Wichtige Änderung im BGB
Auswirkungen auf Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen
Standardarbeitsverträge sind allgemeine Geschäftsbedingungen – „Kleingedrucktes“. Sie unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Eine Vielzahl von Klauseln, die zwischen Vertragspartnern individuell vereinbart werden können, sind – insbesondere nach den §§ 308, 309 BGB – verboten. Diese Klauselverbote gelten auch im Arbeitsrecht, sofern sich nicht aus den Besonderheiten des Arbeitsrechtes etwas anderes ergibt, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. ...
Gesetzesänderung
Nunmehr bestimmt § 309 Nr. 13 BGB, dass Anzeigen/Erklärungen des Verbrauchers an keine strengere Form als die Textform gebunden werden können. Textform liegt natürlich vor, wenn die Erklärung auf Papier abgegeben worden ist; aber auch, wenn sie sich auf einem USB-Stick befindet oder aber per E-Mail oder Computerfax abgegeben wird. Jetzt reicht – wie dargestellt – auch E-Mail oder Computerfax. Die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB wird bei Arbeitsverträgen insbesondere wohl bei den sogenannten Ausschlussfristen (Verfallfristen) von Bedeutung sein.
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