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Haftung von Clubmanagern und Präsidenten

Best Practice Versicherungsschutz

Immer noch sind Präsidenten, Clubmanager, Vorstände, Bei- und Aufsichtsräte erstaunt über die unbeschränkte Haftung, der sie unterliegen. Dieser Personenkreis haftet unbeschränkt (ggf. gesamtschuldnerisch) mit seinem gesamten Privatvermögen gegenüber dem e.V. oder Dritten für Vermögensschäden, auch wenn die Aufgaben für den Verein ehrenamtlich wahrgenommen werden.

 

Das Feld der Managerhaftung ist ständig in Bewegung: Immer schärfere Gesetze, neue Gerichtsurteile, Behördenauflagen, Management- und Techniktrends, aber auch Entwicklungen in diesem Versicherungsmarkt selbst machen es erforderlich, bei den Versicherungsbedingungen für die Policen laufend nachzubessern – damit die „Schutzweste“ für Präsidenten aber auch Manager von Betreibergesellschaften im Schadenfall auch tatsächlich funktioniert.

Versicherbarkeit von Geldbußen

Die Diskussion über die hohen Geldbußen, die Unternehmen ab 25. Mai 2018 mit dem neuen Datenschutzrecht drohen, hat vielfach die Frage aufgeworfen, wie es derzeit um die Versicherbarkeit von Geldbußen bestellt ist, die Behörden Golfanlagen, Präsidenten und Managern/Geschäftsführern nach Ermittlungsverfahren auferlegen.

 

D&O-Versicherungen – Directors-and-Officers-Versicherungen, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherungen genannt –, gibt es viele, eine für Golfanlagen passende zu finden ist nicht immer leicht.

Ein aus unserer Sicht wichtiger Punkt ist, dass Erstprämien wie Folgeprämien behandelt werden sollten. Eine für den D&O-Schutz von Managern wichtige Klausel, deren Unternehmen zum Beispiel wegen Insolvenz oder einer laufenden Restrukturierung in Zahlungsverzug geraten, denn damit können Manager sicher sein, dass die Nachmeldefrist nicht automatisch erlischt, wenn der Versicherer eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausspricht. Bei tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzungen, die vor Zahlungsverzug eingetreten sind, müssen die D&O-Versicherer ihr Leistungsversprechen einhalten.

 

Andere mögliche Schadenbeispiele, die ggf. includiert sein sollten:

  • Fehler bei Finanzierung oder Umfinanzierung eines Gebäudeneu oder -umbaus,
  • Verjährenlassen berechtigter Ansprüche auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,
  • Nachlässigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten,
  • Abschluss eines fehlerhaften Mietvertrags,
  • Versäumnis bei der Fristenkon­trolle, etwa bzgl. einer günstigen Verlängerungsoption eines Miet- oder Pachtvertrages über das Vereinsgebäude,
  • Fehler beim Abschluss bzw. pflichtwidriger Nichtabschluss von Versicherungsverträgen,
  • Übertragung der Buchführung an einen nicht qualifizierten Schatzmeister,
  • Verlust der Gemeinnützigkeit und der damit einhergehenden steuerlichen Schäden.

 

Autor: Robert Paas | golfmanager 02/2018

 

Weitere Informationen:www.golfplatzversicherung.de

 

(Anm. d. Red.: Im Rahmen dieses Beitrags können natürlich nicht alle möglichen Schadenfälle/Fragen detailliert beschrieben werden, es geht uns vielmehr darum, sich bestehende Policen einmal genauer anzusehen und ggf. einer Prüfung zu unterziehen)

 

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