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Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie steht an

Wenn der Club oder Pro Golfreisen anbieten

Am 01. Juli wird es soweit sein: Das im Rahmen der Umsetzung der EU-weit gültigen neuen Pauschalreise-Richtlinie geltende Reiserecht wird reformiert. Es betrifft alle Buchungen, die ab dem 01. Juli 2018 getätigt werden. Das bringt auch für Golfclubs und Pros, die Golfreisen anbieten, Veränderungen mit sich. Die wesentliche Frage hierbei ist, ob Clubs und Pros bei den Reisen – gleich, ob es sich um eigene Reisen oder um Reisen anderer Anbieter wie beispielsweise Reiseveranstalter handelt – als Vertriebsstelle und/oder Veranstalter auftreten. Denn das neue Gesetz gilt nicht nur für hauptamtliche Touristikunternehmen, sondern eben für touristische Produkte insgesamt. Entscheidend dabei ist: Kann ein Kunde – sei es ein Clubmitglied, ein externer Gast oder ein Kunde des Golf-Pros – eine Reise direkt bei Club oder Pro buchen?

Wenn ja, nehmen diese die Rolle einer Vertriebsstelle ein. Wichtig ab 01. Juli 2018: Vertriebsstellen haben erweiterte Fürsorgepflichten, insbesondere im Rahmen der sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten. So muss der Reisende künftig vor Buchung anhand eines konkreten, vom Gesetzgeber vorgegebenen Formblatts bei allen Buchungen, die nicht nur einzelne Reiseleistungen wie einen Transport oder eine Übernachtung umfassen, über seine Rechte informiert werden, teils ist auch Name und Anschrift des für das Angebot eintretenden Insolvenzabsicherers anzugeben. Mindestens genauso wichtig ist jedoch die Informationspflicht hinsichtlich Einreise- und Gesundheitsbestimmungen. Gerade bei den Einreisebestimmungen ist zu beachten, dass diese künftig für alle Reisenden und alle Nationalitäten der Reisenden gelten, also nicht nur für deutsche Staatsbürger.

 

Wird ein Club oder Pro zur Vertriebsstelle, kann man künftig nicht mehr pauschal davon ausgehen, dass es sich hier um eine Reisevermittlung handele. Vielmehr kommt es auf den genauen Ablauf des Beratungsgesprächs und der Buchung an – sowie auf das Kundenverhalten und die Anzahl und Art der gewünschten Leistungen. Die Vertriebsstelle kann künftig vier verschiedene Rollen einnehmen:

  • Rolle 1: Vermittler von Einzelleistungen (außerhalb des neuen Reiserechts). Dies ist eher selten zu erwarten, da Club und Pro sich nur in Ausnahmefällen als Buchungsstelle für einzelne Unterkünfte oder Transporte anbieten werden.
  • Rolle 2: Vermittler einer Pauschalreise eines Dritten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Club oder Pro eine von einem dritten Reiseveranstalter speziell für sie entwickelte Reise mit allen Leistungen anbieten und der Kunde im Club oder beim Pro direkt buchen kann oder soll. Hier ist bereits die Ausgabe eines entsprechenden Formblatts erforderlich.
  • Rolle 3: Vermittler verbundener Reiseleistungen. Dies wäre der Fall, wenn der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen bei Pro oder Club zwei unterschiedliche Leistungen, beispielsweise einen Flug und eine Unterkunft, bucht. Damit Rolle 3 und nicht Rolle 4 entsteht, ist ein konkreter, vom Gesetzgeber vorgegebener Buchungsablauf zu beachten.
  • Rolle 4: Club oder Pro werden selbst zum Veranstalter. Künftig führen gleich mehrere Buchungssituationen dazu, dass ein Club oder Pro selbst in die Rolle des Veranstalters gerät, beispielsweise, indem der Kunde mehrere einzelne Leistungen zusammen beauftragt – hier spricht man vom Warenkorb. In Konsequenz ergibt sich aus der Veranstalterrolle zum einen die Pflicht zur Absicherung vereinnahmter Kundengelder über einen speziellen Insolvenzabsicherer, zum anderen haben Veranstalter erheblich weitergehende Pflichten als Vermittler.

 

In Ausgabe 3/17 hat der golfmanager bereits umfangreich über die neuen Produktkategorien und Auswirkungen informiert. Golfpros und Anlagen, die auch künftig selbst Buchungen für Golfreisen und andere touristische Produkte – beispielsweise Übernachtungen in Hotels oder Apartments auf der eige­nen Anlage – entgegennehmen möchten, sollten sich daher schleunigst mit der konkreten Umsetzung der neuen Vorschriften ab 01. Juli befassen. Clubs und Pros, die den dadurch entstehenden zusätzlichen bürokratischen Aufwand scheuen, bleibt nur eine einzige Lösung: Sie verzichten selbst darauf, Buchungen entgegenzunehmen. Arbeiten Club oder Pro mit professionellen Reiseveranstaltern zusammen, stellt dies in der Praxis jedoch kein Problem dar: Bei der Bewerbung der Reisen wird stets eine Kontaktadresse des Reisepartners angegeben, dort erfolgt dann die Beratung und Buchung der gewünschten touristischen Leistungen unter Beachtung der neuen Rechtsvorschriften.

 

Autor: Michael Althoff | golfmanager 02/2018

 

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