober 2027 ist von den Veranstaltern ein Fondskapital von 750 Mio. Euro anzusparen – und bis zum Erreichen dieses Betrags wird die Lücke durch eine kostenpflichtige Staatsbürgschaft der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.  Ende August hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) entschieden, dass ein Konsortium um den Deutschen Reiseverband (DRV) mit der Allianz selbständiger Reiseunternehmen (asr), dem forum anders reisen – Verband für nachhaltigen Tourismus (FAR), dem internationalen Bustouristik Verband (RDA) und dem Verband Internet Reisevertrieb (VIR) den Fondsbetrieb übernehmen soll. Dazu hatten die Verbände bereits im Mai den Deutschen Reise Sicherungsfonds (DRSF) gegründet. Damit blieben dem neuen Reisesicherungsfonds gerade einmal drei Monate, um die neue Absicherung operativ umzusetzen, denn die neue Kundengeldabsicherung griff bereits zum 01. November dieses Jahres.

 

Unverändert zielt die Kundengeldabsicherung auf Pauschalreisen ab – und damit auch auf die allseits beliebten Golfreisen, die beispielsweise Flug und Unterkunft in einer Golf-Destination kombinieren, aber auch eine Pauschale aus Hotel und Golfkurs fällt üblicherweise unter das Pauschalreiserecht. Für diese Pauschalen greift nun seit 01. November eine neue Absicherung – und die Touristikbranche stand vor einem wahren Kraftakt bei der Umsetzung. In der neuen Rechtsgrundlage hat der Gesetzgeber zunächst definiert, welche Reisen unter die neue Kundengeldabsicherung fallen. Dies sind alle Pauschalen gemäß § 651a ff BGB, bei denen der Reiseanbieter (Veranstalter) entweder Vorkasse für künftig zu erbringende Leistungen erhebt (also beispielsweise eine Anzahlung nach Buchung oder eine Restzahlung vor Reiseantritt) oder im Rahmen der Pauschale für die Rückreise des Kunden verantwortlich ist. Nur wenn beide Punkte nicht zutreffen, entfällt die Pflicht zur Absicherung. Das bedeutet: Enthält eine Pauschale keine Beförderungsleistungen (weil der Kunde beispielsweise mit dem eigenen PKW an- und abreist) und zahlt der Kunde den vereinbarten Reisepreis erst nach Reiseende (beispielsweise beim Check-out im Hotel), fällt die Pauschale nicht unter die neue Absicherungspflicht. Das dürfte jedoch bei Golfreisen – gleich, ob es sich um Individualreisen oder um Pro-Reisen, Mannschafts- oder Teamreisen handelt – eher selten der Fall sein.

 

Die Absicherungspflicht liegt stets beim Reiseveranstalter. Bedeutet insbesondere für Golf-Pros und Golfclubs: Organisieren sie die Reise selbst, treten also als Veranstalter auf, sind sie auch für die Kundengeldabsicherung verantwortlich und benötigen einen Insolvenzabsicherer nach neuem Recht. Nutzen sie hingegen für die Reiseorganisationen einen Reiseveranstalter, obliegt diesem die Absicherung. Dass ein Reiseveranstalter die notwendige Kundengeldabsicherung auch tatsächlich bietet, erkennen Reisende und Gruppen-Organisatoren weiterhin am Reisepreis-Sicherungsschein, der – auch hier hat sich nichts geändert – zwingend vor Entgegennahme einer Zahlung auszuhändigen ist. Will nun ein Reisender oder Organisator prüfen, ob ein gültiger Sicherungsschein vorliegt, sind jedoch ein paar zusätzliche Punkte zu beachten. Denn auch wenn seit 01. November grundsätzlich eine Absicherung über den neuen Fonds gelten soll: Der Gesetzgeber hat Ausnahmen zugelassen. Denn lediglich Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro müssen sich in jedem Fall über den neuen Fonds absichern. Liegt der Jahresumsatz eines Veranstalters unter dieser Grenze, kann er sich wahlweise über den Fonds oder beispielsweise über einen Spezial-Versicherungsanbieter absichern. Bei welchem Anbieter ein Reiseveranstalter die Kundengelder somit absichert, erfahren die Kunden letztlich erst über den Sicherungsschein, denn dort muss der Insolvenzabsicherer angegeben werden. Mit Einführung der neuen Regelung ergibt sich jedoch eine weitere Herausforderung: die zeitliche Abgrenzung der Absicherung. Die Ausgabe von Sicherungsscheinen richtet sich stets nach dem Buchungsdatum, die Haftung gilt aber bis zum Ende der gebuchten Reise. Mit der Umstellung auf das neue Fondssystem bedeutet dies: Der Kundengeldabsicherer eines Veranstalters, der zum Buchungstermin in der Pflicht war, kann durch die neue Gesetzesgrundlage seit dem 01. November nicht mehr in der Haftung sein. Für diesen Übergang zwischen Alt-Absicherer und Fonds (bei kleineren Veranstaltern eventuell auch einem anderen Absicherer wie beispielsweise einer Versicherung) gibt es den Haftungsschnitt. Voraussetzung für diesen ist eine kommerzielle Einigung zwischen altem und neuen Absicherer, welche zudem durch das BMJV abgesegnet werden muss. Für die Kunden bedeutet der Haftungsschnitt: Der bisherige Sicherungsschein hilft seit dem 01. November nicht mehr, man benötigt einen neuen Sicherungsschein des neuen Absicherers. Golfanlagen sollten daher insbesondere in Hinblick auf Mannschafts-, Gruppen- oder Pro-Reisen prüfen, ob es bereits Buchungen aus der Zeit vor dem 01.11.2021 samt Sicherungsschein gab. Für diese sollten sie dann – sofern der Veranstalter ihnen nicht bereits einen neuen Sicherungsschein zugesandt hat – ihren Veranstalter kontaktieren und diesen zur Übersendung eines neuen, seit dem 01.11.2021 gültigen Sicherungsscheins auffordern. Und für alle Neubuchungen gilt: Die Aufnahme in den Fonds ist selbstverständlich an eine Einzelfallprüfung gebunden, der Fonds darf Veranstalter auch aufgrund fehlender Bonität oder Sicherheiten ablehnen. Gleiches gilt für die kleineren Veranstalter unter 10 Mio. Jahresumsatz, auch hier sind gegenüber dem Sicherungsgeber entsprechende Nachweise zur Wirtschaftlichkeit und Bonität zu führen. Es ist daher nicht selbstverständlich, dass alle bisher abgesicherten Anbieter auch künftig über den Fonds ihre Kundengelder absichern können. Konkret bedeutet dies, dass Veranstalter ab 10 Mio. Euro Jahresumsatz erst dann wieder Buchungen für die eingangs beschriebenen, absicherungspflichtigen Geschäfte annehmen dürfen, wenn sie einen Vertrag mit dem Fonds geschlossen haben, die dafür notwendigen Garantien hinterlegt wurden und vom Fonds den neuen Sicherungsschein erhalten haben. Der identische Prozess gilt für die kleineren Veranstalter, sofern sie sich nicht über den Fonds, sondern über andere zulässige Angebote absichern. Kann ein Veranstalter eine Absicherung nach neuem Recht nicht vorweisen, sollte man sowohl in Bezug auf bestehende Buchungen als auch Neubuchungen extrem vorsichtig sein und keine Zahlungen ohne gültigen Sicherungsschein leisten. Denn auch mit der neuen, nun deutlich höheren Absicherung durch das Fondsmodell gilt: Abgesichert sind die im Rahmen von Pauschalreisen geleisteten Kundenzahlungen nur, wenn der Reiseanbieter auch über einen gültigen Vertrag zur Absicherung mit dem Fonds oder, bei Kleinveranstaltern, alternativem, zugelassenen Anbieter verfügt.

 

Autor: Michael Althoff | golfmanager 6/2021

 

<< zurück