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Kennzeichnung von Saatgutmischungen

Basiswissen Greenkeeping

Zum Schutz der Verbraucher wurden bereits 1968 in der Saatgutmischungsverordnung erste Grundlagen für die Anerkennung, Kennzeichnung und den Vertrieb von Saatgutmischungen gelegt. Heute werden die wesentlichen Anforderungen im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtV) und der Saatgutverordnung (SaatgutV) definiert. Entsprechende Saatgutmischungen dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden. Hierfür ist der jeweilige Inverkehrbringer verantwortlich, eine stichprobenartige Kontrolle wird von der Saatgutverkehrskontrolle der einzelnen Bundesländer durchgeführt.

 

Das vorliegende Beispiel soll die wichtigsten Grundlagen aufzeigen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine exemplarische Erläuterung zu Großpackungen (≥ 10 kg) handelt. Generell gilt, dass für jede Saatgutmischung ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Anerkennungsstelle gestellt werden muss. Mischungen dürfen nur zertifiziertes (Sorten-)Saatgut oder als Handelssaatgut zugelassene Komponenten enthalten. Letzteres gilt für Arten, die nicht im Artenverzeichnis (SaatArtV) aufgeführt sind. Dies spielt im Bereich der Profi-Rasenmischungen eine untergeordnete Rolle, ist jedoch bei Mischungen für extensive Begrünungsflächen von hoher Bedeutung. Die vorgeschriebene Verwendung von zertifiziertem Saatgut garantiert gleichzeitig, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Normen der Saatgutqualität (Keimfähigkeit, Reinheit und Feuchtigkeit) eingehalten werden.

Zum Schutz der Verbraucher wurden bereits 1968 in der Saatgutmischungsverordnung erste Grundlagen für die Anerkennung, Kennzeichnung und den Vertrieb von Saatgutmischungen gelegt. Heute werden die wesentlichen Anforderungen im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtV) und der Saatgutverordnung (SaatgutV) definiert. Entsprechende Saatgutmischungen dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden. Hierfür ist der jeweilige Inverkehrbringer verantwortlich, eine stichprobenartige Kontrolle wird von der Saatgutverkehrskontrolle der einzelnen Bundesländer durchgeführt.

 

Das vorliegende Beispiel soll die wichtigsten Grundlagen aufzeigen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine exemplarische Erläuterung zu Großpackungen (≥ 10 kg) handelt. Generell gilt, dass für jede Saatgutmischung ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Anerkennungsstelle gestellt werden muss. Mischungen dürfen nur zertifiziertes (Sorten-)Saatgut oder als Handelssaatgut zugelassene Komponenten enthalten. Letzteres gilt für Arten, die nicht im Artenverzeichnis (SaatArtV) aufgeführt sind. Dies spielt im Bereich der Profi-Rasenmischungen eine untergeordnete Rolle, ist jedoch bei Mischungen für extensive Begrünungsflächen von hoher Bedeutung. Die vorgeschriebene Verwendung von zertifiziertem Saatgut garantiert gleichzeitig, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Normen der Saatgutqualität (Keimfähigkeit, Reinheit und Feuchtigkeit) eingehalten werden.

Die Rosskastanie wurde vom Kuratorium des Baumes 2005 zum Baum des Jahres gewählt.

 

Die Rosskastanie ist ein sommergrüner Laubbaum von stattlicher Gestalt. Sie ist schnellwüchsig und erreicht eine Höhe von bis zu 30 Metern mit einer Kronenbreite von 15-20 Metern. Die Krone kann etwas unregelmäßig geformt sein, weil einige Äste aus dem sogenannten Kronenverbund herauswachsen; dadurch entsteht eine wolkig aussehende Oberfläche der Krone. Die Baumkrone sitzt auf einem relativ kurzen Stamm, der sich frühzeitig am Stammkopf verzweigt. Eine durchgehende Hauptachse ist in der Krone nicht zu finden.

 

Vor den Eiszeiten war die Rosskastanie bei uns einheimisch, hat aber eine „Rückwanderung“ nicht vollzogen. Erst Ende des 16. Jahrhunderts erhielt der Botaniker und Arzt Carolus Clusius in Wien einige Samen, 1603 soll sie in den Gärten des Schönbrunner Schlosses in Wien zum ersten Mal erblüht sein. In der Barockzeit war sie sehr beliebt; sie wurde in Gärten und als Alleebaum kultiviert. Im 17. Jahrhundert kamen dann Samen nach England, Frankreich und Holland.

 

Natürliche Vorkommen der Rosskastanie in Nordgriechenland wurden erst 1879 entdeckt, ein paar Jahre später wurde sie auch in Bulgarien nachgewiesen. Heute ist sie mit zerstreuten Vorkommen in Berg- und Schluchtwäldern der nördlichen Balkanhalbinsel (Albanien, Bulgarien und Griechenland) verbreitet.

 

Die Gattung Aesculus umfasst 13 Arten, die in Nordamerika, Südosteuropa und Süd- und Ostasien vorkommen. Einige werden auch bei uns kultiviert.

 

In Bauernhöfen wurde die Rosskastanie als sogenannter Hofbaum, meistens in der Nähe der landwirtschaftlichen Gebäude, gepflanzt. Schließlich erlangte sie in Biergärten große Beliebtheit, vor allem wegen des intensiven Schattens, den sie mit ihren großen Blättern spendet. Die Rosskastanie verbinden wir aber auch mit einem Innenhof oder einem Garten und einer Bank rings um den Stamm, eine gemütliche Atmosphäre ausstrahlend.

Grundsätzlich ist jede Packung des Saatgutes mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett muss bei Großpackungen rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein. Für Mischungen sind ausschließlich grüne Etiketten zu verwenden, wohingegen zum Beispiel zertifiziertes (Sorten-)Saatgut ausschließlich mit blauen Etiketten gekennzeichnet wird.

 

Quellen des Beitrags

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG); aufgerufen am 29.01.2020: www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (SaatgutV); aufgerufen am 29.01.2020: www.gesetze-im-internet.de/saatv/BJNR001460986.html#BJNR001460986BJNG000102377

 

Autor: Timo Blecher | Greenkeepers Journal 1/2020

Grundsätzlich ist jede Packung des Saatgutes mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett muss bei Großpackungen rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein. Für Mischungen sind ausschließlich grüne Etiketten zu verwenden, wohingegen zum Beispiel zertifiziertes (Sorten-)Saatgut ausschließlich mit blauen Etiketten gekennzeichnet wird.

 

Quellen des Beitrags

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG); aufgerufen am 29.01.2020: www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (SaatgutV); aufgerufen am 29.01.2020: www.gesetze-im-internet.de/saatv/BJNR001460986.html#BJNR001460986BJNG000102377

 

Autor: Timo Blecher | Greenkeepers Journal 1/2020