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Risikominderungsmaßnahmen Gewässer

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf Golfanlagen

Golfanlagen verfügen teilweise über große Wasserbereiche – sie werten Anlagen optisch auf, sind reizvolle spielerische Hindernisse oder dienen als Speicherteiche. Als Ökosystem und Lebensraum stellen sie auch besonders schützenswerte Bereiche dar.

 

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) werden Anwendungsbestimmungen und Auflagen festgelegt. Hierbei werden drei Schutzbereiche unterschieden: Wasser, Nicht-Zielorganismen sowie Bodenorganismen und Bienen. Nähere Informationen findet man in den Gebrauchsanweisungen der jeweiligen PSM, wobei das BVL ein Kodierungssystem bestehend aus Buchstaben und Ziffern benutzt.

 

Für den Einsatz auf Sportrasen, der zu den Flächen für die Allgemeinheit (§ 17 PfSchG) gehört, sind dort jedoch nicht alle Anwendungsbestimmungen aufgeführt, spezielle Genehmigungswege und der besondere Einsatzort führen häufig zu weiteren Auflagen. Hier bietet die Liste „Zugelassene und genehmigte PSM für den Golfbereich“ des DGV AK IPS eine gute und komprimierte Übersicht. (Anm. d. Red.: Die Liste finden Sie regelmäßig HIER sowie auf den Websites des Greenkeeper Verbandes Deutschland (GVD) (www.greenkeeperbverband.de) oder des Deutschen Golf Verbandes (DGV) (https://serviceportal.dgv-intranet.de).

 

Zum Schutzbereich Wasser gehören auch die einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu Oberflächengewässern unter dem Kürzel NW (Naturhaushalt Wasserorganismen). Sie dienen dem Schutz der Gewässer und den darin befindlichen Wasserorganismen, also von Wasserpflanzen, Algen, Fischen usw. vor einem Eintrag von PSM in Form von Abdrift oder Abschwemmung von Bodenpartikeln mit Wirkstoffteilchen.

Ein Nichtbeachten der Auflagen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, die Überprüfung der Einhaltung ist auch Bestandteil der „Schwerpunktkontrolle Pflanzenschutz“ auf Golfanlagen.

 

Welche Gewässer sind von Abstandsregelungen betroffen?

Grundsätzlich dürfen PSM nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ausgebracht werden. Dieses Gebot wird durch die Auflagen NW 642 und 642-1, die auf die Einhaltung der gemäß Länderrecht geltenden Mindestabstände zu Gewässern hinweisen, bekräftigt.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Abstände zu Gewässern einzuhalten, sobald diese ständig oder periodisch – d.h. regelmäßig über einen gewissen Zeitraum im Jahr – wasserführend sind. Nicht betroffen von den Abstandsauflagen sind nur die gelegentlich wasserführenden Gewässer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur an einzelnen Tagen, wie beispielsweise nach starken Niederschlägen, Wasser führen. Sie haben kein klassisches Gewässerbett und weisen keine typischen Wasserpflanzen auf, wie z.B. Rohrkolben, sondern eher einen Gras- oder Brennesselbewuchs.

 

In Bezug auf einen Eintrag von Bodenteilchen durch Abschwemmung spielt auch die Hangneigung eine Rolle, wie beim Einsatz von „Heritage“.  Bei diesem Fungizid liegt die NW 706 vor, die besagt, dass ein bewachsener Randstreifen von mindestens 20 m zum Oberflächengewässer hin vorhanden sein muss, wenn die behandelte Fläche eine Hangneigung von mehr als 2% aufweist. Diese Auflage soll verhindern, dass mit abgeschwemmtem Wasser oder Boden durch den sogenannten „run off“ ein Eintrag von PSM in ein Gewässer erfolgt.

Formen der Abdriftminderung

PSM können bei der Ausbringung durch Abdrift auf eine nicht zu behandelnde Fläche gelangen. Nicht nur der Wind und die Fahrgeschwindigkeit haben Einfluss auf den Umfang der Verfrachtung von Tropfen, sondern auch der Druck, die Wassermenge und der Abstand des Gestänges zur Zielfläche. Zudem werden durch die „Gute fachliche Praxis“ wichtige Faktoren einbezogen, indem die Pflanzenschutzapplikationen auf Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s, Temperaturen unter 25 Grad und eine Luftfeuchtigkeit von mehr als 30%  begrenzt werden.

Abdriftmindernde Technik und Abstände stellen „Risikominderungsmaßnahmen“ dar. Beim Einsatz von PSM können durch den Einsatz von abdriftmindernden Düsen die vorgegebenen Abstände zu Gewässern oder Saumstrukturen verringert werden. Im „Verzeichnis Verlustmindernde Geräte“ des Julius-Kühn-Institutes (JKI) sind alle anerkannten Düsen und Geräte eingetragen. Ein wichtiges Hilfsmittel ist die Universal-Düsentabelle (www.julius-kuehn.de/listen) – sie gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Abdriftminderung, denn es gilt, zudem die aufgeführten „Verwendungsbestimmungen“ hinsichtlich Wasseraufwand, Reduzierung von Druck und Fahrgeschwindigkeit einzuhalten.

Anwendung in der Praxis

Die unter § 17 Pflanzenschutzgesetz für den Einsatz auf Golfanlagen genehmigten Pflanzenschutzmittel weisen mittelspezifische Anwendungsbestimmungen auf, bei denen durch die Verwendung von abdriftmindernder Technik eine Reduzierung der Abstände zu Gewässern ermöglicht wird.

 

Die NW 606 gibt den Abstand an, der ohne Einsatz abdriftmindernder Technik in jedem Fall zu Oberflächengewässer einzuhalten ist.

Auf Golfanlagen ist die generelle Verwendung einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50% zu empfehlen. Dies ist auch eine Standardempfehlung für die Landwirtschaft, s. Flyer unter www.nap-pflanzenschutz.de.

 

Anwendungsbestimmungen wie NW 605, NW605-1, NW 607, NW 607-1 geben die Abstände bei einem Einsatz der jeweiligen Abdriftminderung an.

 

Beispiele:

  • Bei „Haksar Ultra 260 EW“ schreibt die NW 606, bei einem Einsatz ohne Abdriftminderung, einen Mindestabstand von 10 m zu Gewässern vor. Da für dieses Herbizid aber auch die NW 605-1 besteht, wird beim Einsatz von 50% Abdriftminderung der Abstand auf nur noch 5 m reduziert.
  • Bei „Exteris Stressgard“ ist laut NW 606 bei Verzicht auf Abdriftminderung ein Abstand von 10 m einzuhalten. Aufgrund der NW 605-1 kann dieser bei 50% Abdriftminderung auf 10 m und bei 75% und 90% Abdriftminderung sogar auf 5 m reduziert werden.

 

Auflagen für drainierte Flächen

Zusätzlich zu den Auflagen, die eine Hangneigung berücksichtigen oder sich auf Oberflächengewässer beziehen, gibt es noch NW-Auflagen für drainierte Flächen.

Die NW 800 gilt für alle drainierten Flächen und gibt an, dass ein Einsatz in der Zeit vom 01. November bis zum 15. März nicht erlaubt ist. Diese Auflage besteht für das Fungizid „Heritage“.

 

Eine spezielle Auflage für Golf- und Sportrasen stellt die NW 802 dar, denn sie berücksichtigt die Sondersituation von sandhaltigen Tragschichten mit einem Drainagesystem. Somit gilt sie z.B. nicht für alte Grünsaufbauten, bei denen eine Drainage fehlt.

 

NW 802: Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und Oberflächen nahem Drainagesystem (Sportplätze, Grüns und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn, abfließendes Drain- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet.“

Bei drainierten Grüns muss sichergestellt sein, dass Drain- und Oberflächenwasser nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet wird, sondern sogenannte Auffangsysteme existieren.

 

Unter Auffangsystem versteht man auch die benachbarten Flächen, ohne einen sandhaltigen künstlichen Aufbau, sondern mit natürlich anstehendem Boden. Versickerungsmulden ermöglichen dem Drainwasser die Passage durch einen gewachsenen Boden und verhindern einen direkten Eintrag von eventuellen Rückständen.

Einschränkungen durch Pflanzenschutzanwendungsverordnung

Im Rahmen des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung kam es, neben einer Änderung des Naturschutzgesetzes, auch zu einer Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV). Im Anschluss an die Veröffentlichung ist die neue Fassung nun bereits seit dem 08.09.2021 in Kraft. Sie beinhaltet auch verschärfte Bestimmungen im Hinblick auf die Anwendung von PSM an Gewässern. Ausgenommen sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 4a PSchAnwV).

 

Die Verordnung sieht vor, dass in einem Abstand von 10 m zu Gewässern kein PSM mehr angewendet werden darf. Dieser Abstand kann jedoch auf 5 m reduziert werden, wenn die Fläche über eine geschlossene und ganzjährig begrünte Pflanzendecke verfügt. In diesem Fall profitieren Golf-anlagen davon, dass der Rasen eine ganzjährige Dauerbegrünung gewährleistet, dadurch gilt der verminderte Abstand von 5 m.

 

Müssen jedoch invasive Arten, wie z.B. Riesenbärenklau, in einem kürzeren Abstand zu einem Gewässer bekämpft werden, dann können die Pflanzenschutzdienste der Länder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

 

Autorin: Beate Licht | Greenkeepers Journal 1/2022

 

Eine komplette Übersicht über alle Auflagen bietet die „Kodeliste für Kennzeichnungstexte und sonstige Auflagen zugelassener Pflanzenschutzmittel“ des BVL unter www.bvl.bund.de finden Sie HIER.

 

 

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