NEU: Genehmigungsverfahren für Zusatzstoffe
Zusatzstoffe (Additive) besitzen, für sich genommen, keine biologische Aktivität, haben aber diverse Einsatzbereiche. Bei ihrem Einsatz in Verbindung mit einem Pflanzenschutzmittel optimieren sie beispielsweise die Benetzung bzw. Haftung, verbessern die Wirkstoff-Aufnahme oder unterdrücken eine Schaumbildung.
Seit dem 14. Februar 2022 muss für Vertrieb und Anwendung eines Zusatzstoffes eine Genehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemäß § 42 Pflanzenschutzgesetz beantragt werden. Das BVL stellt hiermit sicher, dass von dem Stoff, bei einer sachgerechten Anwendung, keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt ausgehen.
Eine erteilte Genehmigung beinhaltet dann, ähnlich wie bei den Pflanzenschutzmitteln, nicht nur die Aufwandmenge und die Anwendungshäufigkeit, sondern auch die Kultur bzw. das Anwendungsgebiet. Auf der Homepage des BVL befindet sich eine Liste der genehmigten Zusatzstoffe (direkt abrufbar unter bit.ly/4cPTELX) mit der jeweiligen Genehmigungsnummer und den zusätzlichen Vorgaben in Bezug auf den Einsatz (Quelle: www.bvl.bund.de).
Zudem haben sich die Anforderungen an die Kennzeichnung geändert. Das Etikett muss nun u.a. Angaben zu den genehmigten Mischungspartnern und den zulässigen Anwendungsgebieten enthalten.
Mit Einführung der neuen Vorschriften wurden die Einsatzbereiche von Zusatzstoffen stark eingegrenzt. Hat ein Zusatzstoff keine Genehmigung nach dem neuen Verfahren erhalten, so darf er bereits seit dem 14. Februar 2022 nicht mehr eingesetzt werden.
Für die nach dem neuen Recht genehmigten Produkte gilt das ausgewiesene Zulassungsende, oder ein Widerruf durch das BVL.
Restbestände von nicht genehmigten Zusatzstoffen müssen umgehend fachgerecht entsorgt werden. Wenn es sich um kleine Mengen handelt, ist dies über eine Sammelstelle der Kommune oder ein Schadstoffmobil möglich. Bei größeren Mengen sollte eine Entsorgungsfirma beauftragt werden. Leere, sorgfältig gespülte Kanister mit dem Logo „PAMIRA“ können offen und trocken zu den angegebenen Terminen an den Sammelstellen zurückgegeben werden.
Die Kontrolle der Anwendung erfolgt im Rahmen der Pflanzenschutzkontrollen durch die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer. Hier hat es auch bereits eine erste Beanstandung im Zuge einer Kontrolle gegeben.
Die dringende Empfehlung: Kontrollieren Sie den Inhalt Ihres Pflanzenschutz-Schrankes!
Autorin: Beate Licht | Greenkeepers Journal 3/2024