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Vereinsratgeber

Stand golfmanager 4/2021

Corona-bedingt abgesagte oder verschobene Mitgliederversammlung

Konnte Ihr Verein 2020 und bislang auch 2021 noch keine Mitgliederversammlung durchführen, ist das laut dem Ratgeber „FAQ Corona (Steuern)“ des Bundesfinanzministeriums gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Aber das Finanzamt möchte trotzdem informiert werden. Wörtlich heißt es in dem Ratgeber: „Sofern eine Mitgliederversammlung Corona-bedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, sollte das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügt werden.“

 

 

Steuerbefreiung für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das Bundesfinanzministerium hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Billigkeitsregelung getroffen. Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.

 

Zu den begünstigten Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen steuerbar sind. Die Billigkeitsregelung gilt für die Jahre 2020 und 2021. (Fundstelle: BMF, Schreiben v. 15.06.2021, III C 3 - S 7130/20/10005:015)

 

 

Frist für Online-Versammlungen endet am 30.12.2021

Am 30.12.2021 endet die Möglichkeit für Vereine, die befristeten Übergangsregelungen in § 5 Covid-19-Gesetz auch ohne eigene Satzungsgrundlage anzuwenden. Danach gilt für die Form der Durchführung einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung die alte Rechtslage, wonach diese nur noch in Präsenz durchgeführt werden können. Sofern also Ihr Club sich die Möglichkeit eröffnen möchte, auch ab 2022 Versammlungen virtuell oder im Umlaufverfahren durchführen zu können, muss er diese Regelungen rechtzeitig in der eigenen Satzung im Wege einer Satzungsänderung verankern. Diese Satzungsänderung sollte idealerweise noch in diesem Jahr beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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