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Greenkeeper – sachkundig im Pflanzenschutz

Regularien Pflanzenschutzrecht

Ziel einer Pflanzenschutzmaßnahme auf Sportrasen ist es, die Gräser bzw. die Fläche vor Schadorganismen, Beeinträchtigungen oder Ausfällen zu schützen. Es gilt, unter Berücksichtigung der Inhalte des Integrierten Pflanzenschutzes, die Funktionsfähigkeit des Rasens als Sportfläche zu erhalten.

Die EU-weite Harmonisierung des Pflanzenschutzrechtes beinhaltet ein hohes Schutzziel: Es gilt, den Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutz-Maßnahmen für die Gesundheit von Mensch, Tier und den Naturhaushalt entstehen können, vorzubeugen.

 

§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes regelt die „persönlichen Anforderungen“ an Anwender, Berater und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln (PSM). So müssen alle Personen, die beruflich PSM anwenden, über sie beraten oder sie verkaufen, einen Sachkundenachweis besitzen. Dementsprechend werden Sachkunde-Nachweise in zwei Ausführungen ausgestellt:

 

  • Sachkundenachweis für die Anwendung/Beratung: Berechtigt zur Anwendung, Beratung und Aufsicht der Anwendung
  • Sachkundenachweis für die Abgabe: Zwingend notwendig für Verkäufer oder Online-Händler

 

War in der Vergangenheit ein Abschlusszeugnis, eine Urkunde über eine Ausbildung in einem grünen Beruf oder das Zeugnis der bestandenen Sachkundeprüfung ausreichend, so muss gemäß der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung  jeder Sachkundige vor Aufnahme einer Tätigkeit auch über den bundesweit einheitlichen Sachkundenachweis in Scheckkartenformat verfügen, der in Verbindung mit dem Personalausweis gültig ist.

 

Der Rückseite dieser neuen Art der Bescheinigung sind Informationen zum Ausstellungsdatum und dem Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes zu entnehmen (s. Abbildung 2).

 

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) sieht aber nicht nur die Bescheinigungspflicht als Aufwertung der Sachkunde vor. Da das Fachwissen im Pflanzenschutz immer aufgefrischt und aktuell gehalten werden soll, gibt es zudem die Pflicht zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung. Sachkundige sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten, vierstündigen Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.

 

Für Sachkundige, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren, hatte die erste Fortbildungsperiode bereits pauschal am 01. Januar 2013 begonnen und endete am 31. Dezember 2015. Somit  müssen diese sogenannten „Altsachkundigen“ bereits eine Maßnahme besucht und eine Teilnahmebestätigung vorliegen haben. Der 2. Zeitraum begann am 01. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2018. Der 3. Zeitraum beginnt am 01. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2022.

 

Für alle Sachkundigen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig wurden oder es werden, beginnt der erste Dreijahreszeitraum ab der Ausstellung des Sachkundenachweises (Datum auf der Rückseite). Mit anderen Worten, für Neusachkundige ist der Start des Zeitraumes individuell verschieden.

 

Nun kommt jedoch eine Besonderheit hinzu, die für den Praktiker die Sache nicht unbedingt übersichtlicher macht: Die Bundesländer haben unterschiedliche Auffassungen bezüglich der genauen Festlegung der Fortbildungszeiträume. Die Sachkundeverordnung sieht bundesweit einen Dreijahreszeitraum vor, doch, in Abhängigkeit  vom Wohnort, unterliegt man dem Wannen- oder Block- oder dem Stichtagmodell.

 

Wannen-/Blockmodell

NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz

1. Zeitraum: 01.01.13 – 31.12.15

2. Zeitraum: 01.01.16 – 31.12.18

 

In diesen Bundesländern zählt nur der Zeitraum der Fortbildung, unabhängig vom tatsächlichen Datum des Besuches einer Veranstaltung.

 

Beispiel: Greenkeeper X – Teilnahme an der Fortbildung am 14.01.14. Damit hat er den ersten Block abgedeckt. Es wäre nun auch möglich, dass er die nächste Fortbildung erst am 15.12.18 besucht. Kritiker bemängeln, dass sich in diesem Fall Zeitabstände zwischen zwei Fortbildungen ergeben können, die länger als drei Jahre sind.

 

Stichtagmodell

Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

1. Zeitraum: 01.01.13 – 31.12.15

Beispiel: Greenkeeper X – Teilnahme an der Fortbildung am 14.01.14. Damit hat er den ersten Block abgedeckt. Der zweite Fortbildungszeitraum richtet sich nun nach dem Datum auf der Teilnahmebescheinigung. In diesem Fall muss die zweite Teilnahme bis zum 14.01.17 erfolgen, die Frist endet also drei Jahre nach seinem Fortbildungsbesuch.

 

2. Zeitraum: 14.01.14 – 14.01.17

Durch die Stichtagregelung wird sichergestellt, dass jeder Sachkundige spätestens nach drei Jahren erneut eine Maßnahme besucht.

 

Umfang und Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen sind im Anhang der EU-Richtlinie 2009/128EG aufgeführt. Es müssen mindestens vier Themenblöcke behandelt werden, wobei Rechtsgrundlagen und Integrierter Pflanzenschutz Pflichtthemen sind. Im Anschluss an die Teilnahme stellt die zuständige Behörde eine Teilnahmebescheinigung aus. Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme und Einhaltung der Dreijahrespflicht  in Eigenverantwortung und ist seit 2016 Inhalt von Kontrollen. Akzeptiert werden nur Bescheinigungen von anerkannten Veranstaltungen. Fortbildungsveranstaltungen dürfen bundesweit, unabhängig vom Wohnort besucht werden.

 

Erfüllt man seine Pflicht zur Fort- und Weiterbildung nicht, darf man so lange keine Pflanzenschutzmittel anwenden oder vertreiben, bis ein Nachweis über das aktualisierte Wissen vorliegt. In einigen Bundesländern droht der Entzug der Sachkunde, was dann mit einer erneuten Prüfung verbunden wäre. Bei einem Einsatz ohne Sachkunde drohen hohe Bußgelder, laut Pflanzenschutzgesetz liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.

 

Es lohnt sich also, sich den eigenen Sachkundeausweis einmal anzuschauen und rechtzeitig eine entsprechende Fortbildung zu besuchen. Die nächste Gelegenheit hierzu: Die Frühjahrsfortbildung des Greenkeepeer Verbandes Deutschland am 20./21.02.2017 in Fulda – das entsprechende Programm und weitere Informationen finden Sie in diesem Magazin.

 

Der Antrag auf Anerkennung der Sachkunde und Ausstellung der Ausweiskarte sollte zeitnah erfolgen. Inzwischen wurde eine Internetseite eingerichtet: www.pflanzenschutz-skn.de. Der Antrag wird automatisch, nach dem Wohnortprinzip der zuständigen Dienststelle übermittelt. Die Ausgabe ist gebührenpflichtig nach den jeweils geltenden Regelungen der zuständigen Behörden.

 

Autorin: Beate Licht | Greenkeepers Journal 4/2016

 

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