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Verpflichtung zur digitalen Dokumentation von PS-Anwendungen

Rechtliche Neuerung im Pflanzenschutz schon ab 2026?

Seit 2011 besteht für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) eine Aufzeichnungspflicht auf Grundlage von § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, s. PDF ,Anwendungsprotokoll Pflanzenschutzmittel‘ auf der GVD-Website/Login-Bereich. Verantwortlich ist der Anwender, zudem gilt eine Aufbewahrungsfrist bis Ende des Aufzeichnungsjahres und danach noch mindestens drei weitere Jahre. Grundsätzlich ist immer der berufliche Verwender und darüber hinaus der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes verantwortlich. Erfolgt die Anwendung durch einen Dienstleister, muss dieser die Aufzeichnungen führen. Vorliegen müssen die Unterlagen dann jedoch bei beiden, beim Auftraggeber und beim Dienstleister. Im Rahmen von Pflanzenschutzkontrollen werden diese Unterlagen überprüft, fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind bußgeldbewehrt.

Bisher musste die Dokumentation zwar zeitnah, spätestens bis zum Jahresende, erfolgen. Die Form hingegen konnte frei gewählt werden, also entweder handschriftlich oder digital. Derzeit ist die Nennung folgender Inhalte verpflichtend:
 

  • Name, Vorname des Anwenders
  • Name des Pflanzenschutzmittels 
  • Datum der Anwendung
  • Aufwandmenge (kg bzw. l/ha)
  • Anwendungsfläche
  • Kulturpflanze (Sport- oder Golfrasen) 
     

Nun sollte es schon ab dem 01. Januar 2026, auf Grundlage der überarbeiteten EU-Verordnung (EU) 564/2023, zu Änderungen kommen. Fest steht: Die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzanwendungen müssen zukünftig in einer maschinenlesbaren, digitalen Form vorliegen. Handschriftliche Aufzeichnungen sind nach spätestens 30 Tagen in das elektronische Format zu übertragen. Nun steht auf EU-Ebene jedoch die Entscheidung an, ob es eine Übergangsfrist von einem Jahr geben soll. Die Zeit drängt und derzeit sind zum einen die genauen Details der Umsetzung noch in Bearbeitung, es gibt auch noch keine bundeseinheitlichen Entwürfe. Erste Details sind auf den Seiten der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (https://bit.ly/4oAtxzS) und der Landwirtschaftskammer NRW (https://bit.ly/3Hd6WbU) zu finden. Zum anderen müssen sich auch die Anwender von Pflanzenschutzmitteln mit der neuen Form vertraut machen.

Bekannt ist bereits, dass zusätzlich zum Namen auch die Zulassungsnummer des jeweiligen Pflanzenschutzmittels angegeben werden muss. Wenn die Anwendung auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder der Zeitpunkt eine Rolle spielt, kommt noch die Angabe der Uhrzeit hinzu. Dies wäre zum Beispiel bei einer, für das Mittel bestehenden, Bienenschutzauflage der Fall.
 

Unter der Rubrik ,Anwendungsfläche‘ ist der Umfang der behandelten Fläche anzugeben. Zudem muss unter ,Ort der Verwendung‘ bei den Golf- oder Sportanlagen dann ,§ 17-Flächen‘ eingefügt werden. Ebenso soll der Grund der Anwendung, also z.B. die Krankheit oder der Schaderreger, angegeben werden.
 

Zusätzliche, freiwillige Aufzeichnungen haben zwar keine Relevanz im Hinblick auf die amtlichen Kontrollen. Sie dienen jedoch als Hilfe zur Erfolgskontrolle der PSM-Anwendung im Rahmen des rechtlich verankerten Integrierten Pflanzenschutzes: 
 

  • Grundlage der Bekämpfungsentscheidung 
  • Verwendete Wassermenge 
  • Eingesetzte Düsen (Abdriftminderung) 
  • Witterungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchte, Wind
     

Wenn dann zukünftig die Dokumentation ausschließlich elektronisch erfolgt, so sind unbedingt Sicherheitsvorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen (z.B. zusätzliche Datensicherungen).
 

Hintergrund der Verschärfungen
 

Das Ziel des europäischen Pflanzenschutzrechts ist es, den gesundheitlichen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten. Durch eine Stärkung des Integrierten Pflanzenschutzes soll der Anteil des chemischen Pflanzenschutzes deutlich reduziert werden.
 

Ein 2020 verfasster Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (ECA) ,Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln‘ stellte jedoch einen sehr begrenzten Fortschritt bei der Verringerung von Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln fest (https://bit.ly/46VKmii). Es wurde empfohlen, die Statistiken über die jährlich in Verkehr gebrachten und verwendeten Mengen an Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit zu verbessern, um eine wirksame Überwachung bezüglich des Risikos und der Umweltauswirkungen zu ermöglichen. 
 

Dies entspricht der Forderung der EU-Kommission, Risikoindikatoren zu verbessern und den Zugang zu besseren Statistiken und Daten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sicher zu stellen.
 

Auch die von Deutschland in 2021, bei den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages in Auftrag gegebene Ausarbeitung ,Zur digitalen Dokumentation von Pestizidanwendungsdaten‘ enthält diese Feststellungen. Sie beleuchtet zudem die Inhalte der derzeitigen Praxis der Dokumentation und die Umsetzung der digitalen Variante in außereuropäischen Staaten (https://bit.ly/3UsC0r8).
 

Explizit wird hier auch auf die gängige Praxis in Kalifornien eingegangen. Dort werden die Daten von Anwendern in einer offen zugänglichen Datenbank erfasst, dies gilt auch für Parks, Golfplätze, Friedhöfe, Weiden, Straßen- und Schienenwege. Dort heißt es, der kalifornische Ansatz habe es ermöglicht, gefährdete Arten, die der Abdrift von Spritzmitteln ausgesetzt seien, zu lokalisieren, die Verschmutzung von Oberflächengewässern und die Exposition von Honigbienen zu überwachen https://bit.ly/45g8s67.
 

Die zukünftige digitale Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen dient der Transparenz sowie der Kontrolle im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. 
 

Bei Bekanntgabe der endgültigen Fristen und der amtlichen Vorgaben werden wir entsprechend informieren!

 

Autor: Beate Licht | Greenkeepers Journal 3/25

 

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