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Baumpflege auf Golfplätzen – Teil 2

Verkehrssicherungspflicht

Einleitung

Das Hauptaugenmerk richtet sich auf einem Golfplatz natürlich auf die Rasenflächen, die sogenannten Funktionsflächen, die unterschiedlich gepflegt werden müssen. Ein Entwurf für ein neues Gesetz vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, zu denen neben Parkanlagen, Grünanlagen, Sportplätze auch Golfanlagen gehören, hat heiße Diskussionen ausgelöst. Insbesondere, weil die Anwendung der Pflanzenschutzmittel mit hohen Anforderungen an die zuständigen Personen verbunden sein wird. Zudem werden Sachkundenachweise und entsprechende Anwendungsdokumentationen verlangt.

 

Doch welche Aufmerksamkeit genießt der Baumbestand auf Golfplätzen? Insbesondere ältere Plätze haben einen schönen, alten Baumbestand, den Golfclubs bzw. Golfplatzbetreiber als besonderes Charakteristikum ihres Platzes in Platzbeschreibungen gern herausstellen. Alte Bäume rahmen die Abschläge, Spielbahnen, Grüns ein und bilden eine wunderbare Kulisse (Abbildung 1 und 2). Manche Plätze ähneln Parkanlagen und dürfen auch von Besuchern genutzt werden. Es stellt sich natürlich die Frage: Werden die Bäume kontrolliert, gepflegt und wer ist verantwortlich für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Einige Plätze vermitteln den Eindruck, dass die Verantwortung für Bäume nicht im Bewusstsein der Zuständigen ist. Dabei können von Bäumen erhebliche Gefahren ausgehen, denn sie ragen hoch in den Luftraum.

 

Durch Veränderungen des Klimas, zu sehen an häufigeren und mitunter sehr starken Stürmen, heißen Sommern, starken Regenfällen etc. sind Bäume und die Gefahren, die von ihnen ausgehen können, seit einigen Jahren stärker in das Bewusstsein der Verantwortlichen in Städten, bei Wohnungsgesellschaften etc. gerückt.

 

Von den Verantwortlichen für Golfplätze ist im Kontext mit Gefahren, die von Bäumen ausgehen könnten, oftmals zu hören, es sei noch nie etwas passiert oder bei starkem Wind sei niemand auf dem Platz. Was ist aber beispielsweise mit Bäumen, die durch den Sturm gelockert wurden und erst später umstürzen, oder Ästen, die angebrochen in der Baumkrone hängen und jederzeit herabfallen können?

 

Insbesondere Bäumen, die entlang der Spielbahnen und weiterer Funktionsflächen stehen, sollte besondere Aufmerksamkeit zuteil werden. Die Aufgabe, sich um Bäume auf Golfplätzen kümmern zu müssen, bedarf keiner neuen Richtlinien oder Gesetze, denn die rechtlichen Grundlagen der sog. Verkehrssicherungspflichten finden sich bereits im BGB aus dem Jahr 1896. Offensichtlich sind diese Gesetzesvorschriften aber nicht im Bewusstsein der für Golfplätze Verantwortlichen.

 

Rechtliche Situation

§ 823 Abs. 1 BGB verpflichtet u.a. denjenigen zum Schadenersatz, der fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt. Einer Verletzungshandlung steht dabei das Unterlassen der Handlungen gleich, die zur Vermeidung eines Schadens an den genannten Rechtsgütern erforderlich und zumutbar sind, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche Rechtspflicht ergibt sich für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft. Der insoweit Verantwortliche ist verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (sog. Verkehrssicherungspflicht). Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die von Bäumen, bspw. durch das Herabfallen von Ästen, ausgehenden Gefahren ist damit in der Regel der Grundstückseigentümer, aber etwa auch Pächter und Betreiber von Golfanlagen angesprochen.

 

In seinem Urteil vom 21.01.1965 zur Verkehrssicherungspflicht hat der BGH offen gelassen, in welchen Zeitabständen Bäume (hier ging es um Straßenbäume) kontrolliert werden müssen. Wenn es um Haftungsfragen geht, kann diese Frage aber von entscheidender Bedeutung sein.

 

Der Verkehrssicherungspflichtige haftet dem Geschädigten im Außenverhältnis für jede Fahrlässigkeit. Sie wird nach dem objektiven Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bemessen. Auch wenn vielleicht nicht klar ist, wer für die Bäume auf dem Golfplatz zuständig und verantwortlich ist, eines ist sicher: Es gibt einen Verantwortlichen, im Zweifel ist es der Vorstand oder der Präsident des Golfclubs/der Betreibergesellschaft.

 

Wie kann nun der Verkehrssicherungspflichtige mit dieser Problematik umgehen, damit er sich nicht im Bereich der haftungsbegründenden Fahrlässigkeit bewegt, wobei zwischen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden ist?

 

Versicherung des Golfclubs bzw. der Betreibergesellschaft

Wahrscheinlich sind die Risiken auf dem Golfplatz über eine professionelle Versicherungsgesellschaft abgesichert. Allerdings springt diese im Schadensfall nur ein, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er Vorkehrungen getroffen hat, um mögliche Gefahren zu minimieren. Dazu gehört in Bezug auf den Baumbestand eine regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Pflege der Bäume mit einer Dokumentation über die durchgeführten Maßnahmen.

 

Schäden wie beispielsweise an Stämmen mit Rissbildung (Abbildung 3), ein abgebrochener Starkast (Abbildung 4), oder der Längsriss bei einem Starkast – ein sogenannter Unglücksbalken (Abbildung 5) – sind relativ leicht zu erkennen; diese Schäden bedürfen einer Entscheidung, wie verfahren werden soll. Dagegen sind eingefaulte Zwiesel wie in Abbildung 6 von unten nicht so leicht zu erkennen; diese können aber leicht auseinanderbrechen. Auch der hohle Stamm einer Kiefer (Abbildung 7) bedarf einer Untersuchung, bevor der Stamm abknickt; gegebenenfalls muss der Baum gefällt werden. Aber auch der hohle Stamm einer Pyramiden-Pappel ist nicht ohne weitere Untersuchungen von außen zu erkennen (Abbildung 8); hier war bei so geringer Restwandstärke Gefahr im Verzug.

Baumpilze sind oftmals an ihren großen Fruchtkörpern zu erkennen (Abbildung 9 und 10). Mitunter sind die Fruchtkörper aber unscheinbar; sie fallen dem Laien nicht auf (Abbildung 11 und 12). Diese Bäume können „plötzlich“ umstürzen und große Schäden anrichten, eventuell beim nächsten Sturm (Abbildung 13).

Oftmals wird angenommen, dass bei „höherer Gewalt“ – diese gilt ab Windstärke acht – kein Verantwortlicher belangt werden könne. Denn wie der Ausdruck „höhere Gewalt“ signalisiert, könne für die Auswirkungen von höherer Gewalt kein Mensch zuständig sein. Diese zunächst plausibel klingende Ansicht ist aber nicht ganz richtig.

 

Im Schadensfall wird untersucht: War der eingetretene Schaden vorhersehbar. Im Zweifelsfall beziehungsweise bei gerichtlichen Verfahren werden Gutachter zu Stellungnahmen gebeten. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass der Schaden vorher erkennbar war, dann dürften die Verantwortlichen ein Problem haben.

 

Sie fragen sich, wie soll das im Nachhinein festgestellt werden? Man spricht von der sogenannten Körpersprache der Bäume, die mehr oder weniger deutliche Hinweise auf den Zustand der Bäume gibt. Schäden sind deshalb in aller Regel auch noch an einem umgestürzten Baum zu erkennen. Als eindeutige Signale, die auf eine Vorschädigung hinweisen, gelten zum Beispiel Pilzfruchtkörper, statische Besonderheiten, große Höhlungen, Wurzelschäden etc. Diese Schäden sollten einem Baumkontrolleur auffallen und entsprechende Maßnahmen zur Folge haben.

 

Verkehrssicherungspflicht – welche Möglichkeiten gibt es, dieser Verpflichtung angemessen nachzukommen?

In den letzten zehn Jahren hat sich auf dem Sektor Baumpflege eine Menge getan, was sich auch in der einschlägigen Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Bei größeren Baumbeständen genügt es nicht mehr, gelegentlich eine Firma das Totholz entfernen zu lassen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass von seinem Baumbestand keine Gefahr für Menschen und Sachen ausgeht. Nach heutiger Rechtsauffassung hat jeder Grundstückseigentümer bzw. jeder für Bäume Verantwortliche für die Sicherheit der Bäume Sorge zu tragen und zwar in dem Maß, wie es die „berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs“ erfordert.

 

Der Verkehrssicherungspflichtige muss:

  • in regelmäßigen Abständen Sichtkontrollen vom Boden aus durchführen oder durchführen lassen,
  • bei bestimmten Indizien eine Sichtkontrolle vom Hub- steiger aus veranlassen,
  • bei festgestellten Defektsymptomen mit weiteren Methoden eine Klärung des Schadens mittels weitergehender Untersuchung herbeiführen,
  • Maßnahmen für die Behebung des festgestellten Schadens einleiten,
  • im schlimmsten Falle die Fällung eines stark geschädigten Baumes veranlassen.

 

Die Methode der Visuellen Baumkontrolle VTA hat sich in der Rechtsprechung als Stand der Technik erwiesen. Mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung – einer Gesundheits- und Zustandsprüfung durch Fachleute – kommt der Verpflichtete dem zuletzt im BGH-Urteil vom 04.03.2004 nochmals bestätigten Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht nach. Erst bei Feststellung verdächtiger Umstände sind weitergehende Untersuchungen notwendig.

Häufig fällt bei den Kontrollen ein sogenannter Fremdbewuchs auf – in der Regel handelt es sich entweder um Efeu oder um Misteln. Der Efeu schadet dem jeweiligen Baum, wenn er sich stark in der Baumkrone entwickelt hat und dadurch für die Äste schwer wird (Abbildung 14). Er verhindert aber auch, dass bei der Kontrolle des Baumes der Stammfuß beurteilt werden kann, deshalb ist es besser, ihn zu entfernen.

 

Bei der Mistel handelt es sich um einen Halbschmarotzer, sie assimiliert zwar selbst, dringt aber in die Leitungsbahnen des Wirtsbaumes ein, um Wasser aufzunehmen. Die Bäume leiden bei starkem Mistelbefall unter der Last (Abbildung 15). 

Die Ausbreitung der Samen in den weißen Früchten (Abbildung 16), wird durch Vögel sehr stark begünstigt, so dass sich ein Mistelbefall sehr schnell auf große Teile des Baumbestandes auswirken kann. In Abstimmung mit der Umweltbehörde sollten Misteln entfernt werden, um eine stärkere Ausbreitung zu stoppen.

 

Derjenige, der für die Baumkontrolle zuständig ist, muss alle Defektsymptome kennen und die Gefahr richtig einschätzen. Sind die Baumkontrollen erfolgt, dann müssen die erforderlichen Pflegemaßnahmen ausgeführt werden. Diese Arbeiten gehören in die Hand kompetenter Baumpfleger, denn ein falscher Schnitt kann zu großen Schäden führen.

Immer öfter sind Bäume mit gekappten Kronen zu sehen (Abbildung 17). Nach einem derartig radikalen Schnitt wird sich nie wieder eine normale Krone entwickeln können. In der Folge bilden sich hohe Ständer (Abbildung 18), die leicht ausbrechen können, weil sie keine normale Fortsetzung des Abstammungsastes sind.

 

Oftmals werden auch Starkäste abgesägt. Die entstehenden großen Wunden kann der Baum nicht verschließen (Abbildung 19). Diese offenen Schnittwunden begünstigen das Eindringen von Pilzsporen, die Fäulnis bewirken und zu einem früheren Absterben der Bäume führen können.

Häufigkeit und Kosten der Baumkontrollen

Was bedeutet fachgerechte Baumpflege und weshalb soll so ein Aufwand betrieben werden, schließlich ist bisher nichts passiert – es ging auch ohne geregelte Baumpflege?

 

  • Die Bäume sind älter geworden und befinden sich möglicherweise – da bisher der Baumbestand nicht gepflegt wurde – in einem schlechten Zustand.
  • Von Bäumen, die mehrere Meter in den Luftraum ragen und eine stattliche Gestalt haben, können durch Totholzbildung, einseitiges, überlastiges Wachstum, Befall mit holzzerstörenden Pilzen etc. Gefahren ausgehen.

 

Die Häufigkeit der Kontrollen hängt in erster Linie vom Zustand der Bäume, ihrem Standort sowie der Art und der Intensität des Verkehrs ab. Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass eine Kontrolle zweimal pro Jahr – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand der Bäume – durchgeführt werden muss.

 

Seit 2004 gibt es eine Baumkontrollrichtlinie, die seit 2010 in einer neuen Fassung mit dem Titel „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ vorliegt. Es handelt sich, wie bereits der Titel sagt, um eine Richtlinie, die aber nicht den Charakter einer verbindlichen Regelung hat.

 

Bei der Festlegung von Kontrollzeiträumen für Regelkontrollen ist gemäß Baumkontrollrichtlinie folgendes zu berücksichtigen: Die Sicherheitserwartung des Verkehrs, der Zustand und die Entwicklungsphase des jeweiligen Baumes. Die Bäume werden nach ihrem Alter in drei Kategorien unterteilt: Jugendphase, Reifephase und Altersphase. In der Jugendphase sind keine Kontrollen zur Verkehrssicherheit notwendig. Bei der Reife- und Altersphase reichen die Kontrollzeiträume von drei Jahre bis zu einem Jahr.

 

Die Kosten für die Kontrollen und die Pflege der Bäume hat der Verkehrssicherungspflichtige zu tragen. Der Hinweis auf fehlende Mittel ist nicht geeignet, das haftungsbegründende Verschulden bei unterlassenen, zu seltenen oder nicht intensiv genug durchgeführten Baumkontrollen auszuschließen. Im Schadensfall kann den Verkehrssicherungspflichtigen die Beweislast treffen, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist.

 

Baumpflege – aber wie?

Wie kann der für den Baumbestand Verantwortliche, der in der Regel kein Baumexperte ist, am besten dieser Verpflichtung nachkommen? Die Betreuung des Baumbestandes kann delegiert werden, aber nur an Personen, die das entsprechende Fachwissen für diese Aufgabe haben. Ist dies nicht der Fall, dann müssen sie angemessen geschult werden. Die Verantwortlichen sollten genau überlegen, wen sie mit dieser Aufgabe betrauen und sich darüber im Klaren sein, dass es sich bei der Baumkontrolle um eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe handelt. Wird ein Signal des Baumes übersehen und kommt es zum Schaden, dann ist der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter in der Verantwortung. Die Übertragung einer solchen Kontrollaufgabe sollte in jedem Fall dokumentiert werden, damit alle Beteiligten um die Tragweite der Aufgabe wissen.

 

Besser ist es aber, eine fachkundige Baumpflegefirma mit den Arbeiten zu beauftragen. Firmen, die Garten- und Landschaftsbau betreiben, sind in der Regel nicht geeignet, weil sie mit den speziellen Anforderungen an die Pflege der Bäume nicht so vertraut sind und mitunter größere Schäden durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen verursachen. Für Baumpfleger gibt es seit einiger Zeit eine spezielle Ausbildung zum Fachagrarwirt für Baumpflege, ähnlich der Ausbildung zum Fachagrarwirt für Golfplatzpflege.

 

Soll aufgrund der Größe und Alter des Baumbestandes sowie des Gefahrenpotentiales die Baumpflege an Baumpflegefirmen vergeben werden, dann ist im Vorfeld zu entscheiden, welchen Umfang der Vertrag haben soll. Für die Vertragsgestaltung gibt es für die drei entscheidenden Schritte verschiedenartige Versionen:

 

  • Die einzelnen Schritte – Erstellung eines Katasters (1), regelmäßige Kontrollen (2), Durchführung der Pflegemaßnahmen (3) – werden gesondert beauftragt. Dies bedeutet sehr viel Verwaltungsaufwand für den Auftraggeber. Da möglicherweise immer wieder andere Firmen – bedingt durch Ausschreibungen – die Arbeiten durchführen, fehlt jegliche Kontinuität.
  • Der Verkehrssicherungspflichtige schließt mit einer Fachfirma einen Pflegevertrag ab, in dem alle drei Schritte fixiert sind, die eine nachhaltige Baumpflege gewährleisten (Komplettvertrag). Hierfür gibt es seit einigen Jahren erprobte Modelle, die die Wünsche des Auftraggebers (Umfang und Kosten) berücksichtigen. Bei langjährigen Pflegeverträgen sind die Kosten meistens sehr moderat.

 

Erfahrungen zeigen, dass bei Aufteilung in zwei oder gar drei Verträge, wobei Kontrollen (Schritt 1 und 2) und Ausführung der Maßnahmen (Schritt 3) an verschiedene Firmen vergeben werden, sehr viel Abstimmungsbedarf auftreten kann. Von entscheidender Bedeutung ist es, im Rahmen der Baumpflege eine gerichtsfeste Datenbank zu erstellen und zu betreuen. In diese werden alle Daten zu jedem einzelnen Baum, aber auch über Kontrollen und Maßnahmen eingetragen. Die Datenbank dient als Beleg im Schadensfall. Festgelegt werden sollte, dass der Verkehrssicherungspflichtige die in der Datenbank gespeicherten Baumdaten nach jeder Kontrolle erhält und damit jederzeit belegen kann, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Bei Abschluss eines Komplettvertrages kann der Verantwortliche der Baumpflegefirma die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Eine Kontrollpflicht bleibt jedoch beim Auftraggeber bestehen. Bei einem umfassenden Vertrag mit einer Firma erübrigt sich im Schadensfall die Frage: War die aufgenommene Maßnahme oder die Ausführung korrekt oder eben nicht? Da sich alles in der Hand einer Firma befindet, gibt es auch nur einen Ansprechpartner. Im Schadensfall wird überprüft, ob der Verantwortliche alle Maßnahmen getroffen hat, die für eine angemessene Betreuung seines Baumbestandes notwendig waren. Letztlich entscheidend ist, ob der Schaden vorhersehbar war.

 

Vertragsgestaltung

Vertraglich festgelegt werden alle durchzuführenden Maßnahmen. Hierbei sind von einer umfassenden Betreuung des Baumbestandes bis lediglich der Wahrung der Verkehrssicherungspflicht alle Abstufungen möglich. Der Umfang der Pflegemaßnahmen und die zeitlichen Abstände der Kontrollen sind im Vertrag festzulegen. Vor Vertragsabschluss sollte unbedingt geprüft werden, ob die Baumpflegefirma auch wirklich nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Baumpflege arbeitet und geschultes Personal einsetzt. Hier sollten zur Absicherung des Auftraggebers entsprechende Zertifikate vorgelegt und/oder bei den einschlägigen Fachverbänden Rat eingeholt werden.

 

Inhalt der Baumdatenbank

Die Datenbank sollte alle wichtigen Merkmale und Daten von jedem Baum, wie beispielsweise: Name, Alter, Höhe, Stammdicke, vorhandene Schäden, Einstufung in eine Schadensklasse etc. enthalten. Die Daten werden bei jeder Kontrolle aktualisiert mit Angaben zum Zustand des Baumes versehen, Listen über durchzuführende Maßnahmen, die ausgeführten Maßnahmen, die Ergebnisse von weitergehenden Untersuchungen werden erstellt. Die Standorte der Bäume werden in Plänen eingetragen.

 

Details für Baumpflegeverträge

Vor dem Abschluss eines Pflegevertrages sollte der Verantwortliche des Golfplatzes mit einem Sachverständigen den Golfplatz begehen, um sich für den jeweiligen Golfplatz zur Vertragsgestaltung beraten zu lassen. Oftmals kann durch eine sinnvolle Vertragsgestaltung mit Festlegung der Kontrollzeiträume, Umfang der durchzuführenden Maßnahmen etc. Geld gespart werden. Hier einige wichtige Details, die bei Abschluss eines Pflegevertrages geregelt werden sollten. Dies dient der Sicherheit des Auftraggebers und -nehmers:

  • Festlegung von Satzungen und Normen, die zu berücksichtigen sind,
  • Einsatz von qualifiziertem Personal,
  • Festlegung der Kontrollzeiträume.

 

Aber auch die Einzelheiten für eine Ersterfassung (Nummerierung der Bäume, Erfassung mit Erfassungsbögen oder mobile Baumkontrolle, Pläne in Papierform oder elektronisch (GIS), Festlegung der zu erfassenden Daten (Größe, Stammdurchmesser, Bewertung des Baumzustandes, Standraum etc.), Festlegung der Datenbank, sind von großer Bedeutung. Desweiteren ist der Umfang der Pflegemaßnahmen festzulegen: beispielsweise Erziehungsschnitt bei Jungbäumen, Kronenpflege, Totholz beseitigen, Fremdbewuchs entfernen, Einbau von Kronensicherungen, Entfernen von Stamm- und Stockausschlägen, Ausführung weitergehender Untersuchungen, Mitteilung der zu fällenden Bäume nach jeder Begehung, Ausführung von Pflegehieben im Sinne einer Bestandspflege, Festlegung der Zeiträume für die Beseitigung von Schäden nach besonderen Ereignissen z.B. Stürmen.

 

Nachpflanzungen

Da Bäume in der Altersphase mitunter nicht mehr durch baumpflegerische Maßnahmen zu erhalten sind, können Baumfällungen, in der Regel nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde der Stadt/Gemeinde, notwendig werden. Um den Baumbestand zu erhalten, müssen Jungbäume nachgepflanzt werden. Dies wird in den meisten Fällen auch von der Genehmigungsbehörde verlangt. Eine fachgerechte Pflanzung mit Dreibock und korrekter Bindung (Abbildung 20), eine angemessene Baumscheibe (Abbildung 21), aber auch der Schutz des Stämmchens etwas älterer Exemplare mit kurzen Pflöcken (Abbildung 22) vor Beschädigung durch Rasenmäher sind wichtige Voraussetzungen für eine gute Entwicklung des Jungbaumes.

Bei Nachpflanzungen kommt es auf die richtige Auswahl der Baumart und den Standort an. Eine Beratung durch die Baumpflegefirma oder einen Sachverständigen ist außerordentlich sinnvoll. Fehler bei diesen Entscheidungen können negative Konsequenzen haben, beispielsweise, wenn der Baum größer wird als angenommen und dadurch beispielsweise in die Spielbahnen ragt. Solche Fehler lassen sich durch Schnittmaßnahmen nicht korrigieren.

 

Fazit

Aufgrund der Pflicht der Verantwortlichen, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, sollte die Pflege der Bäume unbedingt geregelt werden. Letztendlich dient dies auch der Sicherheit der Zuständigen. Die für den Baumbestand Verantwortlichen sollten entscheiden, ob das eigene Personal die fachgerechte Kontrolle der Bäume leisten kann und gegebenenfalls die notwendigen Voraussetzungen durch Schulungen, Teilnahme an Lehrgängen mit einer Zertifizierung zum Baumkontrolleur schaffen. Die Bedeutung der Baumkontrolle, die mit einer hohen Verantwortung für die Sicherheit einhergeht, sollte nicht unterschätzt werden. Kann das Personal des Golfplatzes diese Aufgabe nicht übernehmen, dann sollten angesichts der veränderten Klimabedingungen in den letzten Jahren, z.B. mit heftigen Stürmen, Baumpflegeverträge mit qualifizierten Fachfirmen abgeschlossen werden. Der Umfang der Pflegemaßnahmen werden in Absprache mit der Baumpflegefirma in einem Vertrag geregelt. Diese Festlegung und die Beauftragung einer Fachfirma entbinden den Auftraggeber weitgehend von der Verkehrssicherungspflicht, die dann – bei entsprechenden Vertragsbedingungen – der Baumpflegefirma obliegt. Eine Kontrollfunktion bleibt jedoch beim Auftraggeber.

 

Im Schadensfall sind eine fachgerechte Baumkontrolle und -pflege in Verbindung mit einer sicheren Datenbank mit dem Nachweis über die erfolgten Pflegeleistungen von großer Bedeutung. Dabei ist der Verkehrssicherungspflichtige zuständig für Vertragsgestaltung, die Auswahl der Firmen, aber auch die Kontrolle der Leistungen. Die Vorstellung, dass durch Baumpflegeverträge alles geregelt sei, ist leider nicht ganz richtig. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Pflegefirma sind sehr wichtig. Baumbestände dürfen nicht nur verwaltet, sie müssen ständig durch sinnvolle Maßnahmen erhalten und ergänzt werden. Nur so kann vom Golfplatz selbst oder in Zusammenarbeit mit kompetenten Pflegefirmen ein gesunder und sicherer Baumbestand im Laufe von Jahren entwickelt werden. Das Ergebnis einer guten, fachgerechten Baumpflege ist nicht nur ein sicherer, sondern auch schöner Baumbestand, eine Zierde für jeden Golfplatz (Abbildung 23).

Für Korrekturen und Ergänzungen der juristischen Passagen danke ich Dr. Marc Seymer, Justiziar beim Deutschen Golf Verband.

 

Autorin: Dr. Isolde Hagemann | Galabau Kongressjournal 2012

 

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