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Genehmigte Grundstoffe für den Pflanzenschutz

Grundstoffe im Integrierten Pflanzenschutz

Zur Begriffsklärung: Grundstoffe sind Substanzen, die nicht zu den Pflanzenschutzmitteln (PSM) gehören, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind. Stoffe, die die Kriterien eines Lebensmittels erfüllen, gelten als Grundstoff, wie z.B. Bier oder Milch.

 

Angesichts der zunehmenden Einschränkungen in Bezug auf den Einsatz von PSM und des Wegfalls von Wirkstoffen sind alle wirksamen Alternativen zu prüfen. Hierzu gehören auch die Grundstoffe (Basic substances), eine Stoffkategorie, die bereits mit der europäischen Zulassungsverordnung eingeführt wurde. Die für die Überwachung von PSM zuständigen Behörden von Bund und Ländern haben sich inzwischen auf eine einheitliche Vorgehensweise hinsichtlich Abgrenzung und Vermarktung verständigt.

 

Im Gegensatz zu PSM erfordert das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die ausschließlich aus Grundstoffen bestehen, keine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von PSM, wie Sachkunde, Anwendungsvorschriften und Dokumentation gelten für den Einsatz von Grundstoffen nicht.

Grundstoffe dürfen keine schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt haben. Die EU-Genehmigung eines Grundstoffes ist nicht befristet. Für jeden Grundstoff existiert jedoch ein Beurteilungsbericht, in dem die Kultur sowie die zulässigen Anwendungen beschrieben und die Bedingungen festgelegt sind. Die Angabe der jeweiligen Indikation ist zu beachten, so ist Wasserstoffperoxid beispielsweise ein anerkannter Grundstoff zur Desinfektion mechanischer Schneidwerkzeuge für den Einsatz bei Tomaten oder Paprika, eine Auslobung für den Einsatz im Golf- oder Sportrasen fehlt jedoch.

 

Die Europäische Kommission informiert über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen in ihrer EU-Wirkstoffdatenbank (Pesticides Database); dort ist auch der Beurteilungsbericht (Review Report) zu finden. Eine deutschsprachige Übersicht zu den genehmigten und nicht genehmigten Grundstoffen wird vom Pflanzenschutzamt Berlin in der Rubrik „Grundstoffe im Pflanzenschutz“ geführt. Die Grundstoff-Datenbank kann dort auch als Tabelle heruntergeladen werden (https://www.berlin.de/pflanzenschutzamt/ueberwachung/grundstoffe-im-pflanzenschutz/).

 

Zu beachten ist, dass diverse Substanzen nicht als Grundstoff genehmigt wurden und somit entsprechend auch nicht für den Pflanzenschutz verwendet werden dürfen. Dazu zählen: Kohlendioxid, Paprika-Extrakt, Kaliumsorbat usw.

 

Für die Anwendung auf Golf- und Sportrasen ist derzeit nur „Chitosanextrakt“ genehmigt, auch hier mit einer genauen Angabe zur Art der Anwendung.

 

Genehmigung von Chitosanextrakt

Chitosanextrakt: aus Pilzen – Aspergillus niger – in Lebensmittelqualität, Reinheit über 85%

Anwendung: Wirkung als Elicitor, d.h. Stimulierung pflanzeneigener Abwehrmechanismen gegen Pilze und Bakterien

Anwendungsbereich: ­Freiland, Sport- und ­Golfplätze

Aufwandmenge: 100-400 g Chitosan/ha in 200-400 l Wasser/ha

Zahl der Behandlungen: 4-8 Behandlungen im ­Abstand von 2 Wochen

Anwendungstechnik: Blattspritzung

 

Genehmigung eines ­Essig-Wasser-Gemisches

Seit kurzem ist zur Unkrautbekämpfung die Ausbringung eines Essig-Wasser-Gemisches auf Nichtkulturland-Flächen, zu denen Wege oder Terrassen gehören, genehmigt worden. Zu beachten sind hierbei jedoch die Risikominderungs-Maßnahmen, wie die Anwendungsform, die eine Verdünnung und die Einzelpflanzenbehandlung vorschreibt, sowie der Anwendungszeitpunkt.

 

Essig-Wasser-Gemisch: Essig in Lebensmittelqualität mit 10% Essigsäure in einem 3 zu 2 Verhältnis mit kaltem Wasser verdünnt

Anwendung: Herbizid

Anwendungsbereich: Freiland, Wege, Gehwege, Terrassen

Aufwandmenge: 60 g Essigsäure in 1 l ­Wasser für 100 m², in einer Zubereitung mit 60% Essig in Wasser verdünnt, Essig mit 10% Essigsäure

Zahl der Behandlungen: 1-2 Behandlungen im ­Abstand von 7 bis 21 Tagen

Anwendungstechnik: ­Direktes Spritzen, ­Punktanwendung

Anwendungszeitpunkt: In der Vegetationsperiode bei Temperaturen über 20 °C, Anwendungen erst mindestens 24-48 h nach Regen durchführen!

 

In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Verwendung von handelsüblichem 10%-igem Essig in Lebensmittelqualität 750 ml noch mit 500 ml Wasser zu verdünnen sind. Mit diesem Gemisch dürfen dann nur einzelne Pflanzen gezielt behandelt werden, es darf also keine flächige Ausbringung erfolgen.

 

Der Einsatz von unverdünntem Essig, Essigreiniger, Essigsäure oder Essigessenz ist weiterhin verboten! Diese Substanzen gelten weiterhin als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe, die nicht auf befestigten Freilandflächen eingesetzt werden dürfen.

 

Das gleiche gilt auch für den Einsatz von Salz oder anderen Hausmitteln gegen Unkraut. Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer weisen immer wieder darauf hin und warnen vor möglichen Bußgeldern bei einem Zuwiderhandeln.

 

Autorin:  Beate Licht | Greenkeepers Journal 2/2023

 

 

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