Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfordert Anpassung digitaler Angebote
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das ,Barrierefreiheitsstärkungsgesetz‘, kurz BFSG. Außer, dass man nun ein wunderbares neues Wort für Scrabble hat, erfordert diese neue Rechtsvorschrift bundesweit Beachtung: Unternehmen müssen ihre elektronischen Angebote an die Vorgaben des Gesetzes anpassen. Die Regelung betrifft nicht nur klassische kommerzielle Unternehmen, sondern auch Vereine und somit grundsätzlich alle Golfanlagen. Ziel ist insbesondere die digitale Barrierefreiheit, so dass Webseiten im Mittelpunkt der Umsetzung stehen. Wer auf seiner Anlage auch Selbstbedienungsterminals einsetzt – beispielsweise zum Check-in vor der Golfrunde – muss auch diese an die neuen Vorschriften anpassen. Auch andere, interaktive elektronische Endgeräte sind von den neuen Regelungen betroffen.
Dieser Artikel interessiert Sie?
Jetzt kostenlos registrieren und vollen Zugriff auf den Artikel erhalten. Mit der Registrierung erklären
Sie sich einverstanden, in unregelmäßigen Abständen unsere Fachinformationen per E-Mail zu erhalten. Sie
können diesen Service jederzeit abbestellen.
Zur Registrierung
Sie sind bereits registriert?
Dann können Sie sich unter folgendem Link einloggen:
Login