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Bauliche Veränderungen rechtskonform umsetzen

Zusammenarbeit mit den Behörden vereinfachen

In der fortschreitenden Entwicklung eines Golfplatzes kommt es immer wieder zu kleineren baulichen Veränderungen hinsichtlich Nutzungs- und Qualitätsverbesserungen auf einer Anlage. Oftmals werden diese kurzerhand entschieden und durch das Greenkeeper-Team oder eine Baufirma umgesetzt. Hierbei werden die Grenzen des Erlaubten, im Rahmen der ursprünglichen Baugenehmigung einer Golfanlage und im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Regelungen, sehr oft überschritten. Um als Verantwortlicher auf einer Golfanlage gesetzeskonform, ordnungsgemäß, umweltbewusst und nachhaltig zu arbeiten, bedarf es der Beachtung nachfolgender Grundlagen.

 

Bei der oft jahrelang zurückliegenden Baumaßnahme zur Errichtung einer Golfanlage wurden die Unterlagen eines Flächennutzungsplans, zum Teil auch Bebauungsplan und landschaftspflegerischer Begleitplan, erstellt. Darauf aufbauend wurden die naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen von den Kreis- und Landesämtern erteilt. Dies sind wesentliche Grundlagen für die Entscheidungen bei Veränderungen auf einer Golf­anlage. Aus diesem Grund sollten diese Unterlagen im Sekretariat der Golfanlage aufgelistet und geordnet jederzeit zur Verfügung stehen. Dies ist auch ein wichtiger Bestandteil des DGV-Projektes GOLF&­NATUR.

 

Wird seitens des Anlagenbetreibers angedacht, eine Veränderung wie z.B. der Neubau eines Abschlages, die Verlegung von Spielbahnen, das Aufstellen von Sandsilos, die Errichtung von Blitzschutzhütten, die Fällung von Bäumen oder Veränderungen an Gräben und Gewässern usw. vorzunehmen, so bedarf dies einer Genehmigung. Vor Beginn einer Maßnahme sind die vorhandenen Genehmigungen und Auflagen zu sichten, ein klares Konzept zu erstellen und ein Gespräch mit den zuständigen Vertretern der Naturschutzbehörde bzw. Wasserbehörde zu führen. Im Rahmen dieser Gespräche wird sehr schnell deutlich, ob die Gedanken einer Umbaumaßnahme realisierbar sind und welche weiteren Behörden (z.B. Bauamt, Forstamt, Wasserwirtschafts­amt usw.) hinzugezogen werden müssen. Steht fest, dass weitere Schritte zur Abwicklung folgen, so ist ein Fachplaner mit den jeweiligen Berechtigungen zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen für die einzelnen Fachbehörden hinzuzuziehen. Diese Unterlagen setzen sich aus einem aktuellen Übersichtplan, einer Beschreibung und Darstellung der Maßnahme sowie einem formulierten Antrag zusammen.

 

Zusammenarbeit mit Behörden erleichtern

Die Erfahrungen der Vergangenheit haben leider gezeigt, dass Entscheidungen für bauliche Veränderungen zum Teil auch ohne Genehmigung, oft aus Unwissenheit, umgesetzt wurden. Dies führt zum Vertrauensmissbrauch bei den zuständigen Genehmigungsbehörden und erschwert eine zukünftige Zusammenarbeit. Eine gewisse Kontinuität wird seitens der Behördenvertreter geschätzt. Hier kann z.B. ein Masterplan, der geplante Veränderungen kommender Jahre vorsieht, bereits im Vorfeld abgestimmt werden. Hauptansprechpartner einer Golfanlage sind die Vertreter der Naturschutzbehörde.

 

Nachfolgend einige Maßnahmen-Beispiele, die aufzeigen, welche Schritte erforderlich sind:

 

Wasserbauliche Maßnahmen

der Wasserversorgung geplant (z.B. Neuanlegen eines Brunnens oder eines Speicherteiches), so sind beim Brunnen die Vertreter der Oberen Wasserbehörde (Wasserwirtschafts­amt des Bundeslandes) und die Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörde einzubeziehen. Beim Bau eines Speicherteiches sind die Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde (Landkreis) und Unteren Wasserbehörde (Landkreis) Ansprechpartner.

 

Ist eine Maßnahme der Wasserableitung (z.B. Regenwassereinleitung in ein Gewässer oder Kanalsystem, Neubau eines Waschplatzes mit Einleitung in ein Kanalsystem oder Versickerung des Wassers) geplant, so ist diese bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) haben sich in den letzten Jahren auch die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Gewässern geändert. Das heißt, auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau aus Oberboden, Rasentrag- und Dränschicht und oberflächen-nahem Dränage-System, dürfen keine PSM angewendet werden, wenn diese in ein Oberflächengewässer, das ständig oder periodisch Wasser führt, abgeleitet wird. Zukünftig sind alle Dränagen der Spielelemente in offen auslaufende Versickerungs- und Verdunstungsmulden zu führen, sofern die Ausführungsgenehmigung nichts Gegenteiliges fordert.

Kleinmaßnahmen mit hochbaulichem Charakter  

Silo

Bei der Errichtung von pflegebedingten Sandlager-Silos (Abbildung 2), bedarf es eines Bauantrags bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauamt Stadt- oder Landkreis). Neben der Beschreibung und Darstellung der Maßnahme ist auch der Eingriff in den Naturlebensraum zu berücksichtigen, der bei den Fachbehörden meistens mit einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu belegen ist.

 

Wetter-/Blitzschutzhütte

Für Schutzhütten in der freien Landschaft gelten erleichterte Genehmigungsbedingungen, sofern die Größe von 30 m³ umbauten Raum nicht übersteigt. In jedem Fall ist jedoch eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Übersteigt die Größe den o.g. Rahmen, so ist beim Bauamt eine Baugenehmigung einzuholen. Der Eingriff in die Landschaft ist bei einer solchen Baumaßnahme mit Bepflanzungen wie z.B. Streuobst auszugleichen.

 

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist ein Biotopwertverfahren, das in Deutschland standardisiert alle Flächen in Biotop oder Nutzungstypen unterscheidet. Alle Bundesländer haben ein Biotopwertverfahren mit Ökopunktekonten eingeführt, bei denen die Flächen im Zuge einer baulichen Veränderung in Vorher und Nachher bewertet werden. So haben z.B. Rough-Flächen höhere Biotopwertpunkte als intensiv gepflegte Rasenflächen, die gepflegte Rasenfläche einen höheren Wert als Flächen mit baulichen Anlagen wie Wege oder Gebäude. Die Punktevorgaben zur Bewertung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Erweitert man auf der Anlage die intensiv gepflegten Flächen oder bauliche Anlagen wie Wege, Plätze und Gebäude, so ist dies an anderer Stelle durch Extensivierung von Flächen bzw. Bepflanzungsmaßnahmen (Streuobst) auszugleichen. Ist ein Ausgleich an Ort und Stelle nicht möglich, so kann dieser in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde auch an anderer Stelle oder durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen werden.


Baumschnitt- und Baumfällarbeiten

Geplante Baumfällungen sowie Rodungen (Fällantrag mit Baumart, Standortangabe, Größe und Stammdurchmesser – gemessen in 1m Stammhöhe – zur Genehmigung einreichen) bzw. Baumschnittarbeiten unter Berücksichtigung der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Arbeiten sind in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen. Bei Golfanlagen im Stadtgebiet gibt es gegebenenfalls auch Baumschutzsatzungen, die zu beachten sind.

 

Die Durchführung von Schnitt- und Fällarbeiten ist außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen 01. Oktober und 28. Februar zulässig. Ebenso ist die Rodung von Sträuchern und Hecken in der Brutzeit (01. März bis 30. September) grundsätzlich untersagt.

 

Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass auch kleine Veränderungen auf einer Golfanlage immer eine Zustimmung und/oder Genehmigung durch die Fachbehörden erfordern. Auch werden in letzter Zeit verstärkt Kon­trollen durch diese Fachabteilungen durchgeführt. Bei der Feststellung von nicht genehmigten Umbauten/Veränderungen kann die jeweilige Behörde eine Frist setzen, um eine nachträgliche Genehmigung anzustreben oder aber auch den Rückbau sowie die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes fordern.

 

Autor: Andreas Klapproth

 

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