Vereinsratgeber
In der Rubrik „Vereinsratgeber" informiert unser Autor Peter Rücker Sie über aktuelle, vereinsrelevante Themen und Entscheidungen aus den Bereichen Recht, Steuern usw.

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Vereinsrecht Unwirksamer Vereinsausschluss: Muss der Verein die Anwalts- kosten tragen?
Gemäß der Satzung eines Golfclubs wurde ein Vereinsmitglied wegen eines vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen. Das betroffene Mitglieder hat sich dann einen Anwalt genommen, der gegen den Club vorgegangen ist.
Der Vorstand wurde darauf hingewiesen, dass der Ausschluss unwirksam sei, da sie das Mitglied vor dem Ausschluss nicht angehört hätten. Eine solche Regelung war in der Satzung aber nicht vorgesehen. Der Club hat sich daher selbst rechtlich beraten lassen und entschieden, den Ausschluss zurückzunehmen, da offensichtlich ein Fehler gemacht wurde. Daraufhin verlangt der Anwalt des betroffenen Mitglieds eine Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 850 EUR.
Dieser Anspruch ist berechtigt, wenn sich – wie in diesem Fall – herausstellt, dass der Ausschluss unwirksam war und die Beauftragung eines Anwalts durch das Mitglied zu seiner Rechtsverteidigung erforderlich war. Inhaltlich ist zunächst anzumerken, dass die Rechtsprechung bei einem Vereinsausschluss verlangt, dass die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze durch den Verein eingehalten werden. Dazu gehört vor allem die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da hier das Mitglied vom Verein nicht angehört wurde, ist der Ausschluss nichtig. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieses Recht in der Satzung verankert ist. Ob ein Kostenerstattungsanspruch besteht, hängt davon ab, ob das Mitglied sich zwingend einen Anwalt nehmen musste. Dies hängt vom Einzelfall und von den rechtlichen Fragen ab. Befindet sich ein Verein im Konflikt mit einem Mitglied, dann ist es dem Mitglied nach der Rechtsprechung aus Gründen der ,Waffengleichheit‘ gestattet, zu seiner Beratung oder Vertretung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.1984, Az.: II ZR 119/83). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um komplizierte rechtliche Fragen geht. Jedes Mitglied hat nach der Rechtsprechung einen Anspruch darauf, dass der Verein bzw. der Vorstand seine Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt. Geschieht dies dennoch und liegt eine Fehlentscheidung des Vereins vor, begründet dies eine Schadensersatzpflicht, für die der Verein nach § 31 BGB haftet. In diesen Fällen ist dann der Verein verpflichtet, die Anwaltskosten des Mitglieds zu erstatten.
Stand: golfmanager 3/26