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Baumpflege auf Golfplätzen – Teil 3

Luxus oder Notwendigkeit?

Golfplätze haben oftmals entlang der Spielbahnen einen schönen alten Baumbestand, insbesondere dann, wenn Golfplätze in ein bestehendes Waldgebiet hineingebaut wurden. Natürlich haben Rasenflächen an den Abschlägen, Fairways und Grüns für den Golfspieler besondere Bedeutung, deshalb dient das Hauptaugenmerk dem Zustand dieser Flächen. Sie werden intensiv von Greenkeepern gepflegt.

 

Die Spielbahn begleitenden Bäume beeinflussen aber nicht nur das Spiel, sie bilden auch einen schönen Rahmen und dienen zudem der Trennung der Bahnen voneinander (Abbildung 1) – und auch an den Grüns bilden sie eine schöne Kulisse (Abbildung 2). Bei genauerem Hinsehen sind jedoch auch Bäume zu sehen, die offensichtlich Schäden – beispielsweise durch den Borkenkäfer – aufzeigen (Abbildung 3).

In den letzten Jahren sind die Bäume stärker ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt. Vor allem wohl, weil sie bei Stürmen umgefallen ­(Abbildung 4) und große Äste abgebrochen sind (Abbildung 5), oder Autos auf Parkplätzen der Golfanlagen beschädigt haben (Abbildung 6).

Es stellt sich die Frage – was muss ich tun, um Gefahren, die von einem Baumbestand ausgehen können, zu minimieren und um nicht etwa für Schäden haften zu müssen?

Trockenheit und hohe Temperaturen im Frühjahr und Sommer wirken sich negativ auf die Entwicklung der Bäume aus und bewirken höhere Anfälligkeit für den Befall durch Schädlinge, beispielsweise den Borkenkäfer. Deshalb sind insbesondere bei der Auswahl der Baumarten für Nachpflanzungen die klimatischen Veränderungen in den letzten Jahren zu berücksichtigen.

 

Entwicklung der Baumpflege

Die Baumpflege hat sich in den letzten 30 Jahren durch zahlreiche Untersuchungen und neue Erkenntnisse weiterentwickelt, was letztlich zur Herausgabe von Regelwerken führte, in denen die Maßnahmen für eine fachgerechte Baumpflege zusammengestellt wurden; diese werden laufend überarbeitet, beispielsweise in der ZTV-Baumpflege (2017) und der Baumkontrollrichtlinie (2010).

 

Durch die schnelle Entwicklung auf diesem Gebiet sind spezielle Fachbetriebe für Baumpflege entstanden. Diese bilden ihr Personal laufend fort, damit es auf dem neuesten Stand der Technik ist und die neuen Methoden und Kenntnisse für eine fachgerechte Pflege von Bäumen beherrscht. Dabei gilt es zu bedenken: Ein misslungener Rasenschnitt ist nach kurzer Zeit kaum noch wahrzunehmen, ein falscher Baumschnitt kann langfristig betrachtet sogar das Todesurteil für einen Baum bedeuten.

 

Rechtliche Situation

Der Gesetzgeber hat in § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die allgemeine Verkehrssicherungspflicht geregelt. Diese hat zum Inhalt, dass derjenige, der durch Eröffnung, Unterhaltung oder – mit Einschränkungen – auch Duldung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für Gefahren schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, die dem Schutz Dritter vor diesen Gefahren dienen.

 

Damit ist eindeutig geregelt, dass die Verkehrssicherungspflicht dem Grundstückseigentümer obliegt, wenn sich dessen Bäume auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder auf Privatgrundstücken befinden, die von Publikum aufgesucht werden. Letzteres dürfte in den meisten Fällen auf die Gegebenheiten von Golfplätzen zutreffen.

 

Wie kann nun der Verkehrssicherungspflichtige mit dieser Problematik umgehen, damit er sich nicht im Bereich der haftungsbegründenden Fahrlässigkeit bewegt, wobei zwischen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden ist. Der Verkehrssicherungspflichtige haftet dem Geschädigten im Außenverhältnis für jede Fahrlässigkeit. Sie wird nach dem objektiven Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemessen.

 

Schäden erkennen und rechtzeitig handeln

Schäden an Bäumen und Schäden durch Bäume, das muss nicht sein! Bei Astbrüchen (Abbildung 7), Fäule im Stammfuß (Abbildung 8) und Stamm (Abbildung 9) zeigt sich, dass erhebliche Gefahren von Bäumen ausgehen können. Bei erkennbaren Defekten ist zu handeln, damit es nicht zu Schäden kommt, s. hierzu den dreiteiligen Beitrag „Vitale Bäume – Gefahrenbäume: Schadsymptome an Bäumen von A-Z“ im Greenkeepers Journal 1-3/19. 

Bei Befall mit holzzerstörenden Pilzen – erkennbar an ihren Fruchtkörpern beispielsweise durch den Zottigen Schillerporling (Abbildung 10), oder den Zunderschwamm (Abbildung 11) – sollte geprüft werden, welche Schäden auftreten können. Weitere holzzerstörende Pilze werden im Greenkeepers Journal 2020 vorgestellt.

Verkehrssicherungspflicht – Möglichkeiten, dieser ­Verpflichtung angemessen ­nachzukommen

In den letzten zehn Jahren hat sich auf dem Sektor Baumpflege eine Menge getan, was sich auch in der einschlägigen Rechtsprechung niedergeschlagen hat (Breloer 2003).

 

Bei größeren Baumbeständen genügt es nicht mehr, gelegentlich eine Firma das Totholz entfernen zu lassen. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Baumbestand keine Gefahr für Mensch und Sachen ausgeht.

 

Nach heutiger Rechtsauffassung hat jeder Baumeigentümer bzw. jeder für Bäume Verantwortliche für die Sicherheit der Bäume Sorge zu tragen, und zwar in dem Maß, wie es die „berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs“ erfordert.

 

Pflichten des ­Grundstückseigentümers

Der Grundstückseigentümer muss bei größeren Baumbeständen:

  • in regelmäßigen Abständen ­Sichtkontrollen vom Boden aus durchführen oder durchführen ­lassen (Abbildung 12),
  • bei bestimmten Indizien eine Sichtkontrolle durch Kletterer ­(Abbildung 13) oder vom Hubsteiger aus durchführen lassen ­(Abbildung 14),
  • bei festgestellten Defektsymp­tomen mit weiteren Methoden eine Klärung des Schadens mittels ­weitergehender Untersuchung herbeiführen,
  • Maßnahmen für die Behebung des festgestellten Schadens einleiten und
  • im schlimmsten Falle die Fällung eines stark geschädigten Baumes veranlassen.

 

Die VTA Methode – Visual Tree Assessment – nach Mattheck 2007 (Feldanleitung für Baumkontrollen mit VTA) hat sich in der Rechtsprechung als Stand der Technik erwiesen. Mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung – einer Gesundheits- und Zustandsprüfung durch Fachleute – kommt der Baumeigentümer dem zuletzt im BGH-Urteil vom 04.03.2004 nochmals bestätigtem Grundsatz der Verkehrsicherungspflicht nach. Erst bei Feststellung verdächtiger Umstände sind weitergehende Untersuchungen notwendig.

 

Geregelte Baumpflege heute dringend anzuraten

Was müssen Sie sich unter Baum­pflege vorstellen, und weshalb soll so ein Aufwand betrieben werden, fragen Sie sich. Schließlich ging es bisher auch ohne geregelte Baumpflege.

 

  • Die Bäume sind älter geworden und befinden sich möglicherweise – da bisher der Baumbestand nicht gepflegt wurde – in einem ­schlechten Zustand.
  • Von Bäumen, die mehrere Meter in den Luftraum ragen und eine stattliche Gestalt haben, können durch Totholzbildung, einseitiges, überlastiges Wachstum, Pilzbefall etc. Gefahren ausgehen.
  • Die Häufigkeit der Kontrollen hängt in erster Linie vom Zustand der Bäu­me, ihrem Standort sowie der Art und der Intensität des ­Verkehrs ab.

 

Die Kosten für die Kontrollen hat der Grundstückseigentümer zu tragen; der Hinweis auf fehlende Mittel ist nicht geeignet, das haftungsbegründende Verschulden bei unterlassenen, zu seltenen oder nicht intensiv genug durchgeführten Baumkontrollen auszuschließen. Im Schadensfalle muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist.

 

Baumpflege – aber wie?

Wie kann der für den Baumbestand Verantwortliche, der in der Regel kein Baumexperte ist, am besten dieser Verpflichtung nachkommen? Nun, er beauftragt eine fachkundige Baumpflegefirma mit den Arbeiten, wobei es zwei verschiedene Vorgehensweisen gibt

 

1. Die einzelnen Schritte werden gesondert beauftragt

  • Der Baumbestand wird mit den wichtigsten Baumdaten aufgenommen und in einem Kataster in ­Liegenschaftsplänen erfasst.
  • In regelmäßigen zeitlichen ­Abständen wird eine Firma ­beauftragt, die die Bäume ­kontrolliert und die notwendigen Maßnahmen erfasst.
  • Der Baumeigentümer beauftragt eine Firma, die die Maßnahmen ausführt.

 

Dies bedeutet sehr viel Verwaltungsaufwand für den Auftraggeber. Da möglicherweise immer wieder andere Firmen – bedingt durch Ausschreibungen – die Arbeiten durchführen, fehlt jegliche Kontinuität.

 

2. Es geht aber auch anders – mit einem Komplettvertrag

Der Baumeigentümer schließt mit einer Fachfirma einen Pflegevertrag ab, in dem alle Schritte fixiert sind, die eine nachhaltige Baumpflege gewährleisten. Hierfür gibt es seit einigen Jahren erprobte Modelle, die die Wünsche des Auftraggebers (Umfang und Kosten) berücksichtigen.

 

In der bisherigen Praxis hat sich die Baumpflege als Komplettvertrag bewährt, in dem der Verantwortliche der Baumpflegefirma auch die Verkehrssicherungspflicht überträgt. Allerdings muss er die Arbeiten der Firma kontrollieren und sich überzeugen, dass die notwendigen Arbeiten ausgeführt werden; er muss seine Überwachungspflicht wahrnehmen.

 

Im Schadensfalle wird überprüft, ob der Verantwortliche alle Maßnahmen getroffen hat, die für eine angemessene Betreuung seines Baumbestandes notwendig sind; letztlich entscheidend ist, ob der Schaden vorhersehbar war.

 

Ausgestaltung eines ­Komplettvertrages

  • Die Baumpflegefirma übernimmt die Erfassung des Baumbestandes (Schritt 1),
  • die regelmäßige Kontrolle in ­festgelegten zeitlichen Abständen (Schritt 2)
  • und die Ausführung der notwen­digen Maßnahmen (Schritt 3).
  • Der Baumeigentümer erhält die in einer Datenbank gespeicherten Baumdaten nach jeder Kontrolle und kann damit jederzeit belegen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.

 

Die Festlegung des Umfanges der Pflegemaßnahmen und die zeitlichen Abstände der Kontrollen sind von großer Bedeutung. Bewährt haben sich Kontrollen alle neun Monate; damit befindet sich der Verantwortliche mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang. Dieser Kontrollrhythmus hat den Vorteil, dass die Bäume abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand kontrolliert werden. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen für die Erkennung von Baumschäden sehr vorteilhaft ist.

 

Damit befindet sich die komplette Betreuung des Baumbestandes in der Hand einer Fachfirma. Allerdings sollte vor Abschluss des Vertrages geprüft werden, ob die Baumpflegefirma auch wirklich nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Baumpflege arbeitet und geschultes Personal einsetzt. Hier sollten zur Absicherung des Auftraggebers die entsprechenden Zertifikate vorgelegt werden.

 

Festgelegt werden müssen alle Maßnahmen, die durchzuführen sind; hierbei sind von einer umfassenden Betreuung des Baumbestandes bis lediglich der Wahrung der Verkehrssicherungspflicht alle Abstufungen möglich.

 

Baumdaten werden bei der Kontrolle direkt in die Datenbank eingegeben (Abbildungen 15 und 16). Somit enthält die Datenbank alle wichtigen Merkmale und Daten von jedem Baum:

 

  • Zustandsdaten (Name, Alter, Höhe, Stammdurchmesser, ­vorhandene Schäden, Einstufung in eine Schadensklasse etc.),
  • Daten nach jeder Kontrolle zum Zustand des Baumes,
  • Listen über durchzuführende ­Maßnahmen,
  • Listen über die ausgeführten ­Maßnahmen,
  • Ergebnisse von weitergehenden Untersuchungen und
  • Pläne mit den Standorten der Bäume.

Vorteile eines Komplettvertrages

Erfahrungen zeigen, dass bei Aufteilung in zwei Verträge, oder gar drei Verträge, wobei Kontrollen (Schritt 1 und 2) und Ausführung der Maßnahmen (Schritt 3) an verschiedene Firmen vergeben werden, sehr viel Abstimmungsbedarf auftreten kann. Bei einem Komplettvertrag mit einer Firma erübrigt sich die Abstimmung und im Schadensfall die Frage: War die aufgenommene Maßnahme korrekt bzw. war die Ausführung korrekt. Da sich alles in der Hand einer Firma befindet, gibt es auch nur einen Ansprechpartner.

 

Details für Baumpflegeverträge

Diese Details sollten bei Abschluss eines Pflegevertrages geregelt werden – das dient der Sicherheit des Auftraggebers und -nehmers:

  • Festlegung von Satzungen und Normen, die zu berücksichtigen sind: VOB, ZTV Baumpflege (2006), Kontrollmethode z.B. nach VTA, Baumschutzsatzung soweit vorhanden.
  • Einsatz von qualifiziertem ­Personal mit entsprechenden Nachweisen, die bei Angebotsabgabe beizufügen sind: z.B. European Tree ­Worker, Fachagrarwirt für Baumpflege, Nachweise für ­Ausbildung in Seilklettertechnik (SKT A + B), Baumkontrolleure mit entsprechenden Nachweisen über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, ­gegebenenfalls mit Nachweisen über abgelegte Prüfungen.
  • Festlegung der Kontrollzeiträume.
  • Übertragung der Verkehrs­sicherungspflicht an die pflegende Firma, wobei eine Kontrollpflicht beim Auftraggeber bleibt.

 

Die Ersterfassung der Bäume umfasst:

  • Nummerierung der Bäume (Wachsstift, Plaketten oder elek­tronische Baumkennzeichnung)
  • Erfassung mit Erfassungsbögen oder mobile Baumkontrolle
  • Pläne in Papierform oder ­elektronisch (GIS)
  • Festlegung der zu erfassenden Daten (Größe, Stammdurchmesser, Bewertung des Baumzustandes, Standraum etc.)
  • Festlegung der Datenbank

 

Festlegung der Pflegemaßnahmen:

  • Erziehungsschnitt
  • Kronenpflege
  • Totholz beseitigen
  • Fremdbewuchs entfernen
  • Einbau von Kronensicherungen
  • Entfernen von Stamm- und Stockausschlägen
  • Ausführung weitergehender ­Untersuchungen
  • Mitteilung der zu fällenden Bäume nach jeder Begehung
  • Festlegung der Zeiträume für die Beseitigung von Schäden nach ­besonderen Ereignissen z.B. ­Stürmen

 

Baumpflege mit eigenem ­Personal – bspw. Greenkeepern

Eine qualifizierte Baumpflege ist kein Hexenwerk; sie lässt sich erlernen, zumal seit einiger Zeit Lehrgänge zu allen Themen angeboten werden. Bei bestandener Prüfung wird der Abschluss – FLL-Zertifizierter Baumkontrolleur – erworben.

 

Kenntnisse für einen Abschluss:

  • Erstellen eines Baumkatasters
  • Visuelle Baumkontrolle
  • Pilze an Bäumen
  • Schädlinge und Krankheiten
  • Fachgerechte Baumpflege
  • Gehölzschnitt
  • Kronensicherung
  • Artenschutz bei Baumkontrolle und -pflege

Um alle diese Themen zu beherrschen, sollten Seminare besucht werden, damit die Prüfung mit Erfolg absolviert werden kann.

 

Fazit

Unabhängig davon, ob die Baum­pflege durch Firmen oder mit eigenem Personal durchgeführt wird: Das Ergebnis einer qualifizierten Baum­pflege ist ein gepflegter, sicherer Baumbestand; eine Zierde für jeden Golfplatz (Abbildung 17).

 

Autorin: Dr. Isolde Hagemann | Greenkeepers Journal 4/2019

Literatur

BRELOER, H., 2003: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht. Thalacker Medien, 144 Seiten

 

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 2017: ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege), 6. Auflage 2017, 90 Seiten.

 

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. 2010: Baumkontrollrichtlinie (Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen), 2. Auflage 2010, 54 Seiten.

 

MATTHECK, C., 2007: Feldanleitung für Baumkontrollen mit Visual Tree Assessment. Karlsruhe, 170 Seiten.

 

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