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Vereinsratgeber

Stand golfmanager 1/2021

Nicht erbrachte Arbeitsleistungen

In den Satzungen einiger Golfclubs findet man einen Paragraphen, der den Einsatz von Arbeitsleistungen reguliert, d.h. die Mitglieder müssen eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Jahr für den Club erbringen. Auch Corona-bedingt konnten im Jahr 2020 die Mitglieder ihre Arbeitsleistungen nicht vollumfänglich erbringen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob der Club von den Mitgliedern einen finanziellen Ausgleich fordern kann.

 

§58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt, dass ein Verein regelt, ob Beiträge erhoben werden – und wenn ja, welche. Das heißt aber auch: Sieht die Satzung nicht ausdrücklich vor, dass nicht geleistete Arbeitsstunden in Geldbeträge „umgewandelt“ werden, kann von den säumigen Mitgliedern kein Geld verlangt werden.

 

Unser Tipp: Wenn Mitglieder in diesem Jahr aufgrund des durch Corona ruhenden Betriebs nicht alle Arbeitsstunden erbringen konnten, sollte man gut überlegen, ob die jetzt nicht geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt werden. Das könnte zu erheblicher Unruhe führen. Oder fragen Sie die Mitglieder. Sie können aktuell aufgrund des „Corona-Gesetzes“ vom 28.03.2020 auch ohne Satzungsgrundlage schriftliche Beschlüsse durch die Mitglieder(-Versammlung) durchführen lassen.

 

Corona-Pandemie: BMF verlängert Erleichterungsregelungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Golfclubs im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst für das Jahr 2020 galten, bis Ende 2021 verlängert.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts aufstocken.
  • Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
  • Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
  • Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
  • Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

(Quelle: BMF, Schreiben v. 18.12.2020, V C 4 – S 2223/19/10003:006)

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen während trotz Corona-Auflagen möglich

Der Vereinsvorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern.

 

Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Rassehunde-Zuchtvereins klar. Der Vorstand verweigerte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Minderheitenbegehren). Begründung: Das sei rechtsmissbräuchlich, weil aufgrund der Corona-Pandemie keine Präsenzveranstaltung möglich sei. Das OLG gab dem Antrag der Mitglieder auf Einberufung der Mitglieder auf Verlangen einer Minderheit statt. Der Vorstand kann die Einberufung nicht mit Verweis auf die Pandemieauflagen ablehnen. Denn wegen des Covid-19-Gesetzes könne die Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden. So kann der Vorstand eines gemeinnützigen Golfclubs also die besondere Situation während der Corona-Pandemie nicht nutzen, um Entscheidungen im Verein zu blockieren, indem er die Einberufung der Mitgliederversammlung verweigert. Hinweis: Wer die Mitgliederversammlung einberuft, kann auch über die Form der Durchführung entscheiden. Das gilt auch im Fall eines Minderheitenbegehrens. Die Mitgliederversammlung kann also aktuell nach dem Covid-19-Gesetz auch virtuell durchgeführt werden oder ihre Beschlüsse schriftlich fassen. (Quelle: OLG München, Beschluss v. 23.11.2020, 31 Wx 405/20)

 

Weitere aktuelle vereinsrelevante Themen finden Sie in der Rubrik „Vereinsratgeber".

 

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