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Vereinsratgeber

Stand golfmanager 1/2022

Verlängerung von 5 Corona-Sonderregelungen

5 Corona-Sonderregelungen für Vereine hat das Finanzministerium bis Ende 2022 verlängert:

 

  1. Das Gebot der zeitnahen Mittel Verwendung pausiert weiterhin.
  2. Rücklagen dürfen weiterhin zweck-entfremdet aufgelöst werden.
  3. Bindung von Mitteln an den -Satzungszweck können ggf. -aufgehoben werden.
  4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der -Vermögensverwaltung führen nicht unbedingt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
  5. Sonderregeln für die Umsatzsteuer (s.u.) gelten weiter.

 

(Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF), AZ IV C 4-S 2223/19/10003:006 v. 15.12. 2021)

 

Verlängerung der Umsatzsteuer-Befreiung für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das BMF hat ebenfalls bis Ende 2022 die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassen. Leistungen, die durch Vereine und Verbände im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmungsbekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, wie zum Beispiel der Betrieb eines Impfzentrums, können danach als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Verein keine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstrebte, was bei steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden grundsätzlich der Fall ist. Zu den begünstigten Leistungen gehören zum Beispiel die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, unter Sachmitteln.

 

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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