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Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Was in der Praxis zu tun ist

Die Kontrolle von Bäumen auf dem Grundstück, die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen (herabhängende Zweige, abgestorbene Äs­te, morsche Baumteile) ist durch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht im BGB verankert. Gerade durch die klimatischen Veränderungen, die mit einer zunehmenden Häufigkeit von heftigen Herbststürmen, Starkregen oder der aktuellen monatelangen Hitze und Trockenheit verbunden sind, erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass auf der Golfanlage Gefahren von Bäumen ausgehen. Hinzu kommt, die meisten Anlagen sind in die Jahre gekommen, mit ihnen ist auch der Baumbestand gealtert.

 

Darum ist es für einen Grundstückseigentümer, aber eben auch für den Pächter, Betreiber der Golf­anlage oder den Vorstand so wichtig, in jedem Fall den Verkehrssicherungspflichten nachzukommen. Diese Verantwortung gilt auch gegenüber einer Versicherung, die sich vor einer Regulierung von Schäden versichern wird, ob der Baumbestand im Vorfeld sachgerecht gepflegt und dies dokumentiert wurde.

Für das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten ist die Vorher- bzw. Absehbarkeit eines Schadens von entscheidender Rolle. Die regelmäßige Bestandsaufnahme, das Erkennen möglicher Gefahrenquellen und die Dokumentation der Ergebnisse sind von daher unabdingbar.


Vorsicht unter Bäumen!

In ganz Golf-Deutschland im Extremsommer 2018 ein Thema: Grünastbruch. Marc Biber (DGV, Umwelt und Platzpflege (Ltg.)) übersandte uns dieses Foto vom G&CC Seddiner See, Abschlag 1 (Nordplatz).

 

Auf der Tafel zu lesen: „Vorsicht unter Bäumen! Aufgrund der extremen Trockenheit muss jederzeit mit sogenanntem ‚Grünastbruch‘ gerechnet werden. Das bedeutet, dass große Äste (bis zu 50 cm Durchmesser) ohne Vorwarnung unvermittelt abbrechen können. Erkennbare Vorzeichen für solch einen Grünastbruch gibt es nicht. Der Aufenthalt unter größeren Bäumen sollte deshalb auf jeden Fall vermeiden werden. (August 2018)“


Die Rechtsprechung ist jedoch in Bezug auf die Häufigkeit der visuellen Sichtkontrolle uneinheitlich, besonders häufig fand man bisher die Empfehlung: Zweimal im Jahr, jeweils mit und ohne Laub. Zunehmende Akzeptanz findet die FLL-Baumkontrollrichtlinie (FLL e.V. Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, Bonn 2010), die Anleitungen zu Häufigkeit, Umfang und Art der Maßnahmen gibt – derzeit wird die Richtlinie überarbeitet! Hier orientiert man sich am Alter der Bäume (Jugend-, Alterungs- und Reifephase). Während in der Jugendphase keine Kontrollen notwendig sind, besteht danach eine Abhängigkeit im Hinblick auf den Zustand (s. Tabelle).

Vorgehen in der Praxis

Aufgrund der recht komplexen Sachverhalte und der daraus folgenden Unsicherheit trifft man in der Praxis nicht selten auf die menschliche Vogel-Strauß-Politik, nach dem Motto, das Thema wird ignoriert, dann ist man aus der Verantwortung.

 

Die Erstellung eines Baumkatasters beinhaltet die Erfassung des Baumbestandes und ist lediglich die Grundlage für eine weitergehende Bewertung und Erstellung eines Pflegekonzeptes.

  • Inaugenscheinnahme von Wurzel, Stamm und Krone. Kontrollen schriftlich festhalten – dadurch kann man ­belegen, dass die Bäume untersucht wurden. 
  • Foto und Datum
  • Wenn notwendig, Pflegemaßnahmen durchführen und ­protokollieren.
  • Treten Schäden auf, sind Sachverständige zu Rate zu ziehen.

 

Möglichkeiten auf vorhandene Gefahren zu reagieren:

  • Personen und ­Gefahrenquellen ­trennen, z.B. Zaun
  • Aufstellen von ­Warnschildern
  • Beseitigung der ­Gefahrenquelle 

 

Die Verkehrssicherungspflicht kann grundsätzlich an Dritte übertragen werden, z.B. an ein Unternehmen der Baumpflege. Dies geschieht entweder durch einen Baumpflegeauftrag oder eine ausdrückliche, vertragliche Vereinbarung. Trotzdem ist dann der Eigentümer dazu verpflichtet, nicht nur den Unternehmer sorgfältig auszuwählen, sondern auch zu überwachen. Andernfalls haften Unternehmer und Eigentümer, sollte eine Person zu Schaden kommen.

 

Autorin: Beate Licht | golfmanager 04/2018


Weitere Informationen

  • DGV-Merkblatt: Verkehrssicherungspflichten auf Golf­anlagen, Stand 06/15. Zu finden auf dem ­DGV-­Serviceportal/Recht&Versicherung 
  • DGV-Ansprechpartner bei weiterführenden Fragen erreichbar unter serviceportal (at) dgv.golf.de 
  • FLL-Baumkontrollrichtlinie, Bonn, 2010 (Anm. d. Red.: Derzeit in Überarbeitung)
  • Qualifizierter Baumkontrolleur – Gesamtlehrgang, ­entsprechend der FLL-Baumkontrollrichtlinie. ­Einwöchige Fortbildung für die fachliche Eignung zur Durchführung der Regelkontrolle bei Bäumen entsprechend der Richtlinie zur Überprüfung der ­Verkehrssicherheit von Bäumen - Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). Akademie Landschaftsbau Weihenstephan GmbH, Freising. www.akademie-landschaftsbau.de/lehrgaenge/­qua­lifizierter-baumkontrolleur/gesamtlehrgang-08102018-12102018/ 
  • Prüfung zum FLL-Zertizierten Baumkontrolleur, auf Basis der FLL-„Baumkontrollrichtlinien – Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“, www.fll.de/dienstleistungen-­links/zertifizierter-baumkon­trolleur.html 

 

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