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Deklaration von Düngemitteln, Teil 2 (Organische Dünger)

Basiswissen Greenkeeping

Sowohl Düngemittel, als auch Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gem. Düngemittelrecht deklariert werden. Dies dient zum einen dem Verbraucherschutz, da die Inhaltsstoffe eines Düngers nicht per Augenschein beurteilt werden können, zum anderen aber auch dem Umweltschutz, da so z.B. der Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt reguliert werden kann.

 

Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Düngers ist für die korrekte Deklaration und deren Einhaltung verantwortlich, eine Kontrolle erfolgt stichprobenartig durch die Düngemittelverkehrskontrolle der Bundesländer.

 

Organische und organisch-mineralische Dünger können nur nach der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV 2012) deklariert werden. Für mineralische Dünger und Kalke kann alternativ auch die europäische Düngemittelverordnung (VO (EG) Nr. 2003/2003) zur Deklaration genutzt werden (s. Teil 1, GKJ 2/19).

 

Beispielsdeklaration eines mineralischen Rasenlangzeitdüngers nach der europäischen Düngemittelverordnung:

Erläuterungen zur Deklaration:

a) Die Deklaration muss vom übrigen Text auf der Verpackung abgesetzt sein. Der obere Teil der Deklaration enthält die Basisinformationen, der untere Teil Angaben zu Ausgangsstoffen, Nebenbestandteilen, ggf. Schadstoffen, zur Lagerung und Anwendung.

b) Ein organischer NPK-Dünger muss mindestens 1 % N, 0,3 % P₂O₅ und 0,3 % K₂O enthalten. Dieser Dünger enthält: 7 % Gesamtstickstoff (N), 2 % Gesamtphosphat (P₂O₅) und 2 % Gesamtkaliumoxid (K₂O). Zusätzlich zum Düngemitteltyp werden die typbestimmenden Ausgangsstoffe angegeben.

c) Die Gesamtnährstoffgehalte erlauben keine Aussage über die Pflanzenverfügbarkeit bzw. die Überführung in pflanzenverfügbare Formen. Damit ist anhand der Analyse keine Aussage über Wirkungsbeginn und Wirkungsdauer möglich. Verfügbarer Stickstoff wird nur deklariert, wenn der Gesamt-N-Gehalt >1,5 % in der TM und der verfügbare N >10 % des Gesamt-N beträgt. Bei den Anwendungshinweisen wird ein vager Hinweis auf die Stickstoffwirkung gegeben.

d) Bei den Ausgangsstoffen sind die tatsächlich verwendeten Stoffe zu nennen.

e) Hier werden zusätzlich enthaltene Nährstoffe aufgeführt, die Deklarationsgrenzen sind mit 0,3 % bezogen auf die Trockenmasse bei Schwefel und Magnesium relativ niedrig.

f) Dies soll die Umsetzung der organischen Materialien, die durch Wärme und Feuchtigkeit gefördert wird, und Nährstoffverluste z.B. durch Entweichen von Ammoniak verhindern.

g) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. Um die Übertragung von Krankheiten, z.B. BSE, durch Dünger mit tierischen Nebenprodukten zu verhindern, sind entsprechende Anwendungshinweise aufgeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu tierischen Nebenprodukten.

 

In den Düngemittelverordnungen ist u.a. für die verschiedenen Düngemitteltypen festgelegt, 

  • welche Mindest-Nährstoffgehalte vorgeschrieben sind,
  • welche Nährstoffformen diese enthalten dürfen bzw. müssen,
  • welche Zusatzstoffe und Formulierungshilfsmittel erlaubt sind,
  • welche Toleranzen einzuhalten sind,
  • wie die Dünger zu kennzeichnen sind,
  • dass die Deklaration in deutscher Sprache erfolgen muss.

 

Generell gilt, dass das Deklarationsfeld deutlich vom übrigen Text auf der Verpackung abgesetzt sein muss. Nach beiden Verordnungen können die Nährstoffgehalte sowohl in der Oxidform, z.B. Phosphat (P₂O₅), als auch in der Elementform, z.B. Phosphor (P), angegeben werden, die entsprechenden Umrechnungsfaktoren sind dort festgelegt. Die angegebenen Nährstoffgehalte beziehen sich auf die Frischmasse.

 

Quellen des Beitrags

Nationale Düngemittelverordnung (DÜMV) vom 05.12.2012: http://www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/ 

Europäische Düngemittelverordnung VO (EG) Nr. 2003/2003: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:02003R2003-20170701 

 

Autor: Dr. Rainer Albracht | Greenkeepers Journal 3/2019

 

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