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Wichtige Änderung im BGB – Auswirkungen auf Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Aus der Rechtsprechung

Standardarbeitsverträge sind allgemeine Geschäftsbedingungen – „Kleingedrucktes“. Sie unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Eine Vielzahl von Klauseln, die zwischen Vertragspartnern individuell vereinbart werden können, sind – insbesondere nach den §§ 308, 309 BGB – verboten. Diese Klauselverbote gelten auch im Arbeitsrecht, sofern sich nicht aus den Besonderheiten des Arbeitsrechtes etwas anderes ergibt, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

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