Login

Zugelassene und genehmigte PSM

PSM für die Anwendung auf Golfplätzen – Update: Dezember 2020

Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nach ­ § 17 nur bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet werden: Zugelassene PSM, deren Eignung in einem Zulassungsverfahren vom BVL festgestellt worden sind, oder die für die Anwendung genehmigt worden sind.

 

Derzeit handelt es sich um folgende ­Pflanzenschutzmittel:

  • Biologische Kontaktfungizide: KUMAR, Romeo
  • Wachstumsregulatoren: ­Regalis Plus, PrimoMaxx II
  • Fungizide: Heritage, Signum, Exteris Stressgard, Previcur Energy, Medaillon TL
  • Herbizide: BANVEL 480 S, Dicotex, HAKSAR Ultra 260 EW
  • Insektizide: Karate Zeon

 

Auflagen, Anwendungs­bestimmungen,­ Warte­zeiten

Das BVL (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz) versieht Zulassungen und Genehmigungen mit Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Wartezeiten. Deren Inhalte sind auf dem Etikett und in den Gebrauchsanweisungen zu finden. Zudem gibt es, für die unter § 17 PflSchG genehmigten Mittel, darüber hinaus gehende zusätzliche Auflagen, die dann wiederum in der Tabelle § 17 PflSchG zu finden sind. Zusammengenommen stellen sie Risikominderungsmaßnahmen dar und sind damit die bindende Voraussetzung für einen Einsatz der jeweiligen Mittel.

 

Ein besonderes Augenmerk bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt dem Schutz der gefährdeten Personengruppen, Anwohnern und Mitarbeitern. Dies spiegelt sich in den Bestimmungen zur Information und Sperrung der Flächen wider. Generell gilt, dass die behandelten Flächen erst nach dem Abtrocknen des Spritzmittelbelages wieder betreten werden dürfen. 2018 wurden die bisher bestehenden SF-Auflagen vom BVL in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) neu bewertet. Eine Missachtung stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet.

 

Einen Überblick über die derzeitige Rechtslage liefert die Internetseite des BVL (www.bvl.bund.de

) unter der Rubrik „Pflanzenschutzmittel“. Es besteht die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der bestehenden Genehmigungen, ihrer Auflagen und der jeweiligen Zulassungssituation. Download der kompletten Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit den zugelassenen und genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: bit.ly/2DHKK2t.

 


Zweites biologisches Kontaktfungizid zugelassen

Das BVL hat den Einsatz des Pflanzenschutzmittels Romeo für Golfrasen auf §17 PflSchG „Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“ im Rahmen einer Zulassungserweiterung genehmigt.

 

Bei dem Wirkstoff handelt es sich um die nicht lebenden Zellwände des Hefepilzes Sacchamyces cerevisiae. Die Wirkung beruht auf der Vortäuschung eines Pilzbefalls, wodurch es zur Aktivierung der pflanzeneigenen Abwehrkräfte kommt. Mittel, deren Wirkung auf einer systemisch induzierten Resistenz beruhen, müssen frühzeitig und wiederholt eingesetzt werden.

 

Infektionsgefahr der vorbeugende Einsatz erfolgen. Die Aufwandmenge beträgt 0,75 kg/ha in 500-1.000 l Wasser /ha. Genehmigt sind maximal 25 Anwendungen mit einem Abstand von 7 Tagen.

 

Zum Einsatz von Biologicals

Biologicals sind Pflanzenschutzmittel auf Basis biologischer Wirkstoffe bzw. Ausgangsstoffe. Grundsätzlich ist anzumerken, dass aus anderen Kulturen Untersuchungen vorliegen, die bei einem niedrigen bis mittleren Befallsdruck 30-60 %ige Wirkungsgrade erreichen. Je höher der Befallsdruck, umso schwächer die Wirkung. Ein frühzeitiger, vorbeugender Einsatz ist notwendig, Wiederholungen erhöhen die Wirksamkeit. Sinnvoll ist zudem die Einbindung in IPS-Strategien.

 

Wirkstoff: Cerevisane

Schaderreger: Schneeschimmel, Typhula-Fäule, Dollarflecken, Fusarium-Arten, Rhizoctonia, Anthracnose, Blattflecken, Leptosphaerulina

Anwendungsbereich: Funktionsflächen auf Golfplätzen

Anwendungsbestimmungen: NW 642-1, SF 251, SF 252


Info – Neue prüfpflichtige Geräte zum 31.12.20

Seit Inkrafttreten der Pflanzenschutzgeräteverordnung von 2013 müssen eingesetzte Pflanzenschutzgeräte im 3-Jahres-Prüfzeitraum zum Pflanzenschutzgeräte-TÜV, der durch amtlich anerkannte Werkstätten durchgeführt wird. Ausgenommen von dieser Prüfpflicht sind z.B. handgeführte Geräte oder Rückenspritzen.

 

Im Zuge der Schwerpunktkontrollen auf Golfanlagen kam es nun zu Nachfragen von Greenkeepern, da ab 31.12.2020 erstmalig auch ein TÜV bei Granulat-Streugeräten und von einer Person geschobenen oder gezogenen Streichgeräten vorgeschrieben ist.

 

Zu den Granulatstreuern zählen zwar auch Düngerstreuer, jedoch im Rahmen der Gerätekontrolle nur, wenn mit den Geräten auch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Werden jedoch nur Dünger ausgebracht, so besteht keine Prüfpflicht.

 

Die zuständigen, amtlich anerkannten Kontrollstellen führen eine Sicht- und Funktionskontrolle durch und vergeben im Anschluss die Prüfplakette.


Autorin: Beate Licht, Vorsitzende DGV-AK Integrierter Pflanzenschutz (IPS) | Greenkeepers Journal 4/2020

 

<< zurück