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Teil 2

Arbeitsbedingungen im Greenkeeping 2.0

Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG ) steht: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

 

Soll heißen, ein Arbeitnehmer, der wöchentlich an fünf Tagen am Unternehmenserfolg mitwirkt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage.

 

Der Umfrage können wir entnehmen, dass mehr als zwei Drittel der Befragten Arbeitszeiten von mindestens 40 Std. die Woche vertraglich vereinbart haben. Somit dürfen wir davon ausgehen, dass die Mehrheit, wenn auch nicht wöchentlich, jedoch regelmäßig bis zu sechs Tage die Woche arbeitet. Somit leitet sich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von 24 Werktagen ab. Die Mehrheit der Befragten (58,9%) haben 28-30 Tage Urlaub, 11% sogar mehr als 30 Tage vertraglich vereinbart (Abbildung 1).

 

Die Anzahl der Urlaubstage ist auch in Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit zu sehen. Die überwiegende Mehrheit, rund 83% der Befragten, ist seit mehr als fünf Jahren auf der gleichen Golfanlage tätig (Abbildung 2).

In ihrer Arbeit auf dem Golfplatz finden demnach mehrheitlich Menschen Erfüllung, die gerne eine abwechslungsreiche Tätigkeit im Freien ausüben und das Greenkeeping als Berufung empfinden (Abbildung 3). Weiterhin ist gelebte bzw. gefühlte Selbstbestimmung ein wesentlicher Faktor der mit 86% der Befragten zu der Frage „Haben Sie ein Mitspracherecht bei der Durchführung/Aufteilung der Arbeit?“ mit Ja beantwortet wurde. 75% charakterisieren den Führungsstil auf der Golfanlage als kooperativ und demokratisch, was auch dafür spricht, dass freiheitsliebende Charaktere eine dauerhafte berufliche Zukunft auf einer Golfanlage finden. Zumal auch die Arbeitszeitgestaltung u.a. in Bezug auf die zu leistenden Überstunden mehrheitlich, zu 75%, im Ermessen der Befragten liegt.

Überstunden sind an der Tagesordnung (Abbildung 4) und vor dem Hintergrund einer ganzjährigen Beschäftigung auch notwendig. Denn ohne die mehrheitlich 150 bis 250 Überstunden wäre eine durchgehende Beschäftigung in der Nebensaison wirtschaftlich für den Arbeitgeber Golfclub/Betreibergesellschaft nicht darstellbar. Neben der durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Greenkeeper ist die gute Nachricht, dass Überstunden vergütet werden. Bei 94% der Befragten wird ein Jahresarbeitszeitkonto geführt. Bei 86% werden keine Zuschläge für Wochenend- und Feiertagsarbeit gezahlt. Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der Betrieb einer Golf­anlage für die Freizeit der Nutzer geschaffen wurde, und dies nun mal überwiegend an Wochenenden und Feiertagen stattfindet, zumindest bei der Minderheit der (noch) beruflich aktiven Golfer.

Ein Aufrechnen von Arbeitszeiten auf einem Arbeitszeitkonto ist bei regulär sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, sofern die Arbeitszeiten so gestaltet sind, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden, arbeitsrechtlich** (ArbZG) gestattet. Hinweis: Krankheits- und Urlaubstage kommen gemäß Art. 16 Buchst. b der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG, die bei der Auslegung des ArbZG zu berücksichtigen ist, als Ausgleichstage jedoch nicht in Betracht.

 

Achtung: Anders bei geringfügig Beschäftigten, also mit max. 520 Euro mtl. entlohnte Mitarbeiter, die bei Mindestlohn 12 Euro pro Std. = max. 43,33 Std. pro Monat bzw. max. 10 Std. pro Woche, bei einer ganzjährigen Beschäftigungsdauer beschäftigt werden dürfen.

 

Hier ist das Überschreiten der monatlichen Beschäftigungsdauer nicht zulässig. Soll heißen, in der Saison z.B. 87 Stunden pro Monat arbeiten und Überstunden in der Nebensaison ab November bis März abfeiern, ist Sozialversicherungsbetrug mit allen damit zusammenhängenden rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber und sofern die Mitarbeiterverantwortung für das Greenkeeping-Team auf den Abteilungsleiter von der Geschäftsleitung delegiert wurde, für den verantwortlichen Head-Greenkeeper.

 

Werden mehr als 10 Std. pro Woche geleistet, ist Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijobs) zu empfehlen, hier wurde die Entgeltgrenze* auf 1.600 Euro seit dem 01.10.2022 angehoben.

 

Soweit so gut, für den zweiten Teil der Serie: „Was Sie schon immer über die Arbeitsbedingungen im Greenkeeping wissen wollten!“ In der nächsten Ausgabe erwartet sie Teil 3 und weitere Erkenntnisse.

 

Autor: Adriaan A. Straten | Greenkeepers Journal 1/2023

 

Quellen

Eigenes Erleben

Ergebnisse der Umfrage Greenkeeper Verband Deutschland, 2021 mit 284 Teilnehmern

* https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/mindestlohnerhoehungsgesetz.html 

** https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitszeit-hoechstarbeitszeit-pausen-ruhezeit-gemaess-arbzg-41-allgemeine-bestimmungen_idesk_PI42323_HI1505493.html 

 

 

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