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Gefahr durch Grünastbruch – rechtliche Aspekte

Bäume auf Golfanlagen

Der Greenkeeper Verband Deutschland (GVD) warnt in seinem Newsletter vom 14.08.2018 vor der Gefahr durch Grünastbruch auf Golfanlagen infolge der lang andauernden Trockenheit. Als „Grünastbruch“ bezeichnet man das Phänomen, dass völlig unauffällige, gesunde Äste unvermittelt abbrechen und herunterfallen. Grünastbruch trat – auch in der Rechtsprechung – vorrangig bei Pappeln auf; in Folge der Witterung in diesem Jahr sind jedoch auch Buchen, Kastanien und besonders häufig Eichen betroffen. Verschiedene Golfclubs haben diese Warnungen auf Ihrer Website aufgegriffen.

Dies gibt Anlass, sich einmal allgemein darüber Gedanken zu machen, in welchem Umfang Eigentümer und/oder Betreiber von Golfanlagen haften, wenn auf dem Golfplatz jemand durch Astbruch o.ä. Baumschäden zu Schaden kommt.

 

Golfplätze sind Sportstätten und Freizeitanlagen. Neben ihrer schieren Größe, die Golfplätze von anderen Sportstätten unterscheidet, zeichnen sich die Anlagen durch ihre Individualität aus. Nicht nur jeder Golfplatz, sondern auch jede Spielbahn ist anders. Gerade dies macht den besonderen Reiz des Spiels aus; die fehlende Normierung führt allerdings dazu, wie der Deutsche Golf Verband (DGV) in seinem lesenswerten Merkblatt „Verkehrssicherungspflichten auf Golfanlagen“ ausführt, dass „auf Golfanlagen eine Vielzahl unterschiedlicher Gefahrenquellen“ vorhanden sind, die es zu beherrschen gilt. Beispielhaft nennt hier der DGV das „Hineinstürzen in Seen und Teiche und das Ertrinken hierin, Verletzungen durch Stürze auf abschüssigen Wegen oder Spielbahnen, durch Tiere gegrabene Löcher“.

 

Auch wenn man dies auf den ersten Blick für reichlich weit hergeholt hält: So etwas kommt tatsächlich vor: Einem Pressebericht zufolge wurde beispielsweise im Jahre 2014 ein Platzarbeiter auf einem Golfplatz im Saarland, der in einen Teich gerutscht war, vor dem Ertrinken gerettet.

 

In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob derjenige, der beispielsweise aufgrund eines Grünastbruches verletzt wird, den Golfclub oder einen sonstigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

 

Wer haftet?

Zu denken ist natürlich zunächst an die Haftung des „Betreibers“ der Anlage, also des Golfclubs bzw. einer Golfbetriebsgesellschaft. Daneben kommt aber unter Umständen auch eine Haftung des Grundstückseigentümers, der beispielsweise die Flächen des Golfplatzes an einen Golfclub verpachtet hat, in Betracht. Regelmäßig werden Eigentümer der Flächen und Betreiber der Anlage in vertraglichen Vereinbarungen allerdings versuchen, die Haftung auf den Betreiber zu verlagern. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Haftung des Betreibers der Anlage.

 

Wem gegenüber wird gehaftet?

In erster Linie sind die Golfspieler betroffen. Aber auch Angestellte des Clubs oder Dritter (beispielsweise einer Greenkeeping GmbH) können verletzt werden. Schließlich ist noch an unbeteiligte Dritte zu denken, so an Spaziergänger, die den Golfplatz durchqueren oder aber an Personen, die sich dort unbefugt aufhalten. Hinsichtlich der Letztgenannten, also den sich dort unbefugt aufhaltenden Personen, scheidet eine Haftung allerdings im Regelfall aus.

 

Woraus könnte sich eine Haftung ergeben?

Jemand ist nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Spielt ein Clubmitglied auf dem Platz, so hat er das Recht, den Platz zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht beruht mithin auf einer vertraglichen Grundlage. Ebenso verhält es sich bei Greenfee-Spielern, die das Recht haben, gegen Zahlung des Greenfees eine Runde Golf zu spielen.

 

Umgekehrt ergibt sich dann aber auch für den Club die vertragliche Nebenpflicht, Rücksicht auf die Rechtsgüter der Spieler zu nehmen, also dafür Sorge zu tragen, dass diese ihrem Sport möglichst verletzungsfrei nachgehen können.

 

Ähnliches gilt für Angestellte. Angestellten des Golfclubs schuldet der Club als Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag „Schutz und Fürsorge“; der Club hat mithin dafür zu sorgen, dass dem Angestellten bei der Ausübung seiner Tätigkeit kein Schaden entsteht. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Platzarbeiter bei dem Betreiber der Anlage – also bei einem Golfclub – direkt beschäftigt ist oder bei einer Greenkeeping-Gesellschaft. Auch hier hat der Golfclub dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter keinen Schaden erleiden.

 

Mit Spaziergängern und sonstigen Dritten bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen. Diese sind aber deshalb nicht rechtlos gestellt. Schon das Reichsgericht ging davon aus, dass der, der eine von ihm zu verantwortende Gefahrenquelle „dem Verkehr für andere eröffnet“ auf die Interessen der Gesamtheit Rücksicht nehmen muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Auf dieser Basis hat der Bundesgerichtshof nachfolgende, heute allgemein anerkannte Formel über Verkehrssicherungspflichten entwickelt: „Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.“ (Ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH NJW 2014,2104, Rn. 8). Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann damit Schadensersatz­ansprüche auslösen.

 

Resümee

Es zeigt sich, dass es für die Frage der Haftung letztlich entscheidend darauf ankommt, ob der Betreiber der Golf­anlage Verkehrssicherungspflichten verletzt. Werden solche Pflichten gegenüber Golfspielern verletzt, so hat der Betreiber der Golf­anlage zugleich vertragliche Pflichten verletzt, ebenso hat der Golfclub als Arbeitgeber vertragliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, wenn er die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet hat. Beachtet der Betreiber der Golfanlage gegenüber unbeteiligten Dritten seine Pflichten zur Verkehrssicherung nicht, so kann dies gesetzliche Schadensersatzansprüche gegenüber diesem Dritten auslösen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass neben der vertraglichen Haftung gegenüber Golfspielern und Angestellten natürlich auch – wie bei unbeteiligten Dritten – die gesetzliche Haftung wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt.

 

Der Unterschied besteht – grob vereinfacht – darin, dass eine vertragliche Haftung, die auf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten basiert, unter Umständen weitergehend ist. Dies soll hier nicht vertieft werden.

 

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass – unabhängig davon, auf welcher gesetzlichen Grundlage letztlich eine Haftung basiert – die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eine Haftung gegenüber den Betroffenen begründen kann.

 

Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Betreiber eines Golfplatzes eine Gefahrenlage, bei der Dritte zu Schaden kommen können, schafft.

 

Er muss daher grundsätzlich Maßnahmen treffen, um Schaden zu verhindern.

 

Wie weit reichen die Sorgfaltspflichten?

Die Rechtsprechung hat zur Lösung derartiger Probleme eine Reihe von Grundsätzen entwickelt.

  • Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, gibt es nicht. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist nicht verpflichtet, sämtliche, nur denkbare Gefahren auszuschließen. 
  • Vielmehr reicht es aus, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein „verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.“

 

Zu fragen ist damit unter anderem: Wie wahrscheinlich ist der Schadens­eintritt? Wie groß wird ein etwaiger Schaden sein? Was kann geschädigt werden (Gesundheit, Leben, nur Sachschaden) wie viel kostet es, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen? Wie können sich die gefährdeten unter Umständen selbst schützen?

 

Bei sportlichen Aktivitäten gibt es einen ganz wichtigen Grundsatz, der die Haftung erheblich einschränkt:

Bei Sportaktivitäten muss der Spieler mit typischen Gefahren rechnen, die er bewusst in Kauf nimmt. Die Verkehrssicherungspflicht ist hier auf atypische oder verborgene und deshalb von ihm kaum abzuwendende Gefahren beschränkt.

 

Beispiel: Der hölzerne Verbindungssteg zwischen zwei Spielbahnen ist – für den Benutzer nicht erkennbar – morsch und teilweise durchgefault. Der Golfclub prüft die Standfestigkeit nicht. Es liegt auf der Hand, dass der Golfclub die Verkehrssicherungspflicht verletzt.

 

Der Grünastbruch

Haftet der Betreiber der Golfanlage, wenn es zu Verletzungen von Spielern oder Dritten aufgrund eines Ast­bruches kommt?

 

Aus den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht lässt sich zwanglos folgern, dass der Betreiber der Golf­anlage natürlich für die Sicherheit des Baumbestandes zu sorgen hat.

 

Straßenbäume

Für Straßenbäume hat die Rechtsprechung einige Grundsätze aufgestellt: Es ist dafür zu sorgen, dass „im Rahmen des Möglichen“ von den Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen gegen Windbruch und Windwurf sowie gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.

 

Die Bäume müssen in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwacht und die für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendigen Pflegemaßnahmen ergriffen werden. Zu achten ist hierbei auf trockenes Laub, dürre Äste, verdorrte Teile, Pilzbefall, Frostrisse, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, Erhaltungszustand statischer Aufbau, Eigenart der Stellung des Baumes.

 

Die Überprüfung muss den ganzen Baum erfassen und sich auf den Stammfuß bis zum Erdboden erstrecken. Durch Fachleute muss die laufende Erwartung nicht erfolgen. Es reicht eine sorgfältige äußere Besichtigung, also eine Gesundheit-und Zuständigkeitsprüfung; eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur bei Feststellung verdächtiger Umstände notwendig. Wenn bei der Besichtigung oder Untersuchung die mangelnde Standfestigkeit oder die Gefahr des Herabstürzens von Teilen des Baumes erkannt wird, müssen natürlich rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden (vgl. hierzu Duhme, NJW 2013, Seite 17ff.).

 

Zu beachten ist, dass damit nicht generell für Astbrüche gehaftet wird, sondern nur dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige diese Kon­trollpflichten verletzt hat, da es sich bei Astbrüchen nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung um sogenannte „waldtypische Gefahren“ handelt (dazu sogleich).

 

Waldbäume und Bäume in freier Natur

Diese Rechtsprechung ist indes auf Waldbäume oder auch Bäume, die sich in freier Natur befinden, nicht ohne weiteres übertragbar.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar die Verkehrssicherungspflicht auch in diesem Fall nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie beschränkt sich indes auf die Sicherung gegen solche Gefahren, die nicht naturtypisch sind, es wird also nur für Natur atypische Gefahren gehaftet. Typische Gefahren sind demnach solche, die sich aus der Natur des Waldes bzw. des Baumes ergeben, d.h. vor allem Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Der BGH zählt hierzu insbesondere die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen, aber auch natürliche Gelände­unebenheiten oder Fahrspuren.

 

Als atypische Gefahren sieht die Rechtsprechung solche Zustände an, die nicht durch die Natur mehr oder weniger zwangsläufig vorgegeben sind, sondern die der Anlagebetreiber entweder selbst geschaffen oder aber geduldet und die der Nutzer der Anlage nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich auch nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Der BGH führt hier „nicht waldtypische Hindernisse“, die einen Weg versperren oder aber nicht gesicherter Holzstapel auf.

 

Nach Ansicht des BGH gehören Astbrüche zu den waldtypischen Gefahren. Diese Grundsätze gelten auch für Bäume in freier Natur. Jeder, der sich in der freien Natur bewegt, muss mit Astbrüchen rechnen.

 

Natürlicher Astbruch, für die vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken, vergleiche BGH, 06.03.2014, III ZR 352 / 13, für Straßenbäume. Der Waldbesitzer haftet hierfür „grundsätzlich“ nicht.

 

Was gilt für Golfanlagen?

Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet in der Rechtssprache, dass es Ausnahmen gibt. Zu bedenken ist nämlich, dass der Betreiber der Golfanlage den Golfplatz ausdrücklich für Golfspieler und sonstige Dritte zur Nutzung freigegeben und überdies auch auf den Platzeinrichtungen wie Driving Range, Abschläge und Greens sowie künstlich angelegte Spielbahnen hergestellt hat.

 

Ein Golfplatz ist weder mit einer Straße für die erhöhte Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auch Bäume bestehen – noch mit einem Nutzwald oder „freier Natur“ – bei der ausschließlich für atypische Gefahren gehaftet wird, zu denen Astbruch nicht zählt – zu vergleichen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass den Betreiber erhöhte Verkehrssicherungspflichten treffen, die in ihrem Umfang und in ihrer Intensität dazwischen anzusiedeln sind:

  • Erkennt der Betreiber beispielsweise einen drohenden Astbruch, muss er natürlich dagegen Maßnahmen treffen. 
  • Ebenso erscheint eine Sichtkontrolle von Bäumen in Bereichen, in denen sich die Spieler zur Ausübung des Sports erfahrungsgemäß aufhalten als notwendig. Die Sichtkontrolle sollte dabei den Anforderungen genügen, die die Rechtsprechung an die Kontrollen von Straßenbäumen stellt. Begründen lässt sich dies damit, dass der Spieler hier von den Baumgefahren besonders abgelenkt ist.

 

Dies gilt namentlich für die Abschläge, aber auch für Grüns. Ebenso erscheint eine Sichtkontrolle von Bäumen, die sich auf den Spielbahnen befinden, erforderlich. Gibt es Gefahranzeichen, muss dem durch eine eingehende fachmännische Untersuchung und weitere Maßnahmen nachgegangen werden.

 

Stellt sich heraus, dass tatsächlich eine Gefahr besteht, müssen Sicherungsmaßnahmen ergriffen und der Baum gegebenenfalls gefällt werden oder aber der entsprechende Bereich großräumig abgesperrt werden („Boden in Ausbesserung“).

 

Zur Frage des Kontrollintervalle gibt es unterschiedliche Meinungen; teilweise wird von zweimal jährlich, einmal jährlich oder auch nur alle 18 Monate ausgegang – manche stellen auf die in den Baum-Kontrollrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau niedergelegten Grundsätze ab.

 

Befindet sich neben den Spielbahnen Waldgelände, in denen die Spieler nach verloren gegangenen Bällen suchen, erscheint eine Untersuchungspflicht eines jeden Baumes überzogen. Nur wenn der Betreiber – beispielsweise der Greenkeeper – anfällige Bäume am Spielfeldrand entdeckt, müssen natürlich Maßnahmen ergriffen werden. Hat der Betreiber der Golfanlage die notwendigen Kontrollmaßnahmen durchgeführt – und dies zu Beweiszwecken auch dokumentiert – erscheint eine Haftung aufgrund eines Astbruches wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen.

 

Zweckmäßigerweise werden die Golfspieler – wie in vielen Fällen auf den Websites auch geschehen – auf die erhöhte Gefahr des Astbruches hingewiesen.

 

Autor: Dr. jur. Michael Lenzen | golfmanager 04/2018

 

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