Login

Fristen der Sachkunde-Fortbildung

Theoretisch in 3-Jahres-Fristen – praktisch doch häufig etwas komplizierter

Im Pflanzenschutzgesetz ist geregelt, dass professionelle Verwender von Pflanzenschutzmitteln einen Sachkundenachweis im Scheckkarten-Format benötigen. Zudem gilt die grundsätzliche Fortbildungspflicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, deren Einhaltung in Eigenverantwortung liegt und seit 2016 kontrolliert wird. Achtung: Im Gegensatz zu sonstigen Ausweisen/Scheckkarten ist auf dem Sachkunde-Ausweis KEIN Hinweis auf das Datum der nächstfälligen Aktualisierung! Die Angabe des Fortbildungszeitraumes und die Kenntnis über die gültige Landesregelung bildet die individuelle Grundlage.

 

Die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach §7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung muss durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden.

 

Die Sachkunde kann ruhen, dann dürfen jedoch auch keine sachkundepflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden. Durch den Besuch einer anerkannten Fortbildung kann sie wieder aktiviert werden. Die Teilnahmebescheinigung einer jeden Fortbildung muss archiviert und bei Kontrolle vorgezeigt werden!

 

Fristen in Abhängigkeit vom Datum der Sachkundeprüfung

Hinsichtlich der Fristen gilt es zu unterscheiden, ob man „Altsachkundiger“ ist, also vor dem 14.02.2012 bereits sachkundig war, oder ob man seine Sachkundeprüfung nach diesem Stichtag abgelegt hat und somit als „Neusachkundiger“ gilt.

 

Das entscheidende Datum für den Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Rückseite der Karte zu finden.

Altsachkundiger

In diesem Fall ist für den pauschalen Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes 01.01.2013 angegeben. Somit muss man sich in den Zeiträumen

 

01.01.2013 – 31.12.2015

01.01.2016 – 31.12.2018

01.01.2019 – 31.12.2021

01.01.2022 – 31.12.2024

 

usw. jeweils einmal fortbilden.

Neusachkundiger

Für Neusachkundige, mit Prüfung nach dem 14.02.2012, beginnt der erste Zeitraum individuell verschieden, jeweils in Abhängigkeit von dem Datum der Ausstellung des Sachkundenachweises. Findet sich auf der Rückseite des Ausweises beispielsweise das Datum 20.03.2014, so beginnt mit diesem Datum auch der erste Fortbildungszeitraum, der dann jedoch nicht mit dem Jahresende abschließt. Die Fristen hier:

 

20.03.2014 – 19.03.2017

20.03.2017 – 19.03.2020

20.03.2020 – 19.03.2023

Achtung – Einfluss des Wohnorts auf die Fortbildungzeiträume

Die unterschiedliche Auffassung der Bundesländer hinsichtlich der Festlegung der 3-Jahres-Fristen verkompliziert jedoch die Sachlage. In Abhängigkeit vom Wohnort und somit der Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Bundesland fällt der Sachkundige unter die Wannen oder die Stichtagsregelung.

 

Das Wannen- oder Blockmodell gilt in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Hier ist innerhalb der Fortbildungszeiträume der Termin frei wählbar, völlig unabhängig vom Datum der vorherigen Fortbildung. Eine frühe Teilnahme hat also keinen Einfluss auf den Termin innerhalb des nächsten Zeitraumes.

 

Die Stichtagsregelung gilt in Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und in Berlin. Hier legt der Besuch einer Fortbildung den darauffolgenden 3-Jahres-Zeitraum fest. Das bedeutet, das Datum des Besuches der ersten Fortbildung ist gleichzeitig der Beginn des nächsten 3-Jahres-Zeitraumes. Fand die letzte Weiterbildung am 06.05.2017 statt, so war diese bis zum 05.05.2020 gültig und spätestens am 06.05.2020 hätte die nächste Veranstaltung besucht werden müssen.

 

Grundsätzlich gilt das Wohnortprinzip, somit ist der Standort des Arbeitsplatzes nicht relevant!


Wird der 3-Jahres-Zeitraum überschritten, dürfen solange keine Pflanzenschutzmittel eingekauft oder angewendet werden, bis eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme besucht wird!

 

Wege zum Sachkundenachweis im Scheckkartenformat

Bereits seit 2015 reichen Nachweise über eine Berufsausbildung, ein Studium oder die abgelegte Sachkundeprüfung allein als Nachweis nicht mehr aus. Vielmehr muss der kostenpflichtige, bundeseinheitliche Sachkunde-Nachweis im Scheckkartenformat beantragt werden. Der Sachkundenachweis muss vor Aufnahme der Tätigkeiten vorliegen. Der Handel darf PSM für berufliche Anwender nur gegen Vorlage des Sachkundenachweises abgeben.

 

Neben der Unterscheidung in die Sachkunde für die Anwendung und Beratung, sowie die Sachkunde für die Abgabe, ist das Wohnortprinzip zu beachten. Grundsätzlich sollte der Sachkundenachweis zeitnah nach bestandener Prüfung oder am Ende der Ausbildung beantragt werden. Liegen mehr als drei Kalenderjahre dazwischen, muss zusätzlich vor der Beantragung eine anerkannte Fortbildung besucht werden.

 

Die Antragstellung ist online gewünscht unter: www.pflanzenschutz-skn.de 

 

Das Antragsformular muss ausgefüllt und der Nachweis der Sachkunde zur Prüfung und Anerkennung beigefügt werden. Dabei können die Unterlagen eingescannt oder per Post versendet werden. Nach erfolgreicher Prüfung werden innerhalb von 4-6 Wochen der Bescheid und die Rechnung versendet. Die Karten werden deutschlandweit einmal im Monat gedruckt, von daher kann der Versand bis zu vier Wochen dauern!

 

Pauschal anerkennungsfähige Nachweise sind neben der abgelegten Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung (Prüfungszeugnis) bestimmte Berufsabschlüsse wie Landwirt, Gärtner, Winzer, LTA, Schädlingsbekämpfer u.a.

 

Anders als in der Vergangenheit sind Studienabschlüsse wie Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften und Weinbau, oder auch der Abschluss als Fachagrarwirt Landtechnik u.a. nicht mehr pauschal anerkennungsfähig. Sie bedürfen einer Einzelfallprüfung anhand der zusätzlichen Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die relevanten Inhalte Bestandteil der Ausbildung waren.

 

Anerkennung ausländischer Nachweise

Bei Mitarbeitern mit einem ausländischen Abschluss oder einer Bescheinigung über die Sachkunde sind vor Aufnahme einer Tätigkeit diese Unterlagen einzureichen. Bei der Antragstellung zur Anerkennung müssen die fachlichen Inhalte nachgewiesen werden. Hierbei ist zu beachten, dass einige Bundesländer bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern. Eine weitere Voraussetzung sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

 

Aus technischen Gründen ist diese Anerkennung nicht über die Datenbank möglich, sondern muss direkt beim Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes erfolgen.

 

Autorin: Beate Licht | 09/2020 und Greenkeepers Journal 4/2020

 

<< zurück