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Deklaration von Düngemitteln, Teil 1

Basiswissen Greenkeeping

Düngemittel, aber auch Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Düngemittelrecht deklariert werden. Dies dient zum einen dem Verbraucherschutz, da die Inhaltsstoffe eines Düngers nicht per Augenschein beurteilt werden können, zum anderen aber auch dem Umweltschutz, da so z.B. der Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt reguliert werden kann.

 

Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Düngers ist für die korrekte Deklaration und deren Einhalten verantwortlich, eine Kontrolle erfolgt stichprobenartig durch die Düngemittelverkehrskontrolle der Bundesländer. Mineralische Dünger und Kalke können sowohl nach der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV 2012) als auch nach der europäischen Düngemittelverordnung (VO (EG) Nr. 2003/2003), or­ganisch-mineralische und organische Dünger nur nach der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV 2012) deklariert werden. Einen Sonderfall stellt noch die Deklaration gemäß dem nationalen Düngerrecht eines EU-Mitgliedsstaates in deutscher Sprache im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung (VO (EG) Nr. 764/2008) dar, auf die jedoch nicht weiter eingegangen werden soll.

Beispielsdeklaration eines mineralischen Rasenlangzeitdüngers nach der europäischen Düngemittelverordnung:

Erläuterung der Deklaration:

a) Hinweise auf die Deklaration nach EU-Düngemittelverordnung.

b) Ein NPK-Dünger muss einen Gesamtnährstoffgehalt (N + P₂O₅ + K₂O) von 20 % aufweisen und mindestens 3 % N, 5 % P₂O₅ und 5 % K₂O enthalten. Dieser Dünger enthält: 25 % Gesamtstickstoff (N), ­ 5 % Phosphat (P₂O₅ ), 10 % Kaliumoxid (K₂O) und 3 % Magnesiumoxid (MgO).

c) N-Formen >1 % werden aufgeführt, dies erlaubt eine Aussage über die Wirkungsgeschwindigkeit und -dauer des Stickstoffs.

d) Der Dünger enthält als Langzeitstickstoff 10 % Form­aldehydharnstoff-N (oder auch Methylenharnstoff), damit liegen 40 % des Gesamtstickstoffs als Langzeitstickstoff vor.

e) Formaldehydharnstoff ist ein Gemisch mit unterschiedlichen Kettenlängen. Bei der Laboruntersuchung werden die kurzen Formaldehydharnstoffketten durch Lösen in kaltem Wasser bestimmt, diese Fraktion wird rasch in eine pflanzenverfügbare Form überführt. Der heißwasserlösliche Anteil besteht aus Formaldehydharnstoff mittlerer Kettenlängen, die langsam für die Pflanzen verfügbar werden. Der nicht aufgeführte heißwasserunlösliche Anteil, in unserem Beispiel 1 %, wird nur sehr langsam d.h. überwiegend in den kommenden Vegetationsperioden freigesetzt.

f) Die angegebenen Löslichkeiten weisen auf Verwendung von aufgeschlossenem und damit pflanzenverfügbarem Phosphat hin.

g) Das gesamte Kalium liegt in wasserlöslicher Form vor, dies ist bei den meisten mineralischen Düngern der Fall.

h) 2/3 des Magnesiums liegen in pflanzenverfügbarer Form vor.

 

In den Düngemittelverordnungen ist u.a. für die verschiedenen Düngemitteltypen festgelegt,

  • welche Mindest-Nährstoffgehalte vorgeschrieben sind,
  • welche Nährstoffformen diese enthalten dürfen bzw. müssen,
  • welche Zusatzstoffe und Formulierungshilfsmittel erlaubt sind,
  • welche Toleranzen ­einzuhalten sind,
  • wie die Dünger zu ­kennzeichnen sind,
  • dass die Deklaration in deutscher Sprache ­erfolgen muss.

 

Generell gilt, dass das Deklarationsfeld deutlich vom übrigen Text auf der Verpackung abgesetzt sein muss. Nach beiden Verordnungen können die Nährstoffgehalte sowohl in der Oxidform, z.B. Phosphat (P₂O₅), als auch in der Elementform, z.B. Phosphor (P), angegeben werden, die entsprechenden Umrechnungsfaktoren sind dort festgelegt. Die angegebenen Nährstoffgehalte beziehen sich auf die Frisch­masse.

 

Am 27.03.2019 wurde der Entwurf für die neue europäische Düngemittelverordnung durch das EU-Parlament angenommen, Änderungen wird es nicht mehr geben. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird im September 2019 gerechnet, die Verordnung wird dann 20 Tage später in Kraft treten. Nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren darf dann nur noch nach der neuen Verordnung deklariert werden.

 

Quellen

Nationale Düngemittelverordnung (DÜMV) vom 05.12.2012: http://www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/

Europäische Düngemittelverordnung VO (EG) Nr. 2003/2003: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:02003R2003-20170701 

 

Autor: Dr. Rainer Albracht | Greenkeepers Journal 2/2019

 

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