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Bund schaltet ­Überbrückungshilfe IV frei

Auch wenn die Golfbranche insgesamt so gut dasteht wie lange nicht mehr: Nicht alle Anlagen in Deutschland kommen ohne größere Einbußen durch die Corona-Zeiten. Vor allem für stark von Greenfee-Spielern abhängige Anlagen haben Lockdowns und andere Restriktionen teils deutliche Umsatzrückgänge zur Folge, gleiches gilt für stark auf Turniere und Events ausgerichtete Anlagen. Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern, hat die Bundesregierung die Wirtschaft in den vergangenen Monaten bereits über die Überbrückungshilfen I bis III Plus unterstützt. Doch auch zum Beginn des Jahres 2022 befindet sich die Freizeitwirtschaft längst nicht wieder im Normalbetrieb. Daher wurde die Wirtschaftsförderung nun mit der Überbrückungshilfe IV für die Monate bis 30. Juni 2022 erneut verlängert.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem dieser drei Monate einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem entsprechenden Referenzmonat 2019 erlitten haben. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs und liegt zwischen 40 und 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten – damit ist die Maximalförderung nun 10 Prozentpunkte niedriger als noch bei der Überbrückungshilfe III Plus. Die Höchstförderung pro Monat liegt bei 10 Mio. Euro, sofern die entsprechenden förderfähigen Kosten nachgewiesen werden und das Unternehmen beihilferechtlich nicht auf geringere Beträge begrenzt ist. Die Förderung basiert bei der Überbrückungshilfe IV weiterhin auf den tatsächlich angefallenen Fixkosten wie Miete oder Pacht, Marketingaufwendungen sowie Versicherungen. Personalkosten werden erneut als Pauschale auf bestimmte förderfähige Fixkosten abgerechnet. Nicht mehr gefördert gegenüber früheren Programmen werden Baumaßnahmen, Renovierungen und Investitionen in Digitalisierung. Weiterhin förderfähig sind Hygienemaßnahmen, bei denen nun auch Personal- und Sachkosten für die Umsetzung von Corona-bedingten Zugangsbeschränkungen (beispielsweise 2G oder 2G Plus) angesetzt werden können – beim Personal unabhängig davon, ob diese Kosten für eigenes Personal oder einen beauftragten externen Dienstleister angefallen sind. Für besonders stark betroffene Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 gibt es eine Zusatzförderung im Rahmen der Eigenkapitalhilfe, welche nochmals 30 Prozent Zuschuss auf ausgewählte förderfähige Kosten ermöglicht.

 

Anträge sind weiterhin über prüfende Dritte, beispielsweise Steuerberater, zu stellen. Einreichungen sind seit
07. Januar möglich, letzter Termin für die Antragstellung ist der 30. April 2022.

 

Nähere Informationen finden Golfanlagen online über die FAQs zu den Überbrückungshilfen unter: https://bit.ly/3FW9gNE.

Autor: Michael Althoff | golfmanager 1/2022

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