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Golfcarts richtig versichern

Best practice Versicherungsschutz

Wenn wir eine neue Anlage begutachten, ist eine unserer Standardfragen die nach einer Versicherungsbestätigung der Golfcarts. Von Mofaschildern über Teil- oder Vollkaskoversicherungen bis hin zum Schulterzucken haben wir alles schon erlebt. Leider ist dies nur zu verständlich. Wir selber empfinden das Prozedere ebenfalls als kompliziert, erklären aber gerne, wie einfach es gehen kann.

 

Zunächst sollte klar sein, auch und gerade dem Cub-Ansprechpartner für Versicherungen auf den Golfanlagen, dass es sich bei Golfcarts um „versicherungspflichtige Fahrzeuge“ handelt. Nicht golfaffine Versicherungsvertreter sind oft der Meinung, dass diese, ähnlich wie z.B. Krankenfahrstühle, nur ein Mofakennzeichen benötigen. Leider ebenso falsch ist die manchmal verbreitete Meinung, dass das Befahren auf „teilöffentlichen oder bedingt öffentlichen Straßen“ gar keines Versicherungsschutzes bedarf.

Wie wir alle wissen, fahren Carts um die 22 km/h und nicht selten freut man sich, wenn es auch etwas schneller geht. Dass Carts teilweise auch große Schäden anrichten können, zeigen viele, zumeist lustig gemeinte Videos bei youtube.

 

Im Pflichtversicherungsgesetz, und dies findet hier Anwendung, wird festgelegt, dass für alle Kraftfahrzeuge über 6 km/h (betrifft somit alle Golfcarts) und alle Arbeitsmaschinen über 20 km/h eine eigene Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 7,5 Mio. Euro nachgewiesen werden muss.

Hier gilt auch nicht das Verschuldensprinzip. Der Halter dieser Maschinen haftet in jedem Fall alleine aus dem Betrieb der Fahrzeuge. Dies bedeutet aber auch, dass, wenn eine Prüfung erfolgt und es kann kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden, für alle vorhandenen Carts ein Bussgeld zu entrichten ist. Geschieht ein Unfall, haftet der Geschäftsführer oder der Präsident und zwar mit seinem Privatvermögen!

 

Vielleicht haben Sie schon einmal Golfcarts mit richtigen Nummernschildern gesehen? Wenn diese dann sogar eine neue Bremsanlage und neben Scheinwerfern auch Bremslichter und Blinker haben, dürfen sie in der Tat sogar am Straßenverkehr teilnehmen. Für Golfanlagen aber ein komplizierter und unnötiger Schritt.

Zumal dann auch nur Personen fahren dürfen, die mindestens über Führerscheinklasse B verfügen. Abgesehen davon muss das Cart dann sogar regelmäßig zum TÜV.

 

Tipp: Achten Sie beim Abschluss einer Versicherung darauf, dass neben der Beachtung der oben genannten Punkte eine Bescheinigung erstellt wird, die bei den Behörden vorgelegt werden kann!

 

Autor: Robert Paas | golfmanager 01/2018

 

(Anm. d. Red.: Im Rahmen dieses Beitrags können natürlich nicht alle möglichen Schadenfälle/Fragen detailliert beschrieben werden, es geht uns vielmehr darum, sich bestehende Policen einmal genauer anzusehen und ggf. einer Prüfung zu unterziehen: Sind Schäden, die bei Batterie-Nutzung oder -Ladevorgängen vorkommen, includiert? Wie sieht es beispielsweise bei der Nutzung von öffentlichen Straßen aus, die eine Anlage teilen? Usw.)

 

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