Aktuelles zu den PS-Schwerpunktkontrollen auf Golfanlagen
Vorbereitet und gelassen Kontrollen entgegensehen
Der Pflanzenschutz unterliegt europaweit Auflagen. Deren Einhaltung wird nach Vorgaben aus Brüssel mit wechselnden Schwerpunkten überprüft. Wie Sie gut vorbereitet einer solchen Kontrolle gelassen entgegenblicken können, möchte der Arbeitskreis Integrierter Pflanzenschutz (AK IPS) des Deutschen Golf Verbandes (DGV) hier kurz und übersichtlich darstellen.
Mit der neuen Pflanzenschutz-Verordnung hat die Europäische Union (EU) die Mitgliedsstaaten mit Kontrollpflichten belegt. In Deutschland hat der Bund den Bundesländern, die für die Umsetzung der Pflanzenschutzregularien zuständig sind, auch diese Aufgabe übertragen. Bei den Kontrollen sind die Vorgaben der EU umzusetzen. Grundsätzlich werden zwei Arten von Kontrollen unterschieden: Anlass- und Routinekontrollen. Bei Letzteren gibt die EU zweijährige Kontrollschwerpunkte vor, die wechseln und aktuellen Anlässen angepasst werden. 2020/21 werden Golfanlagen einen Kontrollschwerpunkt bilden.
Neben diesen „anlasslosen“ Kontrollen gibt es die „Anlasskontrollen“. Meldet ein Mitbürger oder eine Behörde Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten bei einem Betrieb im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) oder passiert ein Unfall in diesem Zusammenhang, sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen.
Umgang mit den Kontrollen und Kontrolleuren
Alle Kontrolleure – ob angemeldet oder nicht – müssen auf die Anlage gelassen werden. Ihnen ist Einsicht in die Unterlagen und Zugang zu Geräten und Technik, sowie den behandelten Flächen zu gewähren.
Wie läuft eine Routinekontrolle ab? Meist kündigen sich die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes bzw. der in den Ländern jeweils zuständigen Behörde, kurzfristig an, um sicherzustellen, dass sie einen verantwortlichen Mitarbeiter antreffen. Ein Kontrolleur kommt meist nicht allein – so können sie sich die Arbeit aufteilen. Das bedeutet aber auch, dass sie an mehreren Stellen gleichzeitig arbeiten und man somit eventuell einen weiteren Mitarbeiter abstellen können sollte, wenn man die Arbeit der Kontrolleure begleiten möchte. Tipps:
- Seien Sie freundlich und höflich gegenüber den Kontrolleuren.
- Sinnvoll ist es, einen Pflanzenschutzordner mit allen wichtigen schriftlichen Unterlagen (siehe unten) vorzubereiten, um diesen dann aushändigen zu können.
- Protokollieren Sie für sich, was genau kontrolliert wird, wo sich Diskussionen oder gar Probleme entwickeln.
- Werden an irgendeiner Stelle Proben entnommen (Boden (5 cm tief), Schnittgut, Tankmischung etc.) können sie von dem Probenehmer die Entnahme einer „B-Probe“ verlangen. Diese wird, im Falle von Beanstandungen, auf ihre Kosten in einem Labor ihrer Wahl untersucht.
Nach der Prüfung bekommen Sie vor Ort von den Prüfern ein schriftliches Protokoll ausgehändigt. Darin wird nur die Prüfung als solche bestätigt. Stellen die Prüfer kleinere Nachlässigkeiten fest – z.B. das Fehlen bestimmter Sachkundeunterlagen – können sie eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen und vereinbaren dazu einen kurzfristigen zweiten Termin, zu dem alles vollständig vorliegen muss. Im Anschluss gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie hören nicht mehr vom Pflanzenschutzdienst. Dann gab es keine Beanstandungen und alles ist aus deren Sicht soweit in Ordnung.
- Sie bekommen Post vom Pflanzenschutzdienst. Darin wird man den festgestellten Befund darstellen und erläutern. Sie werden aufgefordert, zu dem Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Erst danach erhalten sie gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid.
Wichtiges Stichwort für die Kontrollen ist die „gute fachliche Praxis“. Ihre Einhaltung ist mehr oder weniger das Ziel der Maßnahme und somit ergeben sich die Kontrollschwerpunkte fast von selbst.
Schwerpunktkontrollen im Büro
Persönliche Sachkunde
Der Sachkundenachweis (Scheckkarte) sollte ebenso in Kopie vorliegen wie die Bestätigung der alle drei Jahre notwendigen Sachkundeauffrischung. Da unserem Sachkundenachweis ein Lichtbild fehlt, ist auch eine Kopie des Personalausweises der Sachkundigen abzuheften. Nach Möglichkeit aller sachkundigen Mitarbeiter, zumindest aber all derjenigen, die Pflanzenschutzmittel ausbringen und sei es nur vertretungsweise.
Spritzen-TÜV Unterlagen
Bei der Geräte-Kontrolle, wie der „Spritzen-TÜV“ offiziell heißt, bekommt die Spritze nicht nur eine Plakette, sondern der Halter auch einen schriftlichen Prüfbericht. Dieser ist bei Kontrollen vorzulegen und muss daher aufbewahrt werden. Der Geräte-Kontrolle sind alle Spritzgeräte vorzuführen (außer Hand- und Rückenspritzen), die theoretisch zur PSM-Ausbringung verwendet werden können.
Notwendige Genehmigungen
PSM dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese für die vorgesehenen Flächen zugelassen und genehmigt sind. Golfanlagen unterliegen § 17 PflSchG, da sie „für die Allgemeinheit vorgesehen“ sind. Übersichten über die im Golfbereich nach § 17 genehmigten Mittel findet man auf dem Serviceportal des Deutschen Golf Verbandes (DGV), auf der Homepage des Greenkeeper Verbandes Deutschland (GVD), in den Köllen-FachMagazinen oder HIER.
Dazu können je nach betrieblichen Gegebenheiten weitere Besonderheiten und Auflagen kommen, wie z.B. Wasserschutzgebietsauflagen, Natura2000 und andere. Alle diese können Auswirkungen auf den PSM-Einsatz haben. Die entsprechenden Genehmigungen und Regelungen, beispielsweise durch die Wasserschutzgebiets-Verordnung, sind vorzuhalten.
Anwendungsaufzeichnungen
Jede PSM-Anwendung ist zu dokumentieren. Dazu gibt es verschiedene Vorlagen, die man verwenden sollte. Die Aufzeichnungen sollen unverzüglich nach jeder PSM-Anwendung gemacht werden und sind drei Jahre über das Erstellungsjahr hinaus vorzuhalten. Wichtig ist es, das Datum, den Anwender und die behandelten Flächen sowie das verwendete PSM und die enthaltenen Wirkstoffe genau zu benennen.
Entsorgungsbelege
Wenn alte, nicht mehr einsetzbare oder gar nicht mehr zugelassene PSM entsorgt werden, sind dafür Entsorgungsbelege anzulegen. Bei amtlichen Entsorgungsstellen erhalten sie diese unaufgefordert. Bei ihrem Händler, wenn er beispielsweise Mittel zurücknimmt, schreiben Sie einen Übergabebeleg und lassen sich diesen quittieren.
Sicherheitsdatenblätter
In einem aktuellen, vollständigen und gut geführten Pflanzenschutz-Ordner sollten neben den oben genannten Unterlagen die Sicherheitsdatenblätter der in der Vergangenheit und Gegenwart verwendeten Pflanzenschutzmittel nicht fehlen. Sie können bei Unklarheiten wichtige Hinweise geben und helfen Anwendern, sich und andere auf die Pflanzenschutzmittel-Ausbringung vorzubereiten.
Schwerpunktkontrollen in der Halle
Pflanzenschutzmittel-Schrank
Ein PSM-Schrank oder -Lagerraum muss den bekannten Anforderungen entsprechen. Zu den wichtigsten zählen:
- Schrank oder Regale müssen aus Metall bestehen.
- Der Schrank muss stets verschlossen sein.
- Austretendes PSM muss aufgefangen werden, es darf nicht im Boden versickern.
- Das Lager muss außen erkennbar als „feuergefährlich“ etc. gekennzeichnet sein.
- Im Schrank dürfen sich nur zugelassene und nach § 17 genehmigte PSM befinden.
- Außen ist ein aktuelles und vollständiges PSM-Verzeichnis zu befestigen.
Das heißt: Außerhalb des PSM-Schrankes dürfen sich – auch kurzfristig – keine PSM befinden. Abgänge oder etwaiger Verbrauch sind unverzüglich im Inventar zu dokumentieren. Beanstandungen in diesem Bereich werden auch an den Grundwasserschutz der Landkreise, Gemeinden oder kreisfreien Städte weitergeleitet.
Pflanzenschutzspritze
Jede Pflanzenschutzspritze, unabhängig davon, ob sie zur PSM-Ausbringung verwendet wird, benötigt das TÜV-Prüfsiegel. Zudem sollte eine PS-Spritze stets unter Dach aufbewahrt werden, damit am Tank und dem Gestänge anhaftendes PSM vorheriger Nutzungen nicht vom Regen abgewaschen und konzentriert in den Boden gelangen kann. Auch außerhalb der dreijährigen TÜV-Prüfung ist die Spritze vor jeder Anwendung optisch auf Dichtigkeit, Düsendurchgängigkeit und sonstige Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Spritzenfüllplatz
An der Stelle, wo die Spritze mit Wasser befüllt und das konzentrierte PSM hinzugegeben wird, ist darauf zu achten, dass überlaufende Spritzbrühe oder verschüttetes Konzentrat nicht in die Kanalisation gelangen können.
Persönliche Schutzausrüstung
Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit der persönlichen Schutzausrüstung sind wichtig. Nur so kann sie ihre Aufgabe erfüllen. Das gilt für Schutzhandschuhe, Schutzbrille oder Visier, Atemschutz und bei Bedarf auch für den Schutzanzug/Schürze. Im Zweifelsfall gilt stets: Lieber ersetzen, als am falschen Ende sparen. Welche Schutzausrüstung bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels notwendig ist, geht aus der Gebrauchsanweisung hervor. Die persönliche Schutzausrüstung darf nicht zusammen mit den Pflanzenschutzmitteln aufbewahrt werden, sondern nur in deren Nähe.
Schwerpunktkontrollen auf dem Platz
Neben diesen für jedermann relativ einfach zu überprüfenden Fakten gibt es noch weitere Komponenten auf dem Platz, die zunächst schwieriger überprüfbar scheinen.
Anwendungsbestimmungen zu Golfanlagen
Die Einstufung von Golfanlagen zu den „für die Allgemeinheit vorgesehenen Flächen“ nach § 17 PflSchG hat zu zusätzlichen Auflagen für die Ausbringung von PSM geführt. So ist „die Allgemeinheit“, sprich die Nutzer der Golfanlage, vor einer PSM-Anwendung zu informieren. Möglich ist daher die Kontrolle der Vorhaltung entsprechender Hinweistafeln und deren Verwendung.
Noch gravierender ist die zeitweise Sperrung der behandelten Flächen für die Nutzer. Auch die hier angewendeten organisatorischen Vorkehrungen (Schilder, Löschblätter für Antrocknungstest) könnten Teil der Kontrolle werden.
Einhaltung von Anwendungsgebietsauflagen
PSM dürfen nur auf Flächen, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ausgebracht werden. Wege, Parkplätze, Terrassen sind sogenanntes Nichtkulturland, hier ist somit die Anwendung verboten. Der Einsatz dafür zugelassener PSM ist nur in Ausnahmefällen, nach Antrag und Genehmigung gestattet. In der Regel wird bei Kontrollen auch hier routinemäßig eine Bodenprobe entnommen und auf PSM-Reste untersucht.
Verletzung von Abstandsauflagen
Abstandsauflagen gehören zu den „Anwendungsbestimmungen“. Ihre Einhaltung ist wichtig, um Nachbarn, Beiständer oder Gewässer nicht zu gefährden. Insbesondere zu Letzteren sind genau definierte, konkrete Abstände festgeschrieben. Allerdings variieren diese in Abhängigkeit von der verwendeten Düsentechnik. Zwar gibt es je nach Bundesland sich unterscheidende Mindestabstände, aber die meisten PSM haben größere Abstände vorgeschrieben – wie der Gebrauchsanweisung zu entnehmen ist. Je nach Abdriftminderungsgrad der verwendeten Düse ergibt sich ein spezifischer Mindestabstand zu Gewässern für jedes PSM.
Auswirkungen auf die Abstandsauflagen haben auch die Verwendung anderer Applikationstechniken, die Hangneigung, die Windverhältnisse oder die angrenzende Vegetation, Wohnbebauung oder öffentliche Wege.
Die Wasserauflage NW 802 schreibt vor, dass PSM nicht auf Flächen mit mehr oder weniger reinem Sandaufbau ausgebracht werden dürfen, die drainiert sind und in eine Vorflut (Kanal, Bach, See etc.) entwässern. Das Dränwasser soll vielmehr durch den Auslauf in eine Sickermulde einer Bodenpassage zugeführt werden.
Verletzung von Bienenschutzauflagen
Zu den Anwendungsbestimmungen gehören auch die Bienenschutzauflagen, die gerade in jüngster Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit gelangen. So dürfen bienengefährliche PSM (B1) nicht auf blühende Pflanzen oder Flächen, die von Bienen beflogen werden, gespritzt werden. Rund um Bienenstände sollte man sich stets die schriftliche Genehmigung des Imkers vor einer PSM-Anwendung einholen.
Schlussbemerkung
In der Landwirtschaft haben Verletzungen der Auflagen in der Regel direkte Konsequenzen in Bezug auf die „Cross Compliance“ mit unmittelbaren Auswirkungen auf die finanziellen Leistungen, die die Betriebe erhalten. Im Golfbereich ist dies nicht möglich. Dennoch werden die vorgestellten „Verletzungen der Sorgfaltspflicht“ als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet.
Betroffen von solchen Sanktionen sind nicht nur die Anwender selbst (angestellter Greenkeeper oder selbständiger Greenkeeping-Dienstleister), sondern auch deren Auftraggeber – Geschäftsführung oder Vorstand. Flächenbesitzer und damit die Betreiber der Anlage haben eine Aufsichtspflicht. Kommt es zu Beanstandungen, haben sie diese Pflicht offensichtlich missachtet und werden deshalb in Mithaftung für die Verstöße genommen, unabhängig davon, ob das Greenkeeping selbst betrieben wird oder an einen Unternehmer vergeben ist.
Pflanzenschutzkontrollen müssen sein und sind wichtig! Keiner will, dass „Schwarze Schafe“ den Ruf einer ganzen Branche zerstören. Und genau das kann und würde passieren, wenn bei vielen Golfanlagen Beanstandungen zu verzeichnen wären oder von den Behörden gar Ordungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden müssten.
Was also tun, wenn ein Anhörungsbogen nach einer Kontrolle ins Clubhaus kommt? Sprechen Sie den DGV oder die Mitglieder des Arbeitskreises IPS direkt an. Aufgrund von Erfahrungen und mehr Detailwissen lassen sich vielfach eventuelle Unklarheiten im Nachgang beseitigen. Ansonsten gilt nach wie vor: Besuchen Sie regelmäßig die Informations-Veranstaltungen der Verbände (GVD – regionaler und nationaler Golfverband –, Golf Management Verband Deutschland (GMVD), Bundesverband Golfanlagen (BVGA), auch Firmenveranstaltungen oder Vorträge der „Gartenakademien“ in Hessen und Niedersachsen sind meist hilfreich und bringen neue Erkenntnisse. Weiterbildung und Vernetzung wird immer wichtiger werden.
Verlangen Sie und nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, um Unterlagen, Lager, persönliche Schutzausrüstung und die Technik in Ordnung zu halten und tragen Sie Anwendungen und PSM-Verbräuche unmittelbar nach. So kann einer Kontrolle entspannt entgegen gesehen werden.
Autor: Prof. Martin Bocksch im Auftrag des Arbeitskreises Integrierter Pflanzenschutz des DGV | Greenkeepers Journal 1/2020
Wichtige und weiter zu beachtende Informationen hat der der DGV auch in einer Toolbox im Bereich Umwelt und Platzpflege unter www.golf.de/serviceportal im Bereich Umwelt und Platzpflege zusammengestellt.