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Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel

PSM für die Anwendung auf Golfplätzen – Stand: Mai 2019

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nach § 17 nur bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet werden: Zugelassene PSM, deren Eignung in einem Zulassungsverfahren vom BVL festgestellt worden sind, oder die für die Anwendung genehmigt worden sind.

 

Derzeit handelt es sich um folgende Pflanzenschutzmittel:

  • Fungizide: Heritage, Signum, Medaillon TL, Dithane NeoTec, Previcur Energy, Exteris Stressgard
  • Herbizide: Banvel M, Dicotex, BANVEL 480 S, ­HAKSAR Ultra 260 EW
  • Insektizide: Karate Zeon sowie PrimoMaxx II, Regalis Plus

 

Für Dithane NeoTec und Banvel M/Nasalt gilt noch die Aufbrauchfrist.

Auflagen, Anwendungsbestimmungen, ­Wartezeiten Auflagen, Anwendungsbestimmungen, Wartezeiten

Das BVL (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz) versieht Zulassungen und Genehmigungen mit Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Wartezeiten. Deren Inhalte sind auf dem Etikett und in den Gebrauchsanweisungen zu finden. Zudem gibt es, für die unter § 17 genehmigten Mittel, darüber hinaus gehende zusätzliche Auflagen, die dann wiederum in der Tabelle § 17 zu finden sind. Zusammengenommen stellen sie Risikominderungsmaßnahmen dar und sind damit die bindende Voraussetzung für einen Einsatz der jeweiligen Mittel.

 

Ein besonderes Augenmerk bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt dem Schutz der gefährdeten Personengruppen, Anwohnern und Mitarbeitern. Dies spiegelt sich in den Bestimmungen zur Information und Sperrung der Flächen wieder. Generell gilt, dass die behandelten Flächen erst nach dem Abtrocknen des Spitzmittelbelages wieder betreten werden dürfen.

 

Beim Herbizid Dicotex/Dicotex Rasen Unkraut-Frei ist der Einsatz aufgrund der vorgeschriebenen Anwendungstechnik auf die Ausbringung mit der Rückenspritze beschränkt. Somit kommt auf dem Golfplatz lediglich eine Teilflächen- oder Einzelpflanzenbehandlung in Frage. Zudem gilt die Auflage SF 255: Die behandelten Flächen sind für 48 Stunden mit geeigneten Maßnahmen abzusperren.

2018 wurden die bisher bestehenden SF-Auflagen vom BVL in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) neu bewertet. Es wurden weitere Anwendungsbestimmungen erlassen, die dem Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten dienen und das Gefährdungsrisiko auf ein Mindestmaß reduzieren sollen. So finden sich beim Herbizid HAKSAR Ultra neue Auflagen, wie SF 276-28RA und SF 278-2RA, zum Schutz bei Nachfolgearbeiten auf den behandelten Flächen. Anwendungsauflagen sind eine Vorschrift, eine Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet.

 

Zudem schreibt das Pflanzenschutzgesetz vor, dass alle Mittel nur nach Einhalten der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ eingesetzt werden dürfen. Diese beinhalten Vorschriften zu den Bereichen Mittelauswahl, Ausbringungstechnik, Lagerung und Entsorgung. Die Anwendung zugelassener und genehmigter Pflanzenschutzmittel auf Sportanlagen darf grundsätzlich nur durch Personen erfolgen, die über einen Sachkundenachweis Pflanzenschutz verfügen. Zur sachgerechten Anwendung gehört zudem die sorgfältige Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung zum Schutz der Anwender. Art und Umfang sind ebenfalls festgelegt und auf dem Etikett zu finden. Nähere Informationen können der Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ entnommen werden.

 

Einen guten Überblick über die derzeitige Rechtslage liefert die Internetseite des BVL (www.bvl.bund.de

) unter der Rubrik „Pflanzenschutzmittel“. Es besteht die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der bestehenden Genehmigungen, ihrer Auflagen und der jeweiligen Zulassungssituation. Download der kompletten Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit den zugelassenen und genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: bit.ly/2DHKK2t.

 

 

Autorin: Beate Licht | Greenkeepers Journal 2/2019

 

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